Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages durch die Landeshauptstadt München (Erschließungsbeitragssatzung)

vom 12. November 1987

Stadtratsbeschluss:                         04.11.1987

Bekanntmachung:                            30.11.1987 (MüABl. S. 407)

Änderungen:                                      15.07.1989 (MüABl. S. 248, ber. S. 308)
18.03.1991 (MüABl. S. 73)
17.02.1993 (MüABl. S. 46)
02.12.1994 (MüABl. S. 397)
22.11.1996 (MüABl. S. 513)
25.11.1998 (MüABl. S. 393)
16.11.2000 (MüABl. S. 492, ber. S. 583)
16.11.2000 (MüABl. S. 493)
11.12.2002 (MüABl. S. 704)
04.10.2007 (MüABl. S. 265)
13.12.2012 (MüABl. S. 506)
28.09.2016 (MüABl. S. 399)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von §§ 132 und 133 Abs. 3 Satz 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.10.1982 (BayRS 202-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.08.1986 (GVBI. S. 210), folgende Satzung:

I. Erhebung des Erschließungsbeitrags (Art. 5a Abs. 1 KAG)

§ 1  

(1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Landeshauptstadt München einen Erschließungsbeitrag nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und dieser Satzung.

(2) Die Erhebung von Beiträgen für Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird gegebenenfalls in einer gesondert zu erlassenden Satzung geregelt.

II. Beitragsfähiger Erschließungsaufwand (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB)

§ 2  

(1) Beitragsfähig ist der anderweitig nicht gedeckte Aufwand für eine Erschließungsanlage, der erforderlich ist, um die Erschließungsanlage in einer der zulässigen Nutzung der erschlossenen Grundstücke entsprechenden Breite und Ausführungsart herzustellen.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel qm Geschossfläche je qm Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind.

(3) Der beitragsfähige Aufwand für Straßen, Wege und Plätze errechnet sich aus den beitragsfähigen Breiten für Fahrbahn, Gehbahnen und Radwege sowie aus den beitragsfähigen Breiten für Grünanlagen und Parkflächen, soweit sie Bestandteile der Verkehrsanlagen sind (beitragsfähige Gesamtbreite).

1.  Die beitragsfähigen Breiten für Fahrbahn und Gehbahn betragen:

a)    bei Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl bis 0,6 für Straßen, Wege und Plätze, die beidseitig anbaubar sind

       bis zu 3,0 m Gehbahn je Straßenseite

       bis zu 7,0 m Fahrbahn

      und für Straßen, Wege und Plätze, die nur einseitig anbaubar sind

                bis zu 3,0 m Gehbahn

            bis zu 7,0 m Fahrbahn zusätzlich Randstein auf der nicht

            anbaubaren Seite

            mit bis zu 0,5 m breitem Randstreifen;

b)    bei Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl von 0,61 bis 0,9 für Straßen, Wege und Plätze, die beidseitig anbaubar sind

            bis zu 3,0 m Gehbahn je Straßenseite

            bis zu 9,0 m Fahrbahn

  und für Straßen, Wege und Plätze, die nur einseitig anbaubar sind

            bis zu 3,0 m Gehbahn

  bis zu 8,0 m Fahrbahn zusätzlich Randstein auf der nicht

            anbaubaren Seite

            mit bis zu 0,5 m breitem Randstreifen;

c)     bei Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl von 0,91 bis 1,2 für Straßen, Wege und Plätze, die beidseitig anbaubar sind

            bis zu 4,0 m Gehbahn je Straßenseite

  bis zu 12,0 m Fahrbahn

  und für Straßen, Wege und Plätze, die nur einseitig anbaubar sind

            bis zu 4,0 m Gehbahn

            bis zu 2,0 m Radweg je Straßenseite

  bis zu 9,0 m Fahrbahn zusätzlich Randstein auf der nicht anbaubaren Seite

            mit bis zu 0,5 m breitem Randstreifen;

d)    bei Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl über 1,2 sowie für Gewerbe- und Industriegebiete ohne Rücksicht auf Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl für Straßen, Wege und Plätze, die beidseitig anbaubar sind

            bis zu 5,0 m Gehbahn je Straßenseite

   bis zu 18,0 m Fahrbahn

  und für Straßen, Wege und Plätze, die nur einseitig anbaubar sind

            bis zu 5,0 m Gehbahn

            bis zu 2,0 m Radweg je Straßenseite

  bis zu 12,0 m Fahrbahn zusätzlich Randstein auf der nicht anbaubaren Seite

            mit bis zu 0,5 m breitem Randstreifen.

2.     Im Bereich von Kehren (Wendehämmern und Wendekreisen) erhöht sich die beitragsfähige Breite der Fahrbahn bis zum Doppelten der nach Ziffer 1 beitragsfähigen Breite.

3.     Öffentliche, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) und Fußgängerzonen sowie verkehrsberuhigte Bereiche und niveaugleich ausgebaute Verkehrsanlagen sind einschließlich ihrer Bestandteile bis zum vollen räumlichen Umfang beitragsfähig.

4.     Sammelstraßen (Art. 5a Abs. 2 Nr. 3 KAG) sind bis zu einer Breite von 34 m beitragsfähig. Dies gilt auch für Plätze, die als Sammelstraßen anzusehen sind.

5.     Die beitragsfähige Breite für Grünanlagen und Parkflächen, soweit sie Bestandteile der Verkehrsanlagen sind (Art. 5a Abs. 2 Nr. 4 KAG), sowie für Radwege beträgt:

a)          bei Grünanlagen bis zu insgesamt 8,0 m

b)          bei Parkflächen, soweit sie Bestandteile der in Ziffer 1 Buchstaben a - c genannten Anlagen sind,

bis zu insgesamt 7,0 m,

soweit sie Bestandteile der in Ziffer 1 Buchstabe d und Ziffer 4 genannten Verkehrsanlagen sind,

bis zu insgesamt 12,0 m,

c)      bei Radwegen bis zu 2,0 m je Straßenseite zuzüglich je 1,10 m Sicherheitsstreifen, bei          Zweirichtungsradwegen bis zu 3,0 m je Straßenseite zuzüglich je 1,10 m Sicherheitsstreifen.

(4) Der Aufwand für Grünanlagen, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung erforderlich sind, ist beitragsfähig bis zu einer Fläche von 25 % der Summe der sich nach § 9 für das erschlossene Gebiet ergebenden Geschossflächen.

(5) Der Aufwand für Parkflächen, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung erforderlich sind, ist beitragsfähig bis zu einer Fläche von 10 % der Summe der sich nach § 9 für das erschlossene Gebiet ergebenden Geschossflächen.

(6) Der Aufwand für Böschungen und Stützmauern ist beitragsfähig, wenn und soweit diese für die Herstellung der Erschließungsanlagen erforderlich sind.

(7) Der Aufwand für den Grunderwerb ist beitragsfähig

1.  bei Straßen, Wegen und Plätzen (Abs. 3 Ziffern 1 bis 4) einschließlich der Grünanlagen und Parkflächen, soweit sie Bestandteile der Verkehrsanlagen sind (Abs. 3 Ziffer 5), im Fall des Abs. 3 Ziffer 3 bis zum vollen räumlichen Umfang, im Übrigen bis zur Summe der beitragsfähigen Einzelbreiten nach Abs. 3; Abs. 8 findet entsprechende Anwendung;

2.  bei Grünanlagen und Parkflächen, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung erforderlich sind, entsprechend dem in Abs. 4 und 5 festgelegten Umfang.

(8) Der Aufwand für die Freilegung, die Straßenentwässerung und die Straßenbeleuchtung ist in dem Umfang beitragsfähig, der sich aus dem Verhältnis von beitragsfähiger Gesamtbreite zur Gesamtstraßenbreite ergibt.

(9) Ergeben sich für die einzelnen Erschließungsanlagen oder für bestimmte Abschnitte einzelner Erschließungsanlagen innerhalb eines Abrechnungsgebietes (§ 7) verschiedene beitragsfähige Breiten oder verschiedene Ausführungsarten, so ist der Aufwand für die jeweils größere beitragsfähige Breite und die jeweils höherwertige Ausführungsart beitragsfähig.

III. Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (§ 130 Abs. 1 BauGB)

§ 3 Aufwand für Grunderwerb und Freilegung sowie für die Herstellung von Böschungen, Stützmauern und Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 4

(1) Der beitragsfähige Aufwand für den Erwerb und die Freilegung der Erschließungsflächen sowie für die Herstellung von Böschungen, Stützmauern und Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 4 wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Aufwand für den Grunderwerb umfasst auch den Wert der von der Landeshauptstadt München aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Fall einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 BauGB und des § 58 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (§ 128 Abs. 1 Satz 3  BauGB).

§ 4 Aufwand für Herstellung der Erschließungsanlagen

Der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlagen (einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§ 5 Übernahmekosten

Der Erschließungsaufwand umfasst auch die Kosten für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen (§ 128 Abs. 1 Nr. 3 BauGB).

§ 6 Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB).

§ 7 Abrechnungsgebiet

Die von den einzelnen Erschließungsanlagen oder von bestimmten Abschnitten einzelner Erschließungsanlagen sowie die von den gemäß § 6 zusammengefassten Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke bilden ein Abrechnungsgebiet.

§ 8 Gemeindeanteil

Die Landeshauptstadt München trägt 10 % des ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

IV. Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (§ 131 BauGB)

§ 9  

(1) Der nach § 8 gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand ist auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes zu verteilen, und zwar

1.  bei Straßen, Wegen und Plätzen in dem Verhältnis, in dem die Summen aus den Flächen und zulässigen Geschossflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen;

2.  bei Grünanlagen und Parkflächen im Sinne des § 2 Abs. 4 und 5 in dem Verhältnis, in dem die zulässigen Geschossflächen zueinander stehen.

(2) Die zulässigen Geschossflächen im Sinne des Abs. 1 ergeben sich aus den planungsrechtlichen Festsetzungen. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl festgesetzt, so ergeben sich die zulässigen Geschossflächen aus den Grundstücksflächen, vervielfacht mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist nach bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Vorschriften im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese der Verteilung zugrunde zu legen. Werden die nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Geschossflächen im Einzelfall zulässigerweise tatsächlich um mehr als 10 % überschritten, so sind die tatsächlich vorhandenen Geschossflächen der Verteilung zugrunde zu legen.

(3) Ist das Maß der baulichen Nutzung nicht festgesetzt, so ergeben sich die zulässigen Geschossflächen aus dem in der näheren Umgebung durchschnittlich vorhandenen Maß der Nutzung. Ist dabei das zulässige Maß der baulichen Nutzung aus einer Baumasse zu ermitteln, so errechnet sich die zulässige Geschossfläche durch Teilung der Baumasse durch 3,5. Ist nach bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Vorschriften im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese der Verteilung zugrunde zu legen. Überschreitet die tatsächlich vorhandene Geschossfläche die nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelte Geschossfläche um mehr als 10 %, so ist die tatsächlich vorhandene Geschossfläche der Verteilung zugrunde zu legen.

(4) Liegen in Abrechungsgebieten auch Grundstücke, die nach den planungsrechtlichen Festsetzungen oder - falls solche Festsetzungen nicht bestehen - nach der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung ganz oder überwiegend (baulich) gewerblich oder industriell genutzt werden können, oder werden solche Grundstücke ganz oder überwiegend tatsächlich (baulich) gewerblich oder industriell genutzt, so werden die nach den Abs. 2 bzw. 3 ermittelten Geschossflächen

-     der Gewerbegrundstücke mit 1,5

-     der Industriegrundstücke mit 2,0

vervielfacht. Dies gilt nicht für die Abrechnung der in § 2 Abs. 4 genannten Erschließungsanlagen.

(5) Bei der Abrechnung selbständiger Grünanlagen (§ 2 Abs. 4) werden bei den in Abs. 4 genannten Grundstücken die nach den Abs. 2 bzw. 3 ermittelten Geschossflächen mit 0,5 vervielfacht, wenn sich im jeweiligen Abrechnungsgebiet außer diesen Grundstücken auch Grundstücke befinden, die vorwiegend der Wohnnutzung vorbehalten sind.

(6) Bei Grundstücken, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit ganz oder überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden dürfen, ist als zulässige Geschossfläche die halbe Grundstücksfläche anzusetzen. Selbständige Garagengrundstücke werden nur mit ihrer Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.

(7) Der beitragsfähige Aufwand für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 3 Ziffer 4) wird auf die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze in dem von der Sammelstraße erschlossenen Baugebiet in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem ihre beitragsfähigen Flächen zueinander stehen. Die Verteilung auf die erschlossenen Grundstücke erfolgt gemäß Abs. 1 bis 5.

§ 10 Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen

(1) Grundstücke, die von mehreren Anlagen im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG erschlossen werden, sind zu jeder dieser Anlagen mit 2/3 ihrer Fläche und Geschossfläche heranzuziehen.

(2) Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 6) bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen.

V. Kostenspaltung (Art. 5a Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 6 KAG)

§ 11  

(1) Der Erschließungsaufwand kann gesondert erhoben werden für:

1.  den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen;

2.  die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;

3.  die Herstellung der Fahrbahn, der Gehbahnen und der Radwege gemeinsam oder einzeln einschließlich der jeweils erforderlichen Randeinfassungen;

4.  die Herstellung der Grünanlagen;

5.  die Herstellung der Parkflächen;

6.  die Einrichtungen für die Entwässerung;

7.  die Einrichtung für die Beleuchtung.

(2) Die gesonderte Erhebung ist über die in Abs. 1 genannten Möglichkeiten hinaus auch zulässig für Teilbreiten von Straßen, Wegen und Plätzen (Längsspaltung).

VI. Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (§ 132 Nr. 4 BauGB)

§ 12  

(1) Die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sind endgültig hergestellt, wenn

1.  die Frostschutzschicht (frühere Bezeichnung: Unterbau) hergestellt ist,

2.  die Fahrbahn mit einer bituminösen Decke auf einer geeigneten Tragschicht befestigt ist,

3.  die Gehbahnen in der Regel mit Kunststeinplatten befestigt sind, nur in Ausnahmefällen eine Decke aus Asphaltbeton möglich ist,

4.  die Oberfläche öffentlicher, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbarer Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) und Fußgängerzonen sowie verkehrsberuhigter Bereiche und niveaugleich ausgebauter Verkehrsanlagen bituminös auf einer geeigneten Tragschicht befestigt, gepflastert oder mit Platten belegt ist,

5.  die Radwege mit einer Decke aus Asphaltbeton auf einer geeigneten Tragschicht befestigt sind,

6.  die Randsteine aus Granitmaterial gesetzt sind,

7.  die Anlagen zur Entwässerung eingerichtet sind,

8.  die Beleuchtung entsprechend der EN 13201 angeschlossen und betriebsbereit ist,

9.  der Grund, soweit ein Erwerb erforderlich ist, im Eigentum der Landeshauptstadt München steht.

(2) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen in ortsüblicher Weise angelegt und gärtnerisch gestaltet sind und der Grund, soweit ein Erwerb erforderlich ist, im Eigentum der Landeshauptstadt München steht.

(3) Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie gepflastert oder bituminös auf einer geeigneten Tragschicht befestigt sind und der Grund, soweit ein Erwerb erforderlich ist, im Eigentum der Landeshauptstadt München steht.

VII. Vorausleistung und Ablösung (§ 133 Abs. 3 BauGB)

§ 13  

Vorausleistungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, auch für Teilmaßnahmen im Sinne des § 11, können bis zur Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages erhoben werden.

§ 14  

(1) Eine Ablösung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB ist für eine Erschließungsanlage nur insgesamt möglich.

(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages.

(3) Ein Rechtsanspruch auf eine Ablösung besteht nicht.

VIII. Maßgebliche Satzungsbestimmungen

§ 15  

(1) Diese Satzung ist auch auf Verkehrsanlagen im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 2 KAG anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung endgültig hergestellt worden sind.

(2) Eine Erschließungsanlage oder eine ihrer Teileinrichtungen ist endgültig hergestellt, sobald sie erstmals den Merkmalen der endgültigen Herstellung in einer Erschließungsbeitragssatzung während deren Geltungsdauer entspricht oder entsprochen hat.

(3) Bei Teileinrichtungen bzw. Teilstrecken, die am 1. Januar 2013 bereits fertig gestellt waren, wird der Aufwand abweichend von § 4 nach Einheitssätzen ermittelt. Bei der Ermittlung des Erschließungsaufwandes sind diejenigen Einheitssätze zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellungsarbeiten für die Erschließungsanlage galten. Wurden Teilanlagen einer Erschließungsanlage zu verschiedenen Zeitpunkten hergestellt, ist der Erschließungsaufwand jeweils nach dem Einheitssatz zu ermitteln, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellungsarbeiten für die jeweilige Teilanlage galt.

Dies gilt entsprechend für die in Abs. 1 genannten Verkehrsanlagen. Insoweit sind die Einheitssätze für Gehwegbeläge entsprechend anwendbar.

(4) Abweichend von § 4 wird der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlagen für am 1. Januar 2013 im Bau befindliche Maßnahmen nach den Einheitssätzen ermittelt, die sich aus der Anlage zu der am 31.12.2012 geltenden Erschließungsbeitragssatzung ergeben.

(5) § 3 Abs. 2 Satz 2 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (nach § 66 des Bundesbaugesetzes oder BauGB) oder die Vorwegregelung (nach § 76 des Bundesbaugesetzes oder BauGB) vor In-Kraft-Treten dieser Satzung ortsüblich bekanntgemacht worden ist (nach § 71 des Bundesbaugesetzes oder BauGB).

(6) Erschließungsbeiträge werden zu einem Drittel des zu erhebenden oder bereits erhobenen Betrags erlassen, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlagen mindestens 25 Jahre vergangen sind und die Beitragspflichten im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 31.03.2021 entstanden sind oder entstehen (Art. 13 Abs. 6 Satz 1 Kommunalabgabengesetz).

3

IX. Inkrafttreten

§ 16  

(1) Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages durch die Landeshauptstadt München (Erschließungsbeitragssatzung) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 30. November 1981 (MüABl. S. 327), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Dezember 1986 (MüABl. S. 317), außer Kraft.



§ 17 Anlage zu § 4 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung *)

Als Einheitssätze werden festgesetzt:

 

1.

Frostschutzschicht

15,56 Euro/m²

2.

Fahrbahnbefestigung, Gehwegbelag und Randsteine

 

 

GFZ über 1,2 Gewerbegebiete

Sammelstraßen (Anlagentyp 1)

Fahrbahnbefestigung

Gehwegbelag

Randsteine




30,24 Euro/m²

53,16 Euro/m²

65,96 Euro/m

 

GFZ über 0,6 bis 1,2 (Anlagentyp 2)

Fahrbahnbefestigung

Gehwegbelag

Randsteine

 

27,96 Euro/m²

53,16 Euro/m²

51,08 Euro/m

 

GFZ bis 0,6 (Anlagentyp 3)

Fahrbahnbefestigung

Gehwegbelag (bituminös)

                       (wassergebundene Decken)

Randsteine

 

23,16 Euro/m²

22,17 Euro/m²

8,30 Euro/m²

51,08 Euro/m

 

Industriegebiete (Anlagentyp 4)

Fahrbahnbefestigung

Gehwegbelag

Randsteine

 

36,83 Euro/m²

53,16 Euro/m²

65,96 Euro/m

3.

Sonstige weitere Befestigungen (z.B. Fußgängerzonen, Mischzonen, verkehrsberuhigte Bereiche)

Bituminöse Beläge

Plattenbeläge

Betonsteinpflaster

Natursteinpflaster

Betonsteinrasenpflaster

Wassergebundene Decke

 

 

30,24 Euro/m²

92,92 Euro/m²

52,04 Euro/m²

86,46 Euro/m²

57,84 Euro/m²

8,30 Euro/m²

4.

Rinnen und Zeilen

1-reih. Großsteinrinne/-zeile

2-reih. Großsteinrinne/-zeile

3-reih. Großsteinrinne/-zeile

1-reih. Betonsteinrinne/-zeile

2-reih. Betonsteinrinne/-zeile

3-reih. Betonsteinrinne/-zeile

 

29,09 Euro/m

49,87 Euro/m

72,27 Euro/m

25,35 Euro/m

30,55 Euro/m

66,65 Euro/m

5.

Granitleistensteine

44,37 Euro/m

6.

Radwegbelag

22,17 Euro/m²

7.

Straßenablauf

a)  mit neuem Kanalanschluss

b)  mit Anschluss an bestehende Leitung

c)  mit Anschluss an Sickerschacht

 

3.479,44 Euro/Stück

2.377,49 Euro/Stück

1.907,11 Euro/Stück

8.

Sickerschacht, Durchmesser 1,35 m

3.112,53 Euro/Stück

9.

Kanal

411,99 Euro/m

10.

Baumgraben

145,19 Euro/m²

11.

Heckengraben

61,92 Euro/m²

12.

Baum mit Schutzplatte

3.567,87 Euro/Stück

13.

Parkplätze

a)    Pflaster

b)    bituminöse Befestigung

 

74,50 Euro/m²

22,10 Euro/m²

14.

Straßenbeleuchtung

Typ Bavaria

Typ Hochleite

Typ Kugelleuchte

Typ LM 5 A

Typ LM 6

Typ LM 8 – Einzelausleger

Typ LM 10 – Einzel

Typ LM 10 – Doppel

Typ LM 12 – Einzel

Typ LM 12 – Doppel

Typ LM 15 – Einzel

Typ LM 15 – Doppel

Typ R 1

Typ Laterne München

 

1.869,12 Euro/Stück

2.066.09 Euro/Stück

1.550,08 Euro/Stück

1.547,00 Euro/Stück

1.668,05 Euro/Stück

1.914,26 Euro/Stück

2.146,10 Euro/Stück

2.621,08 Euro/Stück

2.564,66 Euro/Stück

2.999,62 Euro/Stück

3.532,04 Euro/Stück

4.017,28 Euro/Stück

1.662,92 Euro/Stück

1.923,49 Euro/Stück

 



*) Erläuternder Hinweis:
Die Anlage bezieht sich auf § 4 Abs. 2 der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.10.2007 (MüABl. S. 265). Die Anlage ist noch von Bedeutung für Erschließungsanlagen, Teileinrichtungen und Teilstrecken, die bis zum 31.12.2012 fertiggestellt wurden (§ 15 Abs. 3) oder am 01.01.2013 im Bau befindlich waren (§ 15 Abs. 4).
Von diesen Ausnahmen abgesehen werden ab dem 01.01.2013 hergestellte Erschließungsanlagen nach tatsächlichen Kosten abgerechnet (§ 4).