Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet
Feldmoching-Ludwigsfeld gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für
Feldmoching-Ludwigsfeld
(Vorkaufssatzung für Feldmoching-Ludwigsfeld)
vom 29. November 2023
Stadtratsbeschluss: 29.11.2023
Bekanntmachung: 11.12.2023 (MüABl. S. 721)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 214 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586), folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für das Gebiet Feldmoching-Ludwigsfeld im Norden der Landeshauptstadt München. Das Gebiet wird im Wesentlichen begrenzt durch die Karlsfelder Straße, die Bundesautobahn A99 und die Stadtgrenze im Norden, durch die Siedlung Hasenbergl im Osten, durch die Siedlungen Lerchenau und Fasanerie sowie den Rangierbahnhof München-Nord im Süden sowie durch die Dachauer Straße und die Siedlung Ludwigsfeld, sogenannte Kristallsiedlung, im Westen. Ausgenommen bleibt der Ortskern von Feldmoching. Für dieses Gebiet hat der Stadtrat der Landeshauptstadt München am 27.06.2018 und 22.07.2020 die Durchführung von Planungen für eine städtebauliche Entwicklung des Gebiets beschlossen.
(2) Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan vom 04.09.2023 (Maßstab 1:30.000), ausgefertigt am 29.11.2023, dargestellt. Die erfassten Grundstücke werden in den Detailplänen/ Kacheln 1 bis 7 vom 29.08.2023 (Maßstab gemäß jeweiliger Kachel), ausgefertigt am 29.11.2023, dargestellt. Maßgeblich ist die jeweilige Innenseite der jeweiligen Begrenzungslinie. Der Lageplan und die Detailpläne/Kacheln sind Bestandteile dieser Satzung.
§ 2 Besonderes Vorkaufsrecht
(1) Der Landeshauptstadt München steht in dem in § 1 genannten Geltungsbereich ein besonderes Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.
(2) Die Verkäuferin bzw. der Verkäufer eines unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücks ist verpflichtet, der Landeshauptstadt München den Abschluss eines Kaufvertrags über ihr bzw. sein Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
§ 3
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 31.07.2020 in Kraft.