Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung – FabS)

vom 26. Juni 2020

Stadtratsbeschluss:                         17.06.2020

Bekanntmachung:                            10.07.2020 (MüABl. S. 406)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Frei­staat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS-2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I-B), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24.07.2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, folgende Satzung:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Satzung regelt die Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplätzen) im gesamten Stadtgebiet. Die Anlage zur Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereithaltung von Ab­stellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstell­platzsatzung – FabS) ist Bestandteil dieser Satzung. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonsti­gen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vor­rang.

§ 2 Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen

(1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen, deren Nutzung einen Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern erwarten lässt, sind Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in ge­eigneter Beschaffenheit herzustellen und bereitzuhalten.

(2) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, die einen zusätzlichen Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen, sind Fahrradabstellplätze in solcher Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und bereitzuhalten, dass die Fahrradab­stellplätze die durch die Änderung oder Nutzungsänderung zusätzlich zu erwartenden Fahrräder aufnehmen können. Das gilt nicht, wenn die Herstellung der Fahrradabstellplätze unmöglich ist.

(3) Die Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Es kann gestattet werden, sie in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks herzustellen, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist.

(4) Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckfremd benutzt werden.

§ 3 Zahl der Fahrradabstellplätze

(1) Die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze bemisst sich nach der Anlage der Fahrradab­stellplatzsatzung zur Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Ergibt sich bei der Ermittlung nach Abs. 1 ein Missverhältnis zu dem Zu- und Abfahrtsverkehr, der aufgrund besonderer, objektiv belegbarer Umstände für die jeweils beantragte Nutzung zu er­warten ist, ist die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze dem zu erwartenden Zu- und Ab­fahrtsverkehr entsprechend zu erhöhen oder zu verringern.

(3) Für Nutzungen, die von der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze nicht erfasst sind, ist der Fahrradabstellplatzbedarf in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der erfor­derlichen Fahrradabstellplätze zu ermitteln.

(4) Die Ermittlung erfolgt gesondert für jede Nutzungseinheit. Dabei werden betrieblich erforderli­che Nebennutzungen der Hauptnutzung zugeordnet.

(5) Ergibt sich bei der Ermittlung der Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze ein Bruchteil, so ist dieser ab einer 5 an der ersten Dezimalstelle auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden. Es ist für jede Nutzungseinheit mindestens ein Fahrradabstellplatz nachzuweisen.

§ 4 Größe der Fahrradabstellplätze

(1) Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes soll mindestens 1,5 aufweisen. Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes kann bei Aufstellung von Ordnungssystemen unterschritten werden, wenn eine benutzergerechte Handhabung der Ordnungssysteme nachgewiesen wird.

(2) Jeder Fahrradabstellplatz muss direkt zugänglich sein.

§ 5 Beschaffenheit der Fahrradabstellplätze

(1) Der Aufstellort der Fahrradabstellplätze muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebener­dig, über geeignete Aufzüge, über Rampen oder Außentreppen mit Rampen leicht und verkehrs­sicher erreichbar sowie gut zugänglich sein. Mindestens 3 v. H., mindestens jedoch einer der not­wendigen Fahrradabstellplätze, sollen barrierefrei erreichbar sein.

(2) Die Fahrradabstellplätze sollen mit einem Ordnungssystem ausgestattet werden.

(3) Fahrradabstellplätze für die Nutzung Wohnen sollen mehrheitlich über einen Wetterschutz verfügen und im Freien sollen Systeme verwendet werden, an die der Rahmen angeschlossen werden kann.

§ 6 Abweichungen

Art. 63 BayBO bleibt unberührt.

§ 7 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereit­stellung von Abstellflächen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung – FabS) vom 06.08.2012 (MüABl. S. 281) außer Kraft.

(3) Auf Bauvorhaben, für die der Bauherr bis zum 30.09.2020 die erforderlichen Unterlagen bei der Landeshauptstadt München eingereicht hat, ist die bis zum 30.09.2020 geltende Fassung der Sat­zung anzuwenden, wenn der Bauherr nicht gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärt, dass die Satzung in der ab 01.10.2020 geltenden Fassung Anwendung finden soll.


 

Anlage

 

zur Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung- FabS)

 

 


Nutzung

Richtwert

1

Wohnen

1.1

Wohnung (ausgenommen in Ein- bzw. Zweifamilienhäusern)

1 Abstellplatz pro 40 m² Gesamtwohnfläche

1.2

Kinder- und Jugendheim

1 Abstellplatz je 2 Betten

1.3.1

Wohnheim mit gemeinschaftlichen Küchen und zentralen Aufenthaltsräumen (z. B. für Pflegepersonal, Arbeitnehmer*innen)

1 Abstellplatz je 2 Betten

1.3.2

Wohnheim für Studierende

1 Abstellplatz je 1 Bett

1.4

Stationäre Einrichtung

1 Abstellplatz je 30 Betten

1.5

Besondere Wohnformen für alte und betreuungsbedürftige Menschen

nach jeweiligem Einzelfall

2

Büro, Praxis

2.1

Büro- und Verwaltungsräume allgemein

1 Abstellplatz je 120 m² anzurechnende Nutzfläche

2.2

Räume mit erheblichem Besucherverkehr: Schalter-, Abfertigungs- und Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen

1 Abstellplatz je 90 m² anzurechnende Nutzfläche

3

Verkauf

3.1

Laden bis einschließlich 400 m² Verkaufsnutzfläche1)

1 Abstellplatz je 75 m² Verkaufsnutzfläche

3.2

Laden über 400 m² Verkaufsnutzfläche, großflächige Einzelhandelsbetriebe1)

1 Abstellplatz je 100 m² Verkaufsnutzfläche

3.3

Einkaufszentrum gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO1)

1 Abstellplatz je 150 m² Verkaufsnutzfläche

3.4

SB-Baumarkt mit Angebot für Hobbyhandwerker*innen, Gartencenter1)

1 Abstellplatz je 200 m² Verkaufsnutzfläche, Verkaufsflächen im Freien sind zur Hälfte anzurechnen

3.5

Baustoffhandel für gewerblichen Bedarf

1 Abstellplatz je 200 m² Verkaufsnutzfläche und Lagerfläche, sowohl überdacht als auch im Freiland

3.6

Möbelhaus über 800 m² Verkaufsnutzfläche1)

1 Abstellplatz je 200 m² Verkaufsnutzfläche


1)
Zugeordnete Lagerfläche: Für Läden bis 400 m² Verkaufsnutzfläche werden Lagerflächen bis 100 m² nicht angerechnet, sofern die Lagerflächen nicht größer als die zugehörige Verkaufsnutzflä­che ist. Für Verkaufsstätten mit mehr als 400 m² Verkaufsnutzfläche bleiben Lagerflächen bis 20% der Verkaufsnutzfläche ohne Anrechnung. Für anzurechnende Lagerflächen ist bei allen Verkaufs­stätten der Richtwert nach Ziffer 9.2 zu berechnen.

4

Versammlung

4.1

Versammlungsstätte

Örtliche Bedeutung: 1 Abstellplatz je 10 Besucher*innen

Überörtliche Bedeutung: 1 Abstellplatz je 30 Besucher*innen

4.2

Gemeindekirche,

Gebetshaus

1 Abstellplatz je 20 Besucherplätze

4.3

Kirche und Gebetshaus von überörtlicher Bedeutung

1 Abstellplatz je 30 Besucherplätze

5

Sport

5.1

Sportplatz2)

1 Abstellplatz je 250 m² Sportnutzfläche

5.2

Turn- und Sporthalle2)

1 Abstellplatz je 100 m² Sportnutzfläche

5.3

Freibad und Freiluftbad2)

1 Abstellplatz je 100 m² Grundstücksfläche

5.4

Hallenbad2)

1 Abstellplatz je 10 Kleiderablagen

5.5

Tennis- und Squashanlage2)

1 Abstellplatz je 1 Spielfeld

5.6

Minigolfplatz

6 Abstellplätze je Minigolfanlage

5.7

Kegel- und Bowlingbahn

1 Abstellplatz je Bahn

5.8

Billard

1 Abstellplatz je 50 m² anzurechnende Nutzfläche

5.9

Fitnesscenter

1 Abstellplatz je 20 m² Sportnutzfläche

5.10

Sauna (gewerblich)

1 Abstellplatz je 50 m² Saunafläche


2)
mit Zuschauerplätzen: zusätzlich 1 Abstellplatz je 30 Zuschauerplätze

 

 

 

 

 

 

 

 


6

Gaststätte, Beherbergung, Krankenhaus

6.1

Gaststätte

1 Abstellplatz je 10 m² Gastraumfläche

Freischankfläche, soweit größer als 40 m² und größer als die zugehörige anzurechnende Nutzfläche der Gaststätte

1 Abstellplatz je 20 m² Freischankfläche

(Freischankfläche < 40 m² sowie bei Wechselnutzung mit Gaststätte: kein eigener Abstellplatzbedarf)

Kantine

Bei ausschließlicher Nutzung durch die Beschäftigten kein eigener Abstellplatzbedarf

6.2

Hotel, Pension, Kurheim und andere Beherbergungsbetriebe

1 Abstellplatz je 30 Betten zuzüglich Zuschlag nach Ziff. 6.1 für zugehörigen Restaurationsbetrieb

6.3

Motel

Kein Abstellplatz

6.4

Jugendherberge

1 Abstellplatz je 10 Betten

6.5

Krankenhaus

1 Abstellplatz je 20 Betten

7

Schulen

7.1

Grund-, Mittel-, Förder-, städtische und staatliche Realschule, Wirtschaftsschule, Gymnasium, Berufsschule, Berufsfachschule, Berufsoberschule, Fachoberschule, Fachschule, Fachakademie sowie vergleichbare staatlich anerkannte bzw. genehmigte Schule

10 Abstellplätze je 1 Klassenzimmer

7.2

Hochschule

1 Abstellplatz je 3 Studierende

7.3

Berufsbildungswerk, Ausbildungswerkstatt und Ähnliches

1 Abstellplatz je 10 Auszubildende/Schüler*innen

Zu 7.1 bis 7.3

Schulsporthalle, Schulschwimmhalle, Schulaula, Schulmensa, Schulfreisportanlage

Bei Wechselnutzung mit dem Schulbetrieb kein eigener Abstellplatzbedarf

8

Tageseinrichtungen

8.1

Jugendfreizeitheim und dergleichen

1 Abstellplatz je 30 m² anzurechnende Nutzfläche

8.2

Alten- und Servicezentrum

1 Abstellplatz je 40 m² anzurechnende Nutzfläche

8.3

Kindertageseinrichtung

(Kinderkrippe, Kindergarten, Hort, Haus für Kinder)

2 Abstellplätze je Gruppe, jedoch mindestens 2 Abstellplätze

9

Gewerbe

9.1

Handwerks- und Industriebetrieb

1 Abstellplatz je 150 m² anzurechnende Nutzfläche

9.2

Eigenständiger Lagerraum, Lagerplatz

1 Abstellplatz je 1.000 m² anzurechnende Nutzfläche

9.3

Ausstellungshalle, -platz

1 Abstellplatz je 150 m² anzurechnende Nutzfläche

9.4

Kraftfahrzeugwerkstatt

0,2 Abstellplatz je Wartungs- oder Reparaturstand

9.5

Tankstelle

Abstellplätze für Verkaufsnutzfläche berechnen sich nach Ziffern 3.1 und 3.2

9.6

Automatische Kfz-Waschstraße

Kein Abstellplatz

9.7

Kfz-Waschplatz zur Selbstbedienung

Kein Abstellplatz

9.8

Autovermietung

0,2 Abstellplätze je 2 Betriebs-Pkw

9.9

Taxiunternehmen

0,2 Abstellplätze je 3 Taxis

9.10

Heimlieferservice (z. B. Pizza, Asia, ...)

1 Abstellplatz je 50 m² anzurechnende Nutzfläche

10

Sonstige gewerbliche Nutzung

10.1

Spiel- und Automatenhalle, Videokabinen

1 Abstellplatz je 20 m² anzurechnende Nutzfläche

10.2

Bordell

1 Abstellplatz je 5 Zimmer

11

Sonstiges

11.1

Kleingartenanlage

1 Abstellplatz pro 4 Kleingärten

11.2

Friedhof

1 Abstellplatz pro 1.500 m² Grundstücksfläche, mindestens 10 Abstellplätze

11.3

Flohmarkt

in Hallen: 1 Abstellplatz je 30 m² Verkaufsnutzfläche

auf Freiflächen: 1 Abstellplatz je 15 laufende Meter Verkaufstisch

 

 

Erläuterungen zur Ermittlung der anzurechnenden Flächen:

 

Anzurechnende Nutzfläche

= die Nettogrundfläche aller Räume innerhalb einer Nutzungsein­heit einschließlich der Verkehrsflächen (= Flure und Bewe­gungsflächen innerhalb von Räumen) und Abstellräume. Räume für zentrale haustechnische Anlagen (z. B. Heizungs­räume, Technikräume, Räume für Ver- und Entsorgungseinrich­tungen), Treppenräume, sanitäre Anlagen und Stellplätze wer­den nicht angerechnet.

Wohnfläche

= Berechnung der Fläche entsprechend der Wohnflächenverord­nung (WoFlV)

Verkaufsnutzfläche

= anzurechnende Nutzfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume einschließlich in den Raum eingebauter Thekenberei­che, Kassenvorraum, Windfang sowie Flächen zum Abstellen von Einkaufswagen innerhalb des Gebäudes

Sportnutzfläche

= anzurechnende Nutzfläche aller Bereiche, die dem reinen Sport­betrieb dienen (ohne Nebenanlagen wie Empfang, Umkleiden, Duschen, Sauna und Ruhebereich etc.), soweit sie ausschließ­lich den Mitgliedern vorbehalten sind. Dem Sportbetrieb zuge­hörige Gastronomiebetriebe, die ausschließlich für die Mitglie­der zugänglich sind, werden nicht in die anzurechnende Nutz­fläche einbezogen

Gastraumfläche

= anzurechnende Nutzfläche aller Gasträume, einschließlich in die Räume eingebaute Thekenbereiche und Nebenanlagen

Freischankfläche

= Aufstellfläche für Tische und Stühle einschließlich der dazu ge­hörenden Bewegungsräume

 

Mischnutzungen: Untergeordnete Nutzungen und Nebenräume werden der Hauptnutzung zuge­ordnet. In allen sonstigen Fällen sind die einzelnen Nutzflächen (= der Hauptnutzungen) gesondert zu ermitteln.