Außenbereichssatzung Nr. 1 der Landeshauptstadt München für Grundstücke beiderseits der Wichnantstraße und nördlich vom Grasgartenweg

vom 20. Oktober 2011

Stadtratsbeschluss:                        29.06.2011

Bekanntmachung:                            31.10.2011 (MüABl. S.306)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der §§ 35 Abs. 6 i.V.m. 13 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und der Art. 81 und 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich

Die Grenzen für den räumlichen Geltungsbereich der Außenbereichssatzung werden gemäß den im Lageplan (M 1:1.000) ersichtlichen Darstellungen festgelegt.

Die Außenbereichssatzung besteht aus diesem Satzungstext und dem Lageplan der Landeshauptstadt München vom 13.05.2011, angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am 29.09.2011.

§ 2 Vorhaben

Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnzwecken dienenden Vorhaben nach § 35 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB.

Der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohnzwecken dienenden Vorhaben kann nicht entgegengehalten werden, dass sie

·         einer Darstellung des Flächennutzungsplanes für Flächen für die Landwirtschaft entgegenstehen oder

·         die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

Von der Satzung bleibt die Anwendung des § 35 Abs. 4 BauGB unberührt.

§ 3 Zulässigkeitsbestimmungen

(1) Art und Maß der Nutzung

a)     innerhalb der Grenzen des in § 1 genannten Bereichs sind bauliche Anlagen für je ein Wohngebäude nur in den im beiliegenden Lageplan blau umrandeten Flächen bis zu einer Grundfläche von 100 m2 zulässig, sofern eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung gültige Baugenehmigung für Wohnnutzung nicht eine größere Grundfläche zulässt. Für das Grundstück 2867/5 ist eine Grundfläche von 290 m2  zulässig. Die Abstandsflächen werden bis zur Grundstücksgrenze verkürzt. Handwerks- und Gewerbebetriebe sind nicht zulässig.

b)    Gebäudeteile, die zum 13.05.2011 Bestandteile bestehender Wohngebäude sind, dürfen bis zur Neubebauung des Grundstücks ausnahmsweise über die blau umrandeten Flächen hinausreichen und das vorgesehene Nutzungsmaß dementsprechend überschreiten.

c)     Zulässig ist ein oberirdisches Geschoss, das mit den Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt sowie ein Dachgeschoss, das höchstens über zwei Drittel seiner Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m hat. Ein Kellergeschoss ist nur zulässig, wenn technische Vorkehrungen getroffen werden, die einen ausreichenden Schutz des Kellers vor Überschwemmungen bieten.

d)    Für die zulässigen Gebäude auf den Grundstücken FlNrn. 2860/1 und 2867/6 sind zwei oberirdische Geschosse gemäß Buchstabe c) zulässig.

(2) Dachform

Es sind nur Satteldächer zulässig.

(3) Garagen und Nebengebäude, Terrassen

a)     Zu jedem Wohngebäude sind Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck der Wohnbebauung selbst dienen und die ihrer Eigenart nicht widersprechen, bis insgesamt maximal 50 m2  Grundfläche und maximal 3,0 m Firsthöhe außerhalb der im Lageplan blau umrandeten Flächen zulässig, sofern eine gültige Baugenehmigung für Wohnnutzung nicht eine größere Grundfläche zulässt.

b)    Zu jeder Wohnung ist die Überschreitung der in § 3 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 Buchstabe a) festgelegten Grundfläche um bis zu 8 m2  für die Anlage einer Terrasse zulässig. Zugänge und Zufahrten sind im erforderlichen minimierten Umfang zulässig.

c)     In einem Streifen von 15 m Breite jeweils östlich des Erlbaches und westlich des Scharinenbaches sind keine Nebenanlagen im Sinne des § 3 Abs. 3 Buchstabe a), Carports, Stellplätze, Garagen und Terrassen zulässig.

(4) Abwasserbeseitigung

Der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz muss sichergestellt sein.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.