Vom 1. Oktober 2025
Stadtratsbeschluss: 17.09.2025
Bekanntmachung: 02.10.2025 (MüABl. Sondernummer 3, S. 567)
Die
Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für
den
Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl.
S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573) und Art. 81
Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS
2132-1-B)), zuletzt geändert durch die §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 25.07.2025
(GVBl. S. 245) folgende Satzung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Stadtgebiet München.
(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§ 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- und Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen.
(2) Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist. Ausgenommen hiervon sind Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b 2. Halbsatz BayBO.
§ 3 Zahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge
(1) Die Zahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist aus Anlage 1, ausgefertigt am 01.10.2025, zu ermitteln. Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. Ist eine Nutzung nicht in Anlage 1 aufgeführt, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der Anlage 1 zu ermitteln.
(2) Ergibt sich bei der Ermittlung nach Abs. 1 ein Missverhältnis zu dem Zu- und Abfahrtsverkehr, der aufgrund besonderer, objektiv belegbarer Umstände für die jeweils beantragte Nutzung zu erwarten ist, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze dem zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr entsprechend zu erhöhen oder zu verringern. Für Wohnnutzungen ist bei Vorlage eines qualifizierten Mobilitätskonzepts von einem reduzierten Stellplatzbedarf auszugehen.
(3) Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.
(4) Ergibt sich bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze ein Bruchteil, so ist dieser bei jedem Berechnungsschritt nach den Absätzen 1-3 nach kaufmännischen Grundsätzen auf eine ganze Zahl zu runden.
§ 4 Erfüllung der Stellplatzpflicht durch Herstellung und Ablöse der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
(1) Die nach § 3 ermittelten, notwendigen Stellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei der Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
(2) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.
(3) Für Nichtwohnnutzungen sind
(a) im Geltungsbereich der Zone I mindestens 50 %,
(b) im Geltungsbereich der Zone II mindestens 75 % und
(c) außerhalb der Geltungsbereiche der Zonen I und II bei radialer Entfernung des Baugrundstücks von 600 Metern zu den Haltepunkten der U- oder S-Bahn bzw. 400 Metern zu den Haltepunkten der Tram (jeweils gemessen vom Mittelpunkt des Bahnsteigs der jeweiligen Haltestelle) mindestens 75 %
der nach § 3 ermittelten Zahl an Stellplätzen herzustellen.
Die jeweiligen Geltungsbereiche ergeben sich aus den Anlagen 2 bis 7 der Satzung, ausgefertigt am 01.10.2025, mit der Anlage 2 der Satzung im Maßstab 1 : 40.000 und den Anlagen 3 bis 7 der Satzung jeweils im Maßstab 1 : 10.000.
Die Anlagen 2 bis 7 sind Bestandteil der Satzung. Ergibt sich bei Ermittlung der Anzahl der herzustellenden Stellplätze ein Bruchteil, so gilt § 3 Abs. 4 entsprechend. § 4 Abs. 6 bleibt unberührt. Die nicht hergestellten, notwendigen Stellplätze sind durch Übernahme der Kosten für die Herstellung der Stellplätze in angemessener Höhe gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abzulösen (lagebedingte Ablöse).
(4) Für Nichtwohnnutzungen außerhalb der Anwendungsbereiche von § 4 Abs. 3 kann die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze auf Antrag auf bis zu 75 % der notwendigen Stellplätze abgesenkt werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass der zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr auf andere Weise als durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in Nähe des Baugrundstücks abgewickelt werden kann. Ergibt sich bei Ermittlung der Anzahl der herzustellenden Stellplätze ein Bruchteil, so ist § 3 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. § 4 Abs. 6 bleibt unberührt. Die nicht hergestellten, notwendigen Stellplätze sind durch Übernahme der Kosten für die Herstellung der Stellplätze in angemessener Höhe gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abzulösen (einzelfallbezogene Ablöse).
(5) Soweit die Unterbringung der Stellplätze, die herzustellen sind, auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks nicht möglich ist, kann die Verpflichtung nach § 2 in besonderen Einzelfällen auf Antrag auch dadurch erfüllt werden, dass die Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze in angemessener Höhe gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) übernommen werden (Ablöse wegen Unmöglichkeit der Herstellung).
(6) Von den Ablösemöglichkeiten der Absätze 3 bis 5 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.
§ 5 Anforderungen an die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
(1) Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) vom 30.11.1993 (GVBl. S. 910, BayRS 2132-1-4-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2024 (GVBl. S. 605) und durch Gesetz vom 23.12.2024 (GVBl. S. 619) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit von der beabsichtigten Nutzung herzustellen.
§ 6 Abweichungen
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Satzung der
Landeshauptstadt München über die Ermittlung und den Nachweis von notwendigen
Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung – StPlS)
vom 19.12.2007
(MüABl. 2008,
Sondernummer 1, S. 1) tritt mit Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft.
Anlage 1
zur Satzung der Landeshauptstadt
München zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von notwendigen
Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung - StPlS)
Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung.
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Ziffer: |
Nutzung: |
Richtwert: |
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1. |
Wohnen |
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1.1 |
Wohnung |
a)
1 Stellplatz je 1
Wohnung b)
0,5 Stellplätze je
1 Mietwohnung, für die eine Bindung nach dem Bayerischen
Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) besteht c)
0,8 Stellplätze je
1 Mietwohnung, für die eine Mietpreis- und Belegungsbindung außerhalb des BayWoFG, aber nach Vorgaben der Landeshauptstadt München
besteht |
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1.2 |
Kinder-, Schüler- und Jugendwohnheim |
1 Stellplatz je 20 Betten, |
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1.3 |
Studentenwohnheim |
1 Stellplatz je 5 Betten |
|
1.4 |
Schwestern-/ Pflegerwohnheim,
Arbeitnehmerwohnheim u. ä. |
1 Stellplatz je 5 Betten |
|
1.5 |
Altenwohnheim, Altenheim, Langzeit- und
Kurzzeitpflegeheim, Tagespflegeeinrichtung u. ä. |
1 Stellplatz je 15 Betten bzw. Pflegeplätze, |
|
1.6 |
Obdachlosenheim, Gemeinschaftsunterkunft für
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz |
1 Stellplatz je 100 Betten, |
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1.7 |
Wohnformen, denen ein besonderes,
zielgruppenspezifisches Konzept zu Grunde liegt |
nach jeweiligem Einzelfall |
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Ziffer: |
Nutzung: |
Richtwert: |
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|
Ausgangsrichtwert |
Zone I |
Zone II und |
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|
2. |
Büro, Verwaltung,
Praxis |
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2.1 |
Büro- und
Verwaltungsraum allgemein |
1 Stellplatz je |
||||
|
45 m2
NUF1) |
90 m2 NUF1) |
60 m2 NUF1) |
||||
|
2.2 |
Räume mit erheblichem
Besucher-verkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsraum, Arztpraxis und
dergl.) |
1 Stellplatz je |
||||
|
35 m2 NUF1),
mindestens 1 Stellplatz |
70 m2 NUF1), |
47 m2 NUF1),
mindestens |
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|
||||||
|
3. |
Verkauf |
|||||
|
3.1 |
Laden |
1 Stellplatz je |
||||
|
50 m2 Verkaufsfläche für den Kundenverkehr, mindestens
1 Stellplatz je Laden |
100 m2 Verkaufsfläche
für den Kundenverkehr, mindestens 1 Stellplatz je Laden |
67 m2 |
||||
|
3.2 |
Waren- und
Geschäftshaus (einschließlich Einkaufszentrum, großflächiger
Einzelhandelsbetrieb) |
1 Stellplatz je |
||||
|
40 m2 |
80 m2 |
53 m2 |
||||
|
3.3 |
Baustoffhandel für
gewerblichen Bedarf |
1 Stellplatz je |
||||
|
80 m2
|
160 m2 |
107 m2
|
||||
|
3.4 |
Möbelhaus über 800 m2
|
1 Stellplatz je |
||||
|
60 m2 |
120 m2
|
80 m2 Verkaufsfläche für den
Kundenverkehr |
||||
|
Ziffer: |
Nutzung: |
Richtwert: |
||
|
Ausgangsrichtwert |
Zone I |
Zone II und vergleichbare Lagen |
||
|
4. |
Versammlung |
|||
|
4.1 |
Versammlungsstätte von überörtlicher Bedeutung
(z.B. Theater, Konzert-haus, Mehrzweckhalle) |
1 Stellplatz je |
||
|
10 Sitzplätze |
20 Sitzplätze |
13 Sitzplätze |
||
|
4.2 |
Sonstige Versammlungsstätte (z.B.
Lichtspieltheater, Vortragssaal) |
1 Stellplatz je |
||
|
20 Sitzplätze |
40 Sitzplätze |
27 Sitzplätze |
||
|
4.3 |
Kirche, Gebetshaus |
1 Stellplatz je |
||
|
30 Sitzplätze |
60 Sitzplätze |
40 Sitzplätze |
||
|
Ziffer: |
Nutzung: |
Richtwert: |
||
|
Ausgangsrichtwert |
Zone I |
Zone II und vergleichbare Lagen |
||
|
5. |
Sport |
|||||
|
5.1 |
Sportplatz ohne Besucherplätze |
1 Stellplatz je |
||||
|
300 m2 Sportfläche |
600 m2 Sportfläche |
400 m2 Sportfläche |
||||
|
5.2 |
Sportplatz und Sportstadion |
1
Stellplatz je |
||||
|
300 m2 Sportfläche, zusätzlich
1 Stellplatz je 15 Besucherplätze |
600 m2 Sportfläche, zusätzlich |
400 m2 Sportfläche, zusätzlich |
||||
|
5.3 |
Turn- und Sporthalle |
1 Stellpatz
je |
||||
|
50 m2 Hallenfläche |
100 m2 Hallenfläche |
67 m2 Hallenfläche |
||||
|
5.4 |
Turn- und Sporthalle mit Besucherplätzen |
1
Stellplatz je |
||||
|
50 m2
Hallenfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze |
100 m2 Hallenfläche, zusätzlich |
67 m2
Hallenfläche, zusätzlich |
||||
|
5.5 |
Freibad und Freiluftbad |
1
Stellplatz je |
||||
|
300 m2 Grundstücksfläche |
600 m2 Grundstücksfläche |
400 m2 Grundstücksfläche |
||||
|
5.6 |
Hallenbad ohne Besucherplätze |
1
Stellplatz je |
||||
|
10 Kleiderablagen |
20 Kleiderablagen |
13 Kleiderablagen |
||||
|
5.7 |
Hallenbad mit Besucherplätzen |
1
Stellplatz je |
||||
|
10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stellplatz
je 15 Besucherplätze |
20 Kleiderablagen, zusätzlich |
13 Kleiderablagen, zusätzlich |
||||
|
5.8 |
Tennisplatz, Squashanlage o.ä. ohne Besucherplätze |
2 Stellplätze je |
1 Stellplatz je |
1,5 Stellplätze je 1 Spielfeld |
||
|
5.9 |
Tennisplatz, Squashanlage o.ä. mit Besucherplätzen |
2
Stellplätze je 1 Spielfeld,
|
1
Stellplatz je 1 Spielfeld,
zusätzlich |
1,5
Stellplätze je 1 Spielfeld,
zusätzlich |
||
|
5.10 |
Minigolfplatz |
6 Stellplätze je Minigolfanlage |
3 Stellplätze je Minigolfanlage |
4,5 Stellplätze je Minigolfanlage |
||
|
5.11 |
Kegel- und Bowlingbahn |
4 Stellplätze je Bahn |
2 Stellplätze je |
3 Stellplätze je |
||
|
5.12 |
Bootshaus und Bootsliegeplatz |
1 Stellplatz
je |
||||
|
5 Boote |
10 Boote |
7 Boote |
||||
|
5.13 |
Fitnesscenter |
1
Stellplatz je |
||||
|
40 m2
Sportfläche |
80 m2 Sportfläche |
53 m2 Sportfläche |
||||
|
Ziffer: |
Nutzung: |
Richtwert: |
||
|
Ausgangsrichtwert |
Zone I |
Zone II und vergleichbare Lagen |
||
|
6. |
Gaststätte und Beherbergungsbetrieb |
|||||
|
6.1 |
Gaststätte |
1 Stellplatz je |
||||
|
10 m2 Gastfläche |
20 m2 Gastfläche |
13 m2 Gastfläche |
||||
|
|
Freischankfläche, soweit insgesamt größer als 100
m2 |
1 Stellplatz je |
||||
|
20 m2 Freischankfläche |
40 m2 Freischankfläche |
27 m2 Freischankfläche |
||||
|
6.2 |
Spiel- und Automatenhalle,
Billard-Salon, sonst. Vergnügungsstätten |
1 Stellplatz je |
||||
|
25 m2
NUF 1), mindestens 1 Stellplatz |
50 m2
NUF 1), mindestens 1 Stellplatz |
33 m2
NUF 1), mindestens 1 Stellplatz |
||||
|
6.3 |
Hotel, Pension, Kurheim und andere Beherbergungsbetriebe |
1 Stellplatz je |
||||
|
6 Betten, bei Restaurant- |
12 Betten, bei Restaurantbetrieb Zuschlag |
8 Betten, bei Restaurantbetrieb
Zuschlag |
||||
|
6.4 |
Jugendherberge |
1 Stellplatz je |
||||
|
15 Betten |
30 Betten |
20 Betten |
||||
|
7. |
Krankenanstalt |
|||||
|
7.1 |
Krankenanstalt |
1 Stellplatz je |
||||
|
4 Betten |
8 Betten |
5 Betten |
||||
|
7.2 |
Sanatorium, Kuranstalt, Anstalt für langfristig Kranke |
1 Stellplatz je |
||||
|
4 Betten |
8 Betten |
5 Betten |
||||
|
7.3 |
Ambulanz |
1 Stellplatz je |
||||
|
35 m2
NUF1), mindestens 1 Stellplatz |
70 m2
NUF1), mindestens 1 Stellplatz |
47 m2
NUF1), mindestens 1 Stellplatz |
||||
|
Ziffer: |
Nutzung: |
Richtwert: |
||
|
Ausgangsrichtwert |
Zone I |
Zone II und vergleichbare Lagen |
||
|
8. |
Schule, Betreuungs- und Fördereinrichtungen |
|||
|
8.1 |
Schule, Berufsschule, Berufsfachschule |
nach jeweiligem Einzelfall |
||
|
8.2 |
Hochschule |
1 Stellplatz je |
||
|
50 Studierende |
100 Studierende |
67 Studierende |
||
|
8.3 |
Tageseinrichtung |
1 Stellplatz je |
||
|
30 Kinder, mindestens
1 Stellplatz |
60 Kinder, mindestens 1 Stellplatz |
40 Kinder, mindestens
1 Stellplatz |
||
|
8.4 |
Tageseinrichtung |
1 Stellplatz |
||
|
8.5 |
Jugendfreizeitheim
und dergl. |
nach jeweiligem
Einzelfall |
||
|
8.6 |
1 Stellplatz je |
|||
|
10 Auszubildende |
20 Auszubildende |
13 Auszubildende |
||
|
8.7 |
Alten- und Service-Zentrum |
1 Stellplatz je |
||
|
200 m2 NUF1), mindestens
2 Stellplätze |
400 m2 NUF1),
mindestens 2 Stellplätze |
267 m2 NUF1),
mindestens 2 Stellplätze |
||
|
Ziffer: |
Nutzung: |
Richtwert: |
||
|
Ausgangsrichtwert |
Zone I |
Zone II und vergleichbare Lagen |
||
|
9. |
Gewerbe |
|||||
|
9.1 |
Handwerks- und Industriebetrieb |
1 Stellplatz je |
||||
|
70 m2 NUF1) oder 1 Stellplatz je 3 Beschäftigte |
140 m2 NUF1) oder 1 Stellplatz je 6 Beschäftigte |
93 m2 NUF1) oder 1 Stellplatz je 4 Beschäftigte |
||||
|
9.2 |
Lagerraum, -platz,
Ausstellungs-, Verkaufsplatz |
1 Stellplatz je |
||||
|
100 m2 NUF1) oder 1 Stellplatz je 3 Beschäftigte |
200 m2 NUF1) oder 1 Stellplatz je 6 Beschäftigte |
133 m2
NUF1) oder 1 Stellplatz je 4 Beschäftigte |
||||
|
9.3 |
Kraftfahrzeugwerkstatt |
6 Stellplätze je
Wartungs- oder Reparaturstand |
3 Stellplätze je Wartungs- oder
Reparaturstand |
4,5 Stellplätze
je Wartungs- oder Reparaturstand |
||
|
9.4 |
Tankstelle |
Bei
Einkaufsmöglichkeit über Tankstellenbedarf hinaus: Zuschlag nach 3.1 |
||||
|
9.5 |
Automatische Kfz-Waschanlage |
5 Stellplätze je
Waschanlage 2) |
2,5 Stellplätze
je Waschanlage 2) |
4 Stellplätze je
Waschanlage 2) |
||
|
9.6 |
Kfz-Waschplatz zur
Selbstbedienung |
3 Stellplätze je Waschplatz |
1,5 Stellplätze
je Waschplatz |
2 Stellplätze je
Waschplatz |
||
|
9.7 |
Autovermietung |
1 Stellplatz je |
||||
|
2 Betriebs-Pkw |
4 Betriebs-Pkw |
3 Betriebs-Pkw |
||||
|
9.8 |
Taxiunternehmen |
1 Stellplatz je |
||||
|
3 Taxis |
6 Taxis |
4 Taxis |
||||
|
9.9 |
Heimlieferservice |
1 Stellplatz je |
||||
|
30 m2 NUF1), zusätzlich 1 Stellplatz für Lieferfahrzeug, mindestens
2 Stellplätze |
60 m2 NUF1), zusätzlich 1 Stellplatz für Lieferfahrzeug, mindestens
2 Stellplätze |
40 m2 NUF1), zusätzlich 1 Stellplatz für Lieferfahrzeug, mindestens
2 Stellplätze |
||||
|
9.10 |
Bordell |
1 Stellplatz je |
||||
|
1 Zimmer zusätzlich 1 Stellplatz |
2 Zimmer
zusätzlich 1 Stellplatz |
1,5 Zimmer
zusätzlich 1 Stellplatz |
||||
|
Ziffer: |
Nutzung: |
Richtwert: |
||
|
Ausgangsrichtwert |
Zone I |
Zone II und vergleichbare Lagen |
||
|
10. |
Verschiedenes |
|||
|
10.1 |
Kleingartenanlage |
1 Stellplatz je |
||
|
4 Kleingärten |
8 Kleingärten |
5 Kleingärten |
||
|
10.2 |
Friedhof |
1 Stellplatz je |
||
|
1.500 m2
Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stellplätze |
3.000 m2
Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stellplätze |
2.000 m2
Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stellplätze |
||
Erläuterungen:
|
Zone I: |
Der Geltungsbereich der Zone I ist in der
Übersichtskarte der Anlage 2 der Satzung und in der Detailkarte der
Anlage 3 der Satzung dargestellt. Für Nichtwohnnutzungen in Zone I ist der
Stellplatzbedarf aufgrund der hervorragenden Erschließung des Gebietes durch
den öffentlichen Personennahverkehr reduziert. Hierfür wird eine Reduzierung
des Stellplatzbedarfs auf 50 % angesetzt, die sich in den entsprechenden
Richtwerten der Zone I wiederfindet. Für die Anwendung der Richtwerte der Zone I
reicht es aus, dass Zone I das Baugrundstück berührt. |
|
Zone II: |
Der Geltungsbereich der Zone II ist in der
Übersichtskarte der Anlage 2 der Satzung und in den Detailkarten der
Anlagen 4 - 7 der Satzung dargestellt. Für Nichtwohnnutzungen der Zone II ist der
Stellplatzbedarf aufgrund der flächendeckenden, guten Erschließung des
Gebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr reduziert. Hierfür wird
eine Reduzierung des Stellplatzbedarfs auf 75 % angesetzt, die sich in
den entsprechenden Richtwerten der Zone II wiederfindet. Dabei wurden
die Richtwerte weitgehend auf ganze Zahlen gerundet. Für die Anwendung der Richtwerte der Zone I
reicht es aus, dass Zone II das Baugrundstück berührt. |
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mit Zone II vergleichbare Lagen: |
Für Nichtwohnnutzungen außerhalb der
Geltungsbereiche von Zonen I und II ist bei einer radialen Entfernung des
Baugrundstücks von • 600
Metern von Haltepunkten der U- oder S-Bahn bzw. • 400
Metern von Haltepunkten der Tram (jeweils gemessen vom Mittelpunkt des Bahnsteigs
der jeweiligen Haltestelle) der Stellplatzbedarf aufgrund der guten
Erschließung durch den öffentlichen Personennahverkehr reduziert. Hierfür
wird eine Reduzierung des Stellplatzbedarfs auf 75 % angesetzt, die sich
in den entsprechenden Richtwerten wiederfindet. Dabei wurden die Richtwerte
weitgehend auf ganze Zahlen gerundet. |
1) NUF =
Nutzungsfläche nach DIN 277
2)Zusätzlich muss ein Stauraum für mindestens 10 Kfz vorhanden sein.





