Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet Feldmoching-Ludwigsfeld gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BauGB
(Vorkaufssatzung für Feldmoching-Ludwigsfeld)
vom 1. Juli 2018
Stadtratsbeschluss: 27.06.2018
Bekanntmachung: 10.07.2018 (MüABl. S. 247)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 39 b Bayerisches Datenschutzgesetz vom 15.05.2018 (GVBl. S. 230), folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für das Gebiet Feldmoching-Ludwigsfeld im Norden der Landeshauptstadt München. Das Gebiet wird im Wesentlichen begrenzt durch die Karlsfelder Straße, die Bundesautobahn A 99 und die Stadtgrenze im Norden, durch die Siedlung Hasenbergl im Osten, durch die Siedlungen Lerchenau und Fasanerie sowie Rangierbahnhof München-Nord im Süden sowie durch die Dachauer Straße und die Siedlung Ludwigsfeld, sogenannte Kristallsiedlung im Westen. Ausgenommen bleibt der Ortskern von Feldmoching. Für dieses Gebiet hat der Stadtrat der Landeshauptstadt München am 27.06.2018 die Durchführung von Planungen für eine städtebauliche Entwicklung des Gebietes beschlossen.
(2) Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan vom 06.06.2018 (Maßstab 1 : 30.000), ausgefertigt am 01.07.2018, dargestellt. Die erfassten Grundstücke werden in den Detailplänen/Kacheln 1 bis 7 vom 06.06.2018 (ohne Maßstab), ausgefertigt am 01.07.2018, dargestellt. Der Lageplan und die Detailpläne/Kacheln sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Besonderes Verkaufsrecht
(1) Der Landeshauptstadt München steht in dem in § 1 genannten Geltungsbereich ein besonderes Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.
(2) Die Verkäuferin bzw. der Verkäufer eines unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücks ist verpflichtet, der Landeshauptstadt München den Abschluss eines Kaufvertrags über ihr bzw. sein Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
§ 3 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.