Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung – FabS)
vom 26. Juni 2020
Stadtratsbeschluss: 17.06.2020
Bekanntmachung: 10.07.2020 (MüABl. S. 406)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS-2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I-B), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24.07.2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Satzung regelt die Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplätzen) im gesamten Stadtgebiet. Die Anlage zur Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung – FabS) ist Bestandteil dieser Satzung. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§ 2 Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen
(1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen, deren Nutzung einen Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern erwarten lässt, sind Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und bereitzuhalten.
(2) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, die einen zusätzlichen Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen, sind Fahrradabstellplätze in solcher Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und bereitzuhalten, dass die Fahrradabstellplätze die durch die Änderung oder Nutzungsänderung zusätzlich zu erwartenden Fahrräder aufnehmen können. Das gilt nicht, wenn die Herstellung der Fahrradabstellplätze unmöglich ist.
(3) Die Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Es kann gestattet werden, sie in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks herzustellen, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist.
(4) Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckfremd benutzt werden.
§ 3 Zahl der Fahrradabstellplätze
(1) Die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze bemisst sich nach der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Ergibt sich bei der Ermittlung nach Abs. 1 ein Missverhältnis zu dem Zu- und Abfahrtsverkehr, der aufgrund besonderer, objektiv belegbarer Umstände für die jeweils beantragte Nutzung zu erwarten ist, ist die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze dem zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr entsprechend zu erhöhen oder zu verringern.
(3) Für Nutzungen, die von der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze nicht erfasst sind, ist der Fahrradabstellplatzbedarf in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze zu ermitteln.
(4) Die Ermittlung erfolgt gesondert für jede Nutzungseinheit. Dabei werden betrieblich erforderliche Nebennutzungen der Hauptnutzung zugeordnet.
(5) Ergibt sich bei der Ermittlung der Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze ein Bruchteil, so ist dieser ab einer 5 an der ersten Dezimalstelle auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden. Es ist für jede Nutzungseinheit mindestens ein Fahrradabstellplatz nachzuweisen.
§ 4 Größe der Fahrradabstellplätze
(1) Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes soll mindestens 1,5 m² aufweisen. Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes kann bei Aufstellung von Ordnungssystemen unterschritten werden, wenn eine benutzergerechte Handhabung der Ordnungssysteme nachgewiesen wird.
(2) Jeder Fahrradabstellplatz muss direkt zugänglich sein.
§ 5 Beschaffenheit der Fahrradabstellplätze
(1) Der Aufstellort der Fahrradabstellplätze muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig, über geeignete Aufzüge, über Rampen oder Außentreppen mit Rampen leicht und verkehrssicher erreichbar sowie gut zugänglich sein. Mindestens 3 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Fahrradabstellplätze, sollen barrierefrei erreichbar sein.
(2) Die Fahrradabstellplätze sollen mit einem Ordnungssystem ausgestattet werden.
(3) Fahrradabstellplätze für die Nutzung Wohnen sollen mehrheitlich über einen Wetterschutz verfügen und im Freien sollen Systeme verwendet werden, an die der Rahmen angeschlossen werden kann.
§ 6 Abweichungen
Art. 63 BayBO bleibt unberührt.
§ 7 Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereitstellung von Abstellflächen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung – FabS) vom 06.08.2012 (MüABl. S. 281) außer Kraft.
(3) Auf Bauvorhaben, für die der Bauherr bis zum 30.09.2020 die erforderlichen Unterlagen bei der Landeshauptstadt München eingereicht hat, ist die bis zum 30.09.2020 geltende Fassung der Satzung anzuwenden, wenn der Bauherr nicht gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärt, dass die Satzung in der ab 01.10.2020 geltenden Fassung Anwendung finden soll.
Anlage
zur Satzung der
Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereithaltung von
Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung- FabS)
Nutzung |
Richtwert |
|
1
|
Wohnen
|
|
1.1 |
Wohnung (ausgenommen in Ein- bzw. Zweifamilienhäusern) |
1 Abstellplatz pro 40 m² Gesamtwohnfläche |
1.2 |
Kinder- und Jugendheim |
1 Abstellplatz je 2 Betten |
1.3.1 |
Wohnheim mit gemeinschaftlichen Küchen und zentralen Aufenthaltsräumen
(z. B. für Pflegepersonal, Arbeitnehmer*innen) |
1 Abstellplatz je 2 Betten |
1.3.2 |
Wohnheim für Studierende |
1 Abstellplatz je 1 Bett |
1.4 |
Stationäre Einrichtung |
1 Abstellplatz je 30 Betten |
1.5 |
Besondere Wohnformen für alte und betreuungsbedürftige
Menschen |
nach jeweiligem Einzelfall |
2 |
Büro, Praxis |
|
2.1 |
Büro- und Verwaltungsräume allgemein |
1 Abstellplatz je 120 m² anzurechnende Nutzfläche |
2.2 |
Räume mit erheblichem Besucherverkehr: Schalter-,
Abfertigungs- und Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen |
1
Abstellplatz je 90 m² anzurechnende Nutzfläche |
3 |
Verkauf |
|
3.1 |
Laden bis einschließlich 400 m² Verkaufsnutzfläche1) |
1 Abstellplatz je 75 m² Verkaufsnutzfläche |
3.2 |
Laden über 400 m² Verkaufsnutzfläche, großflächige Einzelhandelsbetriebe1) |
1 Abstellplatz je 100 m² Verkaufsnutzfläche |
3.3 |
Einkaufszentrum gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO1) |
1 Abstellplatz je 150 m² Verkaufsnutzfläche |
3.4 |
SB-Baumarkt mit Angebot für Hobbyhandwerker*innen, Gartencenter1) |
1 Abstellplatz je 200 m² Verkaufsnutzfläche,
Verkaufsflächen im Freien sind zur Hälfte anzurechnen |
3.5 |
Baustoffhandel für gewerblichen Bedarf |
1 Abstellplatz je 200 m² Verkaufsnutzfläche und Lagerfläche, sowohl überdacht als auch im Freiland |
3.6 |
Möbelhaus über 800 m² Verkaufsnutzfläche1) |
1 Abstellplatz je 200 m² Verkaufsnutzfläche |
|
||
4 |
Versammlung |
|
4.1 |
Versammlungsstätte |
Örtliche
Bedeutung: 1 Abstellplatz je 10 Besucher*innen Überörtliche
Bedeutung: 1 Abstellplatz je 30 Besucher*innen |
4.2 |
Gemeindekirche, Gebetshaus |
1 Abstellplatz je 20 Besucherplätze |
4.3 |
Kirche und Gebetshaus von überörtlicher Bedeutung |
1 Abstellplatz je 30 Besucherplätze |
5 |
Sport |
|
5.1 |
Sportplatz2) |
1 Abstellplatz je 250 m² Sportnutzfläche |
5.2 |
Turn- und Sporthalle2) |
1 Abstellplatz je 100 m² Sportnutzfläche |
5.3 |
Freibad und Freiluftbad2) |
1 Abstellplatz je 100 m² Grundstücksfläche |
5.4 |
Hallenbad2) |
1 Abstellplatz je 10 Kleiderablagen |
5.5 |
Tennis- und Squashanlage2) |
1 Abstellplatz je 1 Spielfeld |
5.6 |
Minigolfplatz |
6 Abstellplätze je Minigolfanlage |
5.7 |
Kegel- und Bowlingbahn |
1 Abstellplatz je Bahn |
5.8 |
Billard |
1 Abstellplatz je 50 m² anzurechnende Nutzfläche |
5.9 |
Fitnesscenter |
1 Abstellplatz je 20 m² Sportnutzfläche |
5.10 |
Sauna (gewerblich) |
1 Abstellplatz je 50 m² Saunafläche |
|
||
6 |
Gaststätte, Beherbergung, Krankenhaus |
|
6.1 |
Gaststätte |
1 Abstellplatz je 10 m² Gastraumfläche |
Freischankfläche, soweit größer als 40 m² und größer als die zugehörige anzurechnende Nutzfläche der Gaststätte |
1
Abstellplatz je 20 m² Freischankfläche (Freischankfläche < 40 m² sowie bei
Wechselnutzung mit Gaststätte: kein eigener Abstellplatzbedarf) |
|
Kantine |
Bei ausschließlicher Nutzung durch die Beschäftigten kein eigener Abstellplatzbedarf |
|
6.2 |
Hotel, Pension, Kurheim und andere
Beherbergungsbetriebe |
1 Abstellplatz je 30 Betten zuzüglich Zuschlag nach
Ziff. 6.1 für zugehörigen Restaurationsbetrieb |
6.3 |
Motel |
Kein Abstellplatz |
6.4 |
Jugendherberge |
1 Abstellplatz je 10 Betten |
6.5 |
Krankenhaus |
1 Abstellplatz je 20 Betten |
7 |
Schulen |
|
7.1 |
Grund-, Mittel-, Förder-, städtische und staatliche Realschule, Wirtschaftsschule, Gymnasium, Berufsschule, Berufsfachschule, Berufsoberschule, Fachoberschule, Fachschule, Fachakademie sowie vergleichbare staatlich anerkannte bzw. genehmigte Schule |
10
Abstellplätze je 1 Klassenzimmer |
7.2 |
Hochschule |
1 Abstellplatz je 3 Studierende |
7.3 |
Berufsbildungswerk, Ausbildungswerkstatt und Ähnliches |
1 Abstellplatz je 10 Auszubildende/Schüler*innen |
Zu 7.1 bis 7.3 |
Schulsporthalle, Schulschwimmhalle, Schulaula,
Schulmensa, Schulfreisportanlage |
Bei Wechselnutzung mit dem Schulbetrieb kein eigener
Abstellplatzbedarf |
8 |
Tageseinrichtungen |
|
8.1 |
Jugendfreizeitheim und dergleichen |
1 Abstellplatz je 30 m² anzurechnende Nutzfläche |
8.2 |
Alten- und Servicezentrum |
1 Abstellplatz je 40 m² anzurechnende Nutzfläche |
8.3 |
Kindertageseinrichtung
(Kinderkrippe, Kindergarten, Hort, Haus für Kinder) |
2
Abstellplätze je Gruppe, jedoch mindestens 2 Abstellplätze |
9 |
Gewerbe |
|
9.1 |
Handwerks- und Industriebetrieb |
1 Abstellplatz je 150 m² anzurechnende Nutzfläche |
9.2 |
Eigenständiger Lagerraum, Lagerplatz |
1 Abstellplatz je 1.000 m² anzurechnende Nutzfläche |
9.3 |
Ausstellungshalle, -platz |
1 Abstellplatz je 150 m² anzurechnende Nutzfläche |
9.4 |
Kraftfahrzeugwerkstatt |
0,2 Abstellplatz je Wartungs- oder Reparaturstand |
9.5 |
Tankstelle |
Abstellplätze für Verkaufsnutzfläche berechnen sich
nach Ziffern 3.1 und 3.2 |
9.6 |
Automatische Kfz-Waschstraße |
Kein Abstellplatz |
9.7 |
Kfz-Waschplatz zur Selbstbedienung |
Kein Abstellplatz |
9.8 |
Autovermietung |
0,2 Abstellplätze je 2 Betriebs-Pkw |
9.9 |
Taxiunternehmen |
0,2 Abstellplätze je 3 Taxis |
9.10 |
Heimlieferservice (z. B. Pizza, Asia, ...) |
1
Abstellplatz je 50 m² anzurechnende Nutzfläche |
10 |
Sonstige gewerbliche Nutzung |
|
10.1 |
Spiel- und Automatenhalle, Videokabinen |
1 Abstellplatz je 20 m² anzurechnende Nutzfläche |
10.2 |
Bordell |
1 Abstellplatz je 5 Zimmer |
11 |
Sonstiges |
|
11.1 |
Kleingartenanlage |
1 Abstellplatz pro 4 Kleingärten |
11.2 |
Friedhof |
1 Abstellplatz pro 1.500 m² Grundstücksfläche,
mindestens 10 Abstellplätze |
11.3 |
Flohmarkt |
in
Hallen: 1 Abstellplatz je 30 m² Verkaufsnutzfläche auf Freiflächen: 1 Abstellplatz je 15 laufende Meter
Verkaufstisch |
Erläuterungen zur
Ermittlung der anzurechnenden Flächen:
Anzurechnende
Nutzfläche |
= die
Nettogrundfläche aller Räume innerhalb einer Nutzungseinheit einschließlich
der Verkehrsflächen (= Flure und Bewegungsflächen innerhalb von Räumen) und
Abstellräume. Räume für zentrale haustechnische Anlagen (z. B. Heizungsräume,
Technikräume, Räume für Ver- und Entsorgungseinrichtungen),
Treppenräume, sanitäre Anlagen und Stellplätze werden nicht angerechnet. |
Wohnfläche |
= Berechnung der
Fläche entsprechend der Wohnflächenverordnung (WoFlV) |
Verkaufsnutzfläche |
= anzurechnende
Nutzfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume einschließlich in den Raum
eingebauter Thekenbereiche, Kassenvorraum, Windfang sowie Flächen zum
Abstellen von Einkaufswagen innerhalb des Gebäudes |
Sportnutzfläche |
= anzurechnende
Nutzfläche aller Bereiche, die dem reinen Sportbetrieb dienen (ohne
Nebenanlagen wie Empfang, Umkleiden, Duschen, Sauna und Ruhebereich etc.),
soweit sie ausschließlich den Mitgliedern vorbehalten sind. Dem Sportbetrieb
zugehörige Gastronomiebetriebe, die ausschließlich für die Mitglieder
zugänglich sind, werden nicht in die anzurechnende Nutzfläche einbezogen |
Gastraumfläche |
= anzurechnende
Nutzfläche aller Gasträume, einschließlich in die Räume eingebaute
Thekenbereiche und Nebenanlagen |
Freischankfläche |
= Aufstellfläche
für Tische und Stühle einschließlich der dazu gehörenden Bewegungsräume |
Mischnutzungen:
Untergeordnete Nutzungen und Nebenräume werden der Hauptnutzung zugeordnet. In
allen sonstigen Fällen sind die einzelnen Nutzflächen (= der Hauptnutzungen)
gesondert zu ermitteln.