Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages durch die Landeshauptstadt München (Erschließungsbeitragssatzung)
vom 12. November 1987
Stadtratsbeschluss:
04.11.1987
Bekanntmachung:
30.11.1987
(MüABl. S. 407)
Änderungen:
15.07.1989 (MüABl. S. 248, ber. S. 308)
18.03.1991 (MüABl. S. 73)
17.02.1993 (MüABl. S. 46)
02.12.1994 (MüABl. S. 397)
22.11.1996 (MüABl. S. 513)
25.11.1998 (MüABl. S. 393)
16.11.2000 (MüABl. S. 492, ber. S. 583)
16.11.2000 (MüABl. S. 493)
11.12.2002 (MüABl. S. 704)
04.10.2007 (MüABl. S. 265)
13.12.2012 (MüABl. S. 506)
28.09.2016 (MüABl. S. 399)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von §§ 132 und 133 Abs. 3 Satz 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.10.1982 (BayRS 202-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.08.1986 (GVBI. S. 210), folgende Satzung:
I. Erhebung des Erschließungsbeitrags (Art. 5a Abs.
1 KAG)
§ 1
(1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Landeshauptstadt München einen Erschließungsbeitrag nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und dieser Satzung.
(2) Die Erhebung von Beiträgen für Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird gegebenenfalls in einer gesondert zu erlassenden Satzung geregelt.
II. Beitragsfähiger Erschließungsaufwand (§ 129 Abs.
1 Satz 1 BauGB)
§ 2
(1) Beitragsfähig ist der anderweitig nicht gedeckte Aufwand für eine Erschließungsanlage, der erforderlich ist, um die Erschließungsanlage in einer der zulässigen Nutzung der erschlossenen Grundstücke entsprechenden Breite und Ausführungsart herzustellen.
(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel qm Geschossfläche je qm Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind.
(3) Der beitragsfähige Aufwand für Straßen, Wege und Plätze errechnet sich aus den beitragsfähigen Breiten für Fahrbahn, Gehbahnen und Radwege sowie aus den beitragsfähigen Breiten für Grünanlagen und Parkflächen, soweit sie Bestandteile der Verkehrsanlagen sind (beitragsfähige Gesamtbreite).
1. Die beitragsfähigen Breiten für Fahrbahn und
Gehbahn betragen:
a) bei Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl
bis 0,6 für Straßen, Wege und Plätze, die beidseitig anbaubar sind
bis
zu 3,0 m Gehbahn je Straßenseite
bis
zu 7,0 m Fahrbahn
und
für Straßen, Wege und Plätze, die nur einseitig anbaubar sind
bis zu 7,0 m Fahrbahn zusätzlich
Randstein auf der nicht
anbaubaren Seite
mit bis zu 0,5 m breitem
Randstreifen;
b) bei Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl von 0,61 bis 0,9
für Straßen, Wege und Plätze, die beidseitig anbaubar sind
bis zu 3,0 m Gehbahn je Straßenseite
bis zu 9,0 m Fahrbahn
und für
Straßen, Wege und Plätze, die nur einseitig anbaubar sind
bis zu 3,0 m Gehbahn
bis zu 8,0
m Fahrbahn zusätzlich Randstein auf der nicht
anbaubaren Seite
mit bis zu 0,5 m breitem Randstreifen;
c) bei Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl von 0,91 bis 1,2
für Straßen, Wege und Plätze, die beidseitig anbaubar sind
bis zu 4,0 m Gehbahn je Straßenseite
bis zu
12,0 m Fahrbahn
und für
Straßen, Wege und Plätze, die nur einseitig anbaubar sind
bis zu 4,0 m Gehbahn
bis zu 2,0 m Radweg je Straßenseite
bis zu 9,0
m Fahrbahn zusätzlich Randstein auf der nicht anbaubaren Seite
mit bis zu 0,5 m breitem
Randstreifen;
d) bei
Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl über 1,2 sowie für Gewerbe- und
Industriegebiete ohne Rücksicht auf Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl für
Straßen, Wege und Plätze, die beidseitig anbaubar sind
bis zu 5,0 m Gehbahn je Straßenseite
bis zu 18,0 m Fahrbahn
und für
Straßen, Wege und Plätze, die nur einseitig anbaubar sind
bis zu 5,0 m Gehbahn
bis zu 2,0 m Radweg je Straßenseite
bis zu
12,0 m Fahrbahn zusätzlich Randstein auf der nicht anbaubaren Seite
mit bis zu 0,5 m breitem
Randstreifen.
2. Im Bereich von Kehren (Wendehämmern und Wendekreisen) erhöht sich die beitragsfähige Breite der Fahrbahn bis zum Doppelten der nach Ziffer 1 beitragsfähigen Breite.
3. Öffentliche, aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der
Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) und Fußgängerzonen sowie verkehrsberuhigte
Bereiche und niveaugleich ausgebaute Verkehrsanlagen sind einschließlich ihrer
Bestandteile bis zum vollen räumlichen Umfang beitragsfähig.
4. Sammelstraßen (Art. 5a Abs. 2 Nr. 3 KAG) sind bis
zu einer Breite von 34 m beitragsfähig. Dies gilt auch für Plätze, die als
Sammelstraßen anzusehen sind.
5. Die beitragsfähige Breite für Grünanlagen und
Parkflächen, soweit sie Bestandteile der Verkehrsanlagen sind (Art. 5a Abs. 2
Nr. 4 KAG), sowie für Radwege beträgt:
a)
bei Grünanlagen
bis zu insgesamt 8,0 m
b)
bei
Parkflächen, soweit sie Bestandteile der in Ziffer 1 Buchstaben a - c genannten
Anlagen sind,
bis zu insgesamt 7,0 m,
soweit sie Bestandteile der in Ziffer 1 Buchstabe
d und Ziffer 4 genannten Verkehrsanlagen sind,
bis zu insgesamt 12,0 m,
c) bei Radwegen bis zu 2,0 m je Straßenseite
zuzüglich je 1,10 m Sicherheitsstreifen, bei Zweirichtungsradwegen
bis zu 3,0 m je Straßenseite zuzüglich je 1,10 m Sicherheitsstreifen.
(4) Der Aufwand für
Grünanlagen, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu
deren Erschließung erforderlich sind, ist beitragsfähig bis zu einer Fläche von
25 % der Summe der sich nach § 9
für das erschlossene Gebiet ergebenden Geschossflächen.
(5) Der Aufwand für
Parkflächen, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu
deren Erschließung erforderlich sind, ist beitragsfähig bis zu einer Fläche von
10 % der Summe der sich nach § 9
für das erschlossene Gebiet ergebenden Geschossflächen.
(6) Der Aufwand für
Böschungen und Stützmauern ist beitragsfähig, wenn und soweit diese für die
Herstellung der Erschließungsanlagen erforderlich sind.
(7) Der Aufwand für den
Grunderwerb ist beitragsfähig
1. bei
Straßen, Wegen und Plätzen (Abs. 3 Ziffern 1 bis 4) einschließlich der Grünanlagen
und Parkflächen, soweit sie Bestandteile der Verkehrsanlagen sind (Abs. 3
Ziffer 5), im Fall des Abs. 3 Ziffer 3 bis zum vollen räumlichen Umfang, im
Übrigen bis zur Summe der beitragsfähigen Einzelbreiten nach Abs. 3; Abs. 8
findet entsprechende Anwendung;
2. bei
Grünanlagen und Parkflächen, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der
Baugebiete zu deren Erschließung erforderlich sind, entsprechend dem in Abs. 4
und 5 festgelegten Umfang.
(8) Der Aufwand für die
Freilegung, die Straßenentwässerung und die Straßenbeleuchtung ist in dem
Umfang beitragsfähig, der sich aus dem Verhältnis von beitragsfähiger
Gesamtbreite zur Gesamtstraßenbreite ergibt.
(9) Ergeben sich für die
einzelnen Erschließungsanlagen oder für bestimmte Abschnitte einzelner Erschließungsanlagen
innerhalb eines Abrechnungsgebietes (§ 7) verschiedene beitragsfähige Breiten
oder verschiedene Ausführungsarten, so ist der Aufwand für die jeweils größere
beitragsfähige Breite und die jeweils höherwertige Ausführungsart beitragsfähig.
III. Art der Ermittlung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes (§ 130 Abs. 1 BauGB)
§ 3 Aufwand für Grunderwerb und Freilegung sowie für
die Herstellung von Böschungen, Stützmauern und Grünanlagen im Sinne von § 2
Abs. 4
(1) Der beitragsfähige
Aufwand für den Erwerb und die Freilegung der Erschließungsflächen sowie für
die Herstellung von Böschungen, Stützmauern und Grünanlagen im Sinne von § 2
Abs. 4 wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige
Aufwand für den Grunderwerb umfasst auch den Wert der von der Landeshauptstadt
München aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der
Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für
Erschließungsanlagen gehört im Fall einer erschließungsbeitragspflichtigen
Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 BauGB und des § 58 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch
der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (§ 128 Abs. 1 Satz 3 BauGB).
§ 4 Aufwand für Herstellung der Erschließungsanlagen
Der
beitragsfähige Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlagen (einschließlich
der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung) wird nach den
tatsächlichen Kosten ermittelt.
§ 5 Übernahmekosten
Der Erschließungsaufwand
umfasst auch die Kosten für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche
Erschließungsanlagen (§ 128 Abs. 1 Nr. 3 BauGB).
§ 6 Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen
Der beitragsfähige
Erschließungsaufwand kann für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der
Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden (§ 130 Abs. 2 Satz
3 BauGB).
§ 7 Abrechnungsgebiet
Die
von den einzelnen Erschließungsanlagen oder von bestimmten Abschnitten
einzelner Erschließungsanlagen sowie die von den gemäß § 6 zusammengefassten
Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke bilden ein Abrechnungsgebiet.
§ 8 Gemeindeanteil
Die Landeshauptstadt
München trägt 10 % des ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
IV. Verteilung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes (§ 131 BauGB)
§ 9
(1) Der nach § 8
gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand ist auf die erschlossenen
Grundstücke des Abrechnungsgebietes zu verteilen, und zwar
1. bei
Straßen, Wegen und Plätzen in dem Verhältnis, in dem die Summen aus den Flächen
und zulässigen Geschossflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen;
2. bei
Grünanlagen und Parkflächen im Sinne des § 2 Abs. 4 und 5 in dem Verhältnis, in
dem die zulässigen Geschossflächen zueinander stehen.
(2) Die zulässigen
Geschossflächen im Sinne des Abs. 1 ergeben sich aus den planungsrechtlichen
Festsetzungen. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl festgesetzt, so ergeben
sich die zulässigen Geschossflächen aus den Grundstücksflächen, vervielfacht
mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist nach bauordnungsrechtlichen oder
sonstigen Vorschriften im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche
zulässig, so ist diese der Verteilung zugrunde zu legen. Werden die nach den
Sätzen 1 bis 3 ermittelten Geschossflächen im Einzelfall zulässigerweise
tatsächlich um mehr als 10 % überschritten, so sind die tatsächlich vorhandenen
Geschossflächen der Verteilung zugrunde zu legen.
(3) Ist das Maß der
baulichen Nutzung nicht festgesetzt, so ergeben sich die zulässigen
Geschossflächen aus dem in der näheren Umgebung durchschnittlich vorhandenen
Maß der Nutzung. Ist dabei das zulässige Maß der baulichen Nutzung aus einer
Baumasse zu ermitteln, so errechnet sich die zulässige Geschossfläche durch
Teilung der Baumasse durch 3,5. Ist nach bauordnungsrechtlichen oder sonstigen
Vorschriften im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese
der Verteilung zugrunde zu legen. Überschreitet die tatsächlich vorhandene
Geschossfläche die nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelte Geschossfläche um mehr
als 10 %, so ist die tatsächlich vorhandene Geschossfläche der Verteilung
zugrunde zu legen.
(4)
Liegen in Abrechungsgebieten auch Grundstücke, die nach den planungsrechtlichen
Festsetzungen oder - falls solche Festsetzungen nicht bestehen - nach der in
der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung ganz oder überwiegend
(baulich) gewerblich oder industriell genutzt werden können, oder werden solche
Grundstücke ganz oder überwiegend tatsächlich (baulich) gewerblich oder
industriell genutzt, so werden die nach den Abs. 2 bzw. 3 ermittelten
Geschossflächen
- der Gewerbegrundstücke mit 1,5
- der Industriegrundstücke mit 2,0
vervielfacht. Dies gilt
nicht für die Abrechnung der in § 2 Abs. 4 genannten Erschließungsanlagen.
(5) Bei der Abrechnung
selbständiger Grünanlagen (§ 2 Abs. 4) werden bei den in Abs. 4 genannten
Grundstücken die nach den Abs. 2 bzw. 3 ermittelten Geschossflächen mit 0,5
vervielfacht, wenn sich im jeweiligen Abrechnungsgebiet außer diesen
Grundstücken auch Grundstücke befinden, die vorwiegend der Wohnnutzung
vorbehalten sind.
(6)
Bei Grundstücken, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit ganz oder überwiegend
gewerblich oder industriell genutzt werden dürfen, ist als zulässige
Geschossfläche die halbe Grundstücksfläche anzusetzen. Selbständige
Garagengrundstücke werden nur mit ihrer Grundstücksfläche in die Verteilung
einbezogen.
(7) Der beitragsfähige Aufwand für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 3 Ziffer 4)
wird auf die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze in dem von der
Sammelstraße erschlossenen Baugebiet in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem ihre
beitragsfähigen Flächen zueinander stehen. Die Verteilung auf die erschlossenen
Grundstücke erfolgt gemäß Abs. 1 bis 5.
§ 10 Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen
(1) Grundstücke, die von mehreren Anlagen im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr.
1 KAG erschlossen werden, sind zu jeder dieser Anlagen mit 2/3 ihrer
Fläche und Geschossfläche heranzuziehen.
(2) Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer
Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 6) bei der Verteilung des
Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen.
V. Kostenspaltung (Art. 5a Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs.
1 Satz 6 KAG)
§ 11
(1) Der Erschließungsaufwand kann gesondert erhoben werden für:
1. den
Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2. die
Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
3. die
Herstellung der Fahrbahn, der Gehbahnen und der Radwege gemeinsam oder einzeln
einschließlich der jeweils erforderlichen Randeinfassungen;
4. die
Herstellung der Grünanlagen;
5. die
Herstellung der Parkflächen;
6. die
Einrichtungen für die Entwässerung;
7. die
Einrichtung für die Beleuchtung.
(2)
Die gesonderte Erhebung ist über die in Abs. 1 genannten Möglichkeiten hinaus
auch zulässig für Teilbreiten von Straßen, Wegen und Plätzen (Längsspaltung).
VI. Merkmale der
endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen (§ 132 Nr. 4 BauGB)
§ 12
(1) Die öffentlichen
Straßen, Wege und Plätze sind endgültig hergestellt, wenn
1. die
Frostschutzschicht (frühere Bezeichnung: Unterbau) hergestellt ist,
2. die
Fahrbahn mit einer bituminösen Decke auf einer geeigneten Tragschicht befestigt
ist,
3. die
Gehbahnen in der Regel mit Kunststeinplatten befestigt sind, nur in
Ausnahmefällen eine Decke aus Asphaltbeton möglich ist,
4. die
Oberfläche öffentlicher, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit
Kraftfahrzeugen nicht befahrbarer Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.
B. Fußwege, Wohnwege) und Fußgängerzonen sowie verkehrsberuhigter Bereiche und
niveaugleich ausgebauter Verkehrsanlagen bituminös auf einer geeigneten
Tragschicht befestigt, gepflastert oder mit Platten belegt ist,
5. die
Radwege mit einer Decke aus Asphaltbeton auf einer geeigneten Tragschicht
befestigt sind,
6. die
Randsteine aus Granitmaterial gesetzt sind,
7. die
Anlagen zur Entwässerung eingerichtet sind,
8. die
Beleuchtung entsprechend der EN 13201 angeschlossen und betriebsbereit ist,
9. der
Grund, soweit ein Erwerb erforderlich ist, im Eigentum der Landeshauptstadt
München steht.
(2) Grünanlagen sind
endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen in ortsüblicher
Weise angelegt und gärtnerisch gestaltet sind und der Grund, soweit ein Erwerb
erforderlich ist, im Eigentum der Landeshauptstadt München steht.
(3) Parkflächen sind
endgültig hergestellt, wenn sie gepflastert oder bituminös auf einer geeigneten
Tragschicht befestigt sind und der Grund, soweit ein Erwerb erforderlich ist,
im Eigentum der Landeshauptstadt München steht.
VII. Vorausleistung
und Ablösung (§ 133 Abs. 3 BauGB)
§ 13
Vorausleistungen gemäß §
133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, auch für Teilmaßnahmen im Sinne des § 11, können bis
zur Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages erhoben werden.
§ 14
(1)
Eine Ablösung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB ist für eine Erschließungsanlage
nur insgesamt möglich.
(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des
voraussichtlich entstehenden Beitrages.
(3) Ein Rechtsanspruch
auf eine Ablösung besteht nicht.
VIII. Maßgebliche Satzungsbestimmungen
§ 15
(1)
Diese Satzung ist auch auf Verkehrsanlagen im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 2
KAG anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung endgültig hergestellt
worden sind.
(2)
Eine Erschließungsanlage oder eine ihrer Teileinrichtungen ist endgültig
hergestellt, sobald sie erstmals den Merkmalen der endgültigen Herstellung in
einer Erschließungsbeitragssatzung während deren Geltungsdauer entspricht oder
entsprochen hat.
(3)
Bei Teileinrichtungen bzw. Teilstrecken, die am 1. Januar 2013 bereits fertig
gestellt waren, wird der Aufwand abweichend von § 4 nach Einheitssätzen
ermittelt. Bei der Ermittlung des Erschließungsaufwandes sind diejenigen
Einheitssätze zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt des Abschlusses der
Herstellungsarbeiten für die Erschließungsanlage galten. Wurden Teilanlagen
einer Erschließungsanlage zu verschiedenen Zeitpunkten hergestellt, ist der
Erschließungsaufwand jeweils nach dem Einheitssatz zu ermitteln, der im
Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellungsarbeiten für die jeweilige Teilanlage
galt.
Dies gilt entsprechend
für die in Abs. 1 genannten Verkehrsanlagen. Insoweit sind die Einheitssätze
für Gehwegbeläge entsprechend anwendbar.
(4) Abweichend von § 4 wird
der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlagen für am
1. Januar 2013 im Bau befindliche Maßnahmen nach den Einheitssätzen ermittelt,
die sich aus der Anlage zu der am 31.12.2012 geltenden
Erschließungsbeitragssatzung ergeben.
(5) § 3 Abs. 2 Satz 2
ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (nach § 66 des Bundesbaugesetzes
oder BauGB) oder die Vorwegregelung (nach § 76 des Bundesbaugesetzes oder
BauGB) vor In-Kraft-Treten dieser Satzung ortsüblich bekanntgemacht worden ist
(nach § 71 des Bundesbaugesetzes oder BauGB).
(6)
Erschließungsbeiträge werden zu einem Drittel des zu erhebenden oder bereits
erhobenen Betrags erlassen, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen
Herstellung der Erschließungsanlagen mindestens 25 Jahre vergangen sind und die
Beitragspflichten im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 31.03.2021 entstanden sind
oder entstehen (Art. 13 Abs. 6 Satz 1 Kommunalabgabengesetz).
3
IX. Inkrafttreten
§ 16
(1) Die Satzung tritt
eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt
tritt die Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages durch die
Landeshauptstadt München (Erschließungsbeitragssatzung) in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 30. November 1981 (MüABl. S. 327), zuletzt geändert durch
Satzung vom 12. Dezember 1986 (MüABl. S. 317), außer Kraft.
§ 17 Anlage zu § 4 Abs. 2 der
Erschließungsbeitragssatzung *)
Als Einheitssätze
werden festgesetzt: |
|
|
1. |
Frostschutzschicht |
15,56 Euro/m² |
2. |
Fahrbahnbefestigung,
Gehwegbelag und Randsteine |
|
|
GFZ
über 1,2 Gewerbegebiete
Sammelstraßen (Anlagentyp 1) Fahrbahnbefestigung Gehwegbelag Randsteine |
30,24 Euro/m² 53,16 Euro/m² 65,96 Euro/m |
|
GFZ über 0,6 bis 1,2 (Anlagentyp 2) Fahrbahnbefestigung Gehwegbelag Randsteine |
27,96 Euro/m² 53,16 Euro/m² 51,08 Euro/m |
|
GFZ bis 0,6 (Anlagentyp 3) Fahrbahnbefestigung Gehwegbelag (bituminös) (wassergebundene
Decken) Randsteine |
23,16 Euro/m² 22,17 Euro/m² 8,30 Euro/m² 51,08 Euro/m |
|
Industriegebiete (Anlagentyp 4) Fahrbahnbefestigung Gehwegbelag Randsteine |
36,83 Euro/m² 53,16 Euro/m² 65,96 Euro/m |
3. |
Sonstige weitere
Befestigungen (z.B. Fußgängerzonen, Mischzonen, verkehrsberuhigte Bereiche) Bituminöse Beläge Plattenbeläge Betonsteinpflaster Natursteinpflaster Betonsteinrasenpflaster Wassergebundene Decke |
30,24 Euro/m² 92,92 Euro/m² 52,04 Euro/m² 86,46 Euro/m² 57,84 Euro/m² 8,30 Euro/m² |
4. |
Rinnen und Zeilen 1-reih.
Großsteinrinne/-zeile 2-reih.
Großsteinrinne/-zeile 3-reih.
Großsteinrinne/-zeile 1-reih.
Betonsteinrinne/-zeile 2-reih.
Betonsteinrinne/-zeile 3-reih.
Betonsteinrinne/-zeile |
29,09 Euro/m 49,87 Euro/m 72,27 Euro/m 25,35 Euro/m 30,55 Euro/m 66,65 Euro/m |
5. |
Granitleistensteine |
44,37 Euro/m |
6. |
Radwegbelag |
22,17 Euro/m² |
7. |
Straßenablauf a)
mit neuem
Kanalanschluss b)
mit Anschluss
an bestehende Leitung c)
mit
Anschluss an Sickerschacht |
3.479,44 Euro/Stück 2.377,49 Euro/Stück 1.907,11 Euro/Stück |
8. |
Sickerschacht,
Durchmesser 1,35 m |
3.112,53 Euro/Stück |
9. |
Kanal |
411,99 Euro/m |
10. |
Baumgraben |
145,19 Euro/m² |
11. |
Heckengraben |
61,92 Euro/m² |
12. |
Baum mit Schutzplatte |
3.567,87 Euro/Stück |
13. |
Parkplätze a)
Pflaster b)
bituminöse
Befestigung |
74,50 Euro/m² 22,10 Euro/m² |
14. |
Straßenbeleuchtung Typ Bavaria Typ Hochleite Typ Kugelleuchte Typ LM 5 A Typ LM 6 Typ LM 8 –
Einzelausleger Typ LM 10 – Einzel Typ LM 10 – Doppel Typ LM 12 – Einzel Typ LM 12 – Doppel Typ LM 15 – Einzel Typ LM 15 – Doppel Typ R 1 Typ Laterne München |
1.869,12 Euro/Stück 2.066.09 Euro/Stück 1.550,08 Euro/Stück 1.547,00 Euro/Stück 1.668,05 Euro/Stück 1.914,26 Euro/Stück 2.146,10 Euro/Stück 2.621,08 Euro/Stück 2.564,66 Euro/Stück 2.999,62 Euro/Stück 3.532,04 Euro/Stück 4.017,28 Euro/Stück 1.662,92 Euro/Stück 1.923,49 Euro/Stück |
*)
Erläuternder Hinweis:
Die Anlage bezieht sich auf § 4 Abs. 2 der Satzung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 04.10.2007 (MüABl. S. 265). Die Anlage ist noch von Bedeutung
für Erschließungsanlagen, Teileinrichtungen und Teilstrecken, die bis zum
31.12.2012 fertiggestellt wurden (§ 15 Abs. 3) oder am 01.01.2013 im Bau
befindlich waren (§ 15 Abs. 4).
Von diesen Ausnahmen abgesehen werden ab dem 01.01.2013 hergestellte Erschließungsanlagen
nach tatsächlichen Kosten abgerechnet (§ 4).