Satzung für die Errichtung baulicher Anlagen am Oskar-von-Miller-Ring1)
vom 8. Dezember 1959
Stadtratsbeschluss: 06.10.1959
Genehmigung der Regierung
von Oberbayern
(RE Nr. II/4 – 8003 a 123): 03.12.1959
Bekanntmachung: 02.03.1960 (MüABl. S. 23)
Der Stadtrat der Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 2 der Verordnung über Baugestaltung vom 10.11.1936 (RGBl. I S. 938) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom 25.01.1952 (BayBS I S. 461) folgende Satzung:
§ 1
Die baulichen Anlagen auf den Grundstücken des Oskar-von-Miller-Ringes und der angrenzenden Grundstücke, wie sie im anliegenden Lageplan (Anlage 1) bezeichnet sind, sind folgendermaßen zu gestalten:
Nach Maßgabe der Aufbaupläne (Anlage 2) ist
a) die Traufhöhe der Gebäude auf dem Grundstück Oskar-von-Miller-Ring 2 sowie auf den Grundstücken zwischen Finken- und Jägerstraße längs des Oskar-von-Miller-Ringes und der von der Jägerstraße, Fürstenstraße und Oskar-von-Miller-Ring begrenzten Gebäude auf 17 m mit Erd- und vier Obergeschossen beschränkt, das mit H bezeichnete Hochhaus wird auf eine Höhe von 36 m bei entsprechender Geschosszahl beschränkt; die Dachneigung aller dieser Gebäude mit Ausnahme der mit F bezeichneten darf nicht über 10° betragen; für die mit F bezeichneten Gebäude darf die Dachneigung 35° nicht überschreiten; ein Dachausbau ist unzulässig;
b) die Traufhöhe der Gebäude Oskar-von-Miller-Ring 34, 36, 38 auf 18,50 m bei vier Obergeschossen über dem Erdgeschoss beschränkt; die Dachneigung darf 35° nicht überschreiten; ein Dachausbau ist unzulässig;
c) die Traufhöhe der Gebäude Ludwigstraße 25, 26, 27 zwischen Schönfeld- und Von-der-Tann-Straße auf 20 m beschränkt. Die Fassadengestaltung hat sich dem Baucharakter der Ludwigstraße einzufügen. Das Dach ist als umlaufendes Walmdach mit etwa 35° Neigung auszuführen; ein Dachausbau ist unzulässig;
d) die Traufhöhe des Gebäudes Ludwigstraße 13 zwischen Ludwig- und Fürstenstraße auf der Nordseite des Oskar-von-Miller-Ringes auf 20,50 m mit Erd- und drei Obergeschossen beschränkt; die Dachneigung darf 35° nicht überschreiten; ein Dachausbau ist unzulässig;
e) die Traufhöhe der Gebäude Oskar-von-Miller-Ring 25, 29, 31, 33, 35 und der mit Z bezeichnete Bau auf 22,50 m beschränkt bei sechs Geschossen über dem Erdgeschoss; die Dachneigung darf nicht über 10° betragen;
f) die Traufhöhe des mit A bezeichneten Anschlussbaus zur Kirche auf 9 m mit Erd- und zwei Obergeschossen beschränkt; die Dachneigung darf nicht über 10° betragen;
g) die Traufhöhe der Gebäude auf der Westseite des Oskar-von-Miller-Ringes zwischen Gabelsberger- und Brienner Straße auf 17,25 m bei vier Geschossen über dem Erdgeschoss beschränkt; die Dachneigung darf nicht über 16° betragen; ein Dachausbau ist unzulässig.
Die genannten Pläne sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Die Münchener Staffelbauordnung vom 20. April 1904 (Münchener Gemeinde-Zeitung Beil. zu Nr. 36) ist insoweit nicht anwendbar, als in dieser Satzung Sonderregelungen getroffen sind.
§ 3
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Anlage 1 und 2 siehe nächste Seiten)