Satzung der Landeshauptstadt München zur Einführung
einer Pflicht zum Nachweis von notwendigen Stellplätzen
für Kraftfahrzeuge
(Stellplatzsatzung –
StPlS)

Vom 1. Oktober 2025

Stadtratsbeschluss:                         17.09.2025

Bekanntmachung:                            02.10.2025 (MüABl. Sondernummer 3, S. 567)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573) und Art. 81
Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B)), zuletzt geändert durch die §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 25.07.2025 (GVBl. S. 245) folgende Satzung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Stadtgebiet München.

(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

§ 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge

(1) Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- und Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen.

(2) Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist. Ausgenommen hiervon sind Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b 2. Halbsatz BayBO.

§ 3 Zahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge

(1) Die Zahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist aus Anlage 1, ausgefertigt am 01.10.2025, zu ermitteln. Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. Ist eine Nutzung nicht in Anlage 1 aufgeführt, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der Anlage 1 zu ermitteln.

(2) Ergibt sich bei der Ermittlung nach Abs. 1 ein Missverhältnis zu dem Zu- und Abfahrtsverkehr, der aufgrund besonderer, objektiv belegbarer Umstände für die jeweils beantragte Nutzung zu erwarten ist, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze dem zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr entsprechend zu erhöhen oder zu verringern. Für Wohnnutzungen ist bei Vorlage eines qualifizierten Mobilitätskonzepts von einem reduzierten Stellplatzbedarf auszugehen.

(3) Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.

(4) Ergibt sich bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze ein Bruchteil, so ist dieser bei jedem Berechnungsschritt nach den Absätzen 1-3 nach kaufmännischen Grundsätzen auf eine ganze Zahl zu runden.

§ 4 Erfüllung der Stellplatzpflicht durch Herstellung und Ablöse der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

(1) Die nach § 3 ermittelten, notwendigen Stellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei der Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.

(2) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.

(3) Für Nichtwohnnutzungen sind

(a)   im Geltungsbereich der Zone I mindestens 50 %,

(b)   im Geltungsbereich der Zone II mindestens 75 % und

(c)   außerhalb der Geltungsbereiche der Zonen I und II bei radialer Entfernung des Baugrundstücks von 600 Metern zu den Haltepunkten der U- oder S-Bahn bzw. 400 Metern zu den Haltepunkten der Tram (jeweils gemessen vom Mittelpunkt des Bahnsteigs der jeweiligen Haltestelle) mindestens 75 %

der nach § 3 ermittelten Zahl an Stellplätzen herzustellen.

Die jeweiligen Geltungsbereiche ergeben sich aus den Anlagen 2 bis 7 der Satzung, ausgefertigt am 01.10.2025, mit der Anlage 2 der Satzung im Maßstab 1 : 40.000 und den Anlagen 3 bis 7 der Satzung jeweils im Maßstab 1 : 10.000.

Die Anlagen 2 bis 7 sind Bestandteil der Satzung. Ergibt sich bei Ermittlung der Anzahl der herzustellenden Stellplätze ein Bruchteil, so gilt § 3 Abs. 4 entsprechend. § 4 Abs. 6 bleibt unberührt. Die nicht hergestellten, notwendigen Stellplätze sind durch Übernahme der Kosten für die Herstellung der Stellplätze in angemessener Höhe gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abzulösen (lagebedingte Ablöse).

(4) Für Nichtwohnnutzungen außerhalb der Anwendungsbereiche von § 4 Abs. 3 kann die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze auf Antrag auf bis zu 75 % der notwendigen Stellplätze abgesenkt werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass der zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr auf andere Weise als durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in Nähe des Baugrundstücks abgewickelt werden kann. Ergibt sich bei Ermittlung der Anzahl der herzustellenden Stellplätze ein Bruchteil, so ist § 3 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. § 4 Abs. 6 bleibt unberührt. Die nicht hergestellten, notwendigen Stellplätze sind durch Übernahme der Kosten für die Herstellung der Stellplätze in angemessener Höhe gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abzulösen (einzelfallbezogene Ablöse).

(5) Soweit die Unterbringung der Stellplätze, die herzustellen sind, auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks nicht möglich ist, kann die Verpflichtung nach § 2 in besonderen Einzelfällen auf Antrag auch dadurch erfüllt werden, dass die Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze in angemessener Höhe gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) übernommen werden (Ablöse wegen Unmöglichkeit der Herstellung).

(6) Von den Ablösemöglichkeiten der Absätze 3 bis 5 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.

§ 5 Anforderungen an die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge

(1) Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Garagen- und Stellplatz­verordnung (GaStellV) vom 30.11.1993 (GVBl. S. 910, BayRS 2132-1-4-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2024 (GVBl. S. 605) und durch Gesetz vom 23.12.2024 (GVBl. S. 619) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit von der beabsichtigten Nutzung herzustellen.

§ 6 Abweichungen

Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Satzung der Landeshauptstadt München über die Ermittlung und den Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung – StPlS) vom 19.12.2007
 (MüABl. 2008, Sondernummer 1, S. 1) tritt mit Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft.

 


Anlage 1                     

                                              
zur Satzung der Landeshauptstadt München zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung - StPlS)

Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung.

 

 

Ziffer:

Nutzung:

Richtwert:

 

 

1.

Wohnen

1.1

Wohnung

a)    1 Stellplatz je 1 Wohnung

b)    0,5 Stellplätze je 1 Mietwohnung, für die eine Bindung nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) besteht

c)     0,8 Stellplätze je 1 Mietwohnung, für die eine Mietpreis- und Belegungsbindung außerhalb des BayWoFG, aber nach Vorgaben der Landeshauptstadt München besteht

1.2

Kinder-, Schüler- und Jugendwohnheim

1 Stellplatz je 20 Betten,
mindestens 1 Stellplatz

1.3

Studentenwohnheim

1 Stellplatz je 5 Betten

1.4

Schwestern-/ Pflegerwohnheim, Arbeitnehmerwohnheim u. ä.

1 Stellplatz je 5 Betten

1.5

Altenwohnheim, Altenheim, Langzeit- und Kurzzeitpflegeheim, Tagespflegeeinrichtung u. ä.

1 Stellplatz je 15 Betten bzw. Pflegeplätze,
mindestens 1 Stellplatz

1.6

Obdachlosenheim, Gemeinschaftsunterkunft für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

1 Stellplatz je 100 Betten,
mindestens 2 Stellplätze

1.7

Wohnformen, denen ein besonderes, zielgruppenspezifisches Konzept zu Grunde liegt

nach jeweiligem Einzelfall


 

Ziffer:

Nutzung:

Richtwert:

Ausgangsrichtwert

Zone I

Zone II und
vergleichbare Lagen

 

2.

Büro, Verwaltung, Praxis

2.1

Büro- und Verwaltungsraum allgemein

1 Stellplatz je

45 m2 NUF1)

90 m2 NUF1)

60 m2 NUF1)

2.2

Räume mit erheblichem Besucher-verkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsraum, Arztpraxis und dergl.)

1 Stellplatz je

35 m2 NUF1), mindestens 1 Stellplatz

70 m2 NUF1),
mindestens 1 Stellplatz

47 m2 NUF1), mindestens
1 Stellplatz

 

3.

Verkauf

3.1

Laden

1 Stellplatz je

50 m2 Verkaufsfläche für den Kundenver­kehr, mindestens 1 Stellplatz je Laden

100 m2 Verkaufsfläche für den Kundenver­kehr, mindestens 1 Stellplatz je Laden

67 m2
Verkaufsfläche für den Kundenver­kehr, mindestens 1 Stellplatz je Laden

3.2

Waren- und Geschäftshaus (einschließlich Einkaufszentrum, großflächiger Einzelhandelsbetrieb)

1 Stellplatz je

40 m2
Verkaufs­fläche für den Kundenverkehr

80 m2
Verkaufsfläche für den Kundenverkehr

53 m2
Verkaufsfläche für den Kundenverkehr

3.3

Baustoffhandel für gewerblichen Bedarf

1 Stellplatz je

80 m2
Verkaufsfläche für den Kundenverkehr, so­wohl überdacht als auch im Freiland

160 m2
Verkaufsfläche für den Kundenverkehr, so­wohl überdacht als auch im Freiland

107 m2
Verkaufsfläche für den Kundenverkehr, so­wohl überdacht als auch im Freiland

3.4

Möbelhaus über 800 m2

1 Stellplatz je

60 m2
Verkaufsfläche für den Kundenverkehr

120 m2
Verkaufsfläche für den Kundenverkehr

80 m2 Verkaufsfläche für den Kundenverkehr


 

Ziffer:

Nutzung:

Richtwert:

Ausgangsrichtwert

Zone I

Zone II und vergleichbare Lagen

 

4.

Versammlung

4.1

Versammlungsstätte von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzert-haus, Mehrzweckhalle)

1 Stellplatz je

10 Sitzplätze
oder je 10
Besu­cher*innen

20 Sitzplätze
oder je 20 Besucher*innen

13 Sitzplätze
oder je 13 Besucher*innen

4.2

Sonstige Versammlungsstätte (z.B. Lichtspieltheater, Vortragssaal)

1 Stellplatz je

20 Sitzplätze
oder je 20 Besucher*innen

40 Sitzplätze
oder je 40 Besucher*innen

27 Sitzplätze
oder je 27 Besucher*innen

4.3

Kirche, Gebetshaus

1 Stellplatz je

30 Sitzplätze

60 Sitzplätze

40 Sitzplätze

 


 

Ziffer:

Nutzung:

Richtwert:

 

Ausgangsrichtwert

Zone I

Zone II und vergleichbare Lagen

 

5.

Sport

5.1

Sportplatz ohne Besucherplätze
(z.B. Trainingsplatz)

1 Stellplatz je

300 m2 Sportfläche

600 m2 Sportfläche

400 m2 Sportfläche

5.2

Sportplatz und Sportstadion
mit Besucherplätzen

1 Stellplatz je

300 m2 Sportfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucher­plätze

600 m2 Sportfläche, zusätzlich
1 Stellplatz je 30 Besucher­plätze

400 m2 Sport­fläche, zusätzlich
1 Stellplatz je 20 Besucher­plätze

5.3

Turn- und Sporthalle
ohne Besucherplätze

1 Stellpatz je

50 m2 Hallenfläche

100 m2 Hallenfläche

67 m2 Hallenfläche

5.4

Turn- und Sporthalle

mit Besucherplätzen

1 Stellplatz je

50 m2 Hallenfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucher­plätze

100 m2 Hallen­fläche, zusätzlich
1 Stellplatz je 30 Besucher­plätze

67 m2 Hallenfläche, zusätzlich
1 Stellplatz je 20 Besucher­plätze

5.5

Freibad und Freiluftbad

1 Stellplatz je

300 m2 Grundstücksfläche

600 m2 Grundstücksfläche

400 m2 Grundstücksfläche

5.6

Hallenbad ohne Besucherplätze

1 Stellplatz je

10 Kleider­ablagen

20 Kleider­ablagen

13 Kleider­ablagen

5.7

Hallenbad mit Besucherplätzen

1 Stellplatz je

10 Kleider­ablagen, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucher­plätze

20 Kleiderablagen, zusätzlich
1 Stellplatz je 30 Besucher­plätze

13 Kleider­ablagen, zusätzlich
1 Stellplatz je 20 Besucher­plätze

5.8

Tennisplatz, Squashanlage o.ä. ohne Besucherplätze

2 Stellplätze je
1 Spielfeld

1 Stellplatz je
1 Spielfeld

1,5 Stellplätze je

1 Spielfeld

5.9

Tennisplatz, Squashanlage o.ä. mit Besucherplätzen

2 Stellplätze je

1 Spielfeld,
zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucher­plätze

1 Stellplatz je

1 Spielfeld, zusätzlich
1 Stellplatz je 30 Besucher­plätze

1,5 Stellplätze je

1 Spielfeld, zusätzlich
1 Stellplatz je 20 Besucher­plätze

5.10

Minigolfplatz

6 Stellplätze je Minigolfanlage

3 Stellplätze je Minigolfanlage

4,5 Stellplätze je Minigolfanlage

5.11

Kegel- und Bowlingbahn

4 Stellplätze je Bahn

2 Stellplätze je
Bahn

3 Stellplätze je
Bahn

5.12

Bootshaus und Bootsliegeplatz

1 Stellplatz je

5 Boote

10 Boote

7 Boote

5.13

Fitnesscenter

1 Stellplatz je

40 m2 Sportfläche

80 m2 Sportfläche

53 m2 Sportfläche

 


 

 

Ziffer:

Nutzung:

Richtwert:

 

Ausgangsrichtwert

Zone I

Zone II und vergleichbare

Lagen

 

6.

Gaststätte und Beherbergungsbetrieb

6.1

Gaststätte

1 Stellplatz je

10 m2 Gastfläche

20 m2 Gastfläche

13 m2 Gastfläche

 

Freischankfläche, soweit insgesamt größer als 100 m2

1 Stellplatz je

20 m2 Freischankfläche

40 m2 Freischankfläche

27 m2 Freischankfläche

6.2

Spiel- und Automatenhalle, Billard-Salon, sonst. Vergnügungsstätten

1 Stellplatz je

25 m2 NUF 1),

mindestens 1 Stellplatz

50 m2 NUF 1),

mindestens 1 Stellplatz

33 m2 NUF 1),

mindestens 1 Stellplatz

6.3

Hotel, Pension, Kurheim und andere Beherbergungsbetriebe

1 Stellplatz je

6 Betten,

bei Restaurant­­­-
­betrieb Zuschlag
nach 6.1 oder 6.2

12 Betten,

bei Restaurant­betrieb Zuschlag
nach 6.1 oder 6.2

8 Betten,

bei Restaurant­betrieb Zuschlag
nach 6.1 oder 6.2

6.4

Jugendherberge

1 Stellplatz je

15 Betten

30 Betten

20 Betten



7.

Krankenanstalt

7.1

Krankenanstalt

1 Stellplatz je

4 Betten

8 Betten

5 Betten

7.2

Sanatorium, Kuranstalt,

Anstalt für langfristig Kranke

1 Stellplatz je

4 Betten

8 Betten

5 Betten

7.3

Ambulanz

1 Stellplatz je

35 m2 NUF1),

mindestens 1 Stellplatz

70 m2 NUF1),

mindestens 1 Stellplatz

47 m2 NUF1),

mindestens 1 Stellplatz

 


 

Ziffer:

Nutzung:

Richtwert:

 

Ausgangsrichtwert

Zone I

Zone II und vergleichbare Lagen

 

8.

Schule, Betreuungs- und Fördereinrichtungen

8.1

Schule, Berufsschule, Berufsfachschule

nach jeweiligem Einzelfall

8.2

Hochschule

1 Stellplatz je

50 Studierende

100 Studierende

67 Studierende

8.3

Tageseinrichtung
für mehr als 12 Kinder

1 Stellplatz je

30 Kinder,

mindestens 1 Stellplatz

60 Kinder,

mindestens 1 Stellplatz

40 Kinder,

mindestens 1 Stellplatz

8.4

Tageseinrichtung
für bis zu 12 Kinder

1 Stellplatz

8.5

Jugendfreizeitheim und dergl.

nach jeweiligem Einzelfall

8.6

Berufsbildungswerk, Ausbildungswerkstatt und dergl.

1 Stellplatz je

10 Auszubildende

20 Auszubildende

13 Auszubildende

8.7

Alten- und Service-Zentrum

1 Stellplatz je

200 m2 NUF1), mindestens 2 Stellplätze

400 m2 NUF1), mindestens 2 Stellplätze

267 m2 NUF1), mindestens 2 Stellplätze

 


 

Ziffer:

Nutzung:

Richtwert:

 

Ausgangsrichtwert

Zone I

Zone II und vergleichbare Lagen

 

9.

Gewerbe

9.1

Handwerks- und Industriebetrieb

1 Stellplatz je

70 m2 NUF1) oder

1 Stellplatz je 3 Beschäftigte

140 m2 NUF1) oder

1 Stellplatz je 6 Beschäftigte

93 m2 NUF1) oder

1 Stellplatz je 4 Beschäftigte

9.2

Lagerraum, -platz, Ausstellungs-, Verkaufsplatz

1 Stellplatz je

100 m2 NUF1) oder

1 Stellplatz je 3 Beschäftigte

200 m2 NUF1) oder

1 Stellplatz je 6 Beschäftigte

133 m2 NUF1) oder

1 Stellplatz je 4 Beschäftigte

9.3

Kraftfahrzeugwerkstatt

6 Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand

3 Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand

4,5 Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand

9.4

Tankstelle

Bei Einkaufsmöglichkeit über Tankstellenbedarf hinaus: Zuschlag nach 3.1

9.5

Automatische Kfz-Waschanlage

5 Stellplätze je Waschanlage 2)

2,5 Stellplätze je Waschanlage 2)

4 Stellplätze je Waschanlage 2)

9.6

Kfz-Waschplatz zur Selbstbedienung

3 Stellplätze je Waschplatz

1,5 Stellplätze je Waschplatz

2 Stellplätze je Waschplatz

9.7

Autovermietung

1 Stellplatz je

2 Betriebs-Pkw

4 Betriebs-Pkw

3 Betriebs-Pkw

9.8

Taxiunternehmen

1 Stellplatz je

3 Taxis

6 Taxis

4 Taxis

9.9

Heimlieferservice
(z.B. Pizza, Asia ...)

1 Stellplatz je

30 m2 NUF1),

zusätzlich 1 Stellplatz für Lieferfahrzeug, mindestens 2 Stellplätze

60 m2 NUF1),

zusätzlich 1 Stellplatz für Lieferfahrzeug, mindestens 2 Stellplätze

40 m2 NUF1),

zusätzlich 1 Stellplatz für Lieferfahrzeug, mindestens 2 Stellplätze

9.10

Bordell

1 Stellplatz je

1 Zimmer zusätzlich 1 Stellplatz
je 20 m2 von Kund*innen genutzte weitere Flächen (Bar, Sauna etc.)

2 Zimmer zusätzlich 1 Stellplatz
je 40 m2 von Kund*innen genutzte weitere Flächen (Bar, Sauna etc.)

1,5 Zimmer zusätzlich 1 Stellplatz
je 27 m2 von Kund*innen genutzte weitere Flächen (Bar, Sauna etc.)

 

Ziffer:

Nutzung:

Richtwert:

 

Ausgangsrichtwert

Zone I

Zone II und vergleichbare Lagen

 

10.

Verschiedenes

10.1

Kleingartenanlage

1 Stellplatz je

4 Kleingärten

8 Kleingärten

5 Kleingärten

10.2

Friedhof

1 Stellplatz je

1.500 m2 Grundstücks­fläche, jedoch mindestens 10 Stellplätze

3.000 m2 Grundstücks­fläche, jedoch mindestens 10 Stellplätze

2.000 m2 Grundstücks­fläche, jedoch mindestens 10 Stellplätze

 


 

Erläuterungen:

Zone I:

Der Geltungsbereich der Zone I ist in der Übersichtskarte der Anlage 2 der Satzung und in der Detailkarte der Anlage 3 der Satzung dargestellt.

Für Nichtwohnnutzungen in Zone I ist der Stellplatzbedarf aufgrund der hervorragenden Erschließung des Gebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr reduziert. Hierfür wird eine Reduzierung des Stellplatzbedarfs auf 50 % angesetzt, die sich in den entsprechenden Richtwerten der Zone I wiederfindet.

Für die Anwendung der Richtwerte der Zone I reicht es aus, dass Zone I das Baugrundstück berührt.  

 

Zone II:

Der Geltungsbereich der Zone II ist in der Übersichtskarte der Anlage 2 der Satzung und in den Detailkarten der Anlagen 4 - 7 der Satzung dargestellt. 

Für Nichtwohnnutzungen der Zone II ist der Stellplatzbedarf aufgrund der flächendeckenden, guten Erschließung des Gebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr reduziert. Hierfür wird eine Reduzierung des Stellplatzbedarfs auf 75 % angesetzt, die sich in den entsprechenden Richtwerten der Zone II wiederfindet. Dabei wurden die Richtwerte weitgehend auf ganze Zahlen gerundet.

Für die Anwendung der Richtwerte der Zone I reicht es aus, dass Zone II das Baugrundstück berührt.  

mit Zone II vergleichbare Lagen:

Für Nichtwohnnutzungen außerhalb der Geltungsbereiche von Zonen I und II

ist bei einer radialen Entfernung des Baugrundstücks von

           600 Metern von Haltepunkten der U- oder S-Bahn bzw.

           400 Metern von Haltepunkten der Tram

(jeweils gemessen vom Mittelpunkt des Bahnsteigs der jeweiligen Haltestelle) der Stellplatzbedarf aufgrund der guten Erschließung durch den öffentlichen Personennahverkehr reduziert. Hierfür wird eine Reduzierung des Stellplatzbedarfs auf 75 % angesetzt, die sich in den entsprechenden Richtwerten wiederfindet. Dabei wurden die Richtwerte weitgehend auf ganze Zahlen gerundet.
Für die Anwendung der Richtwerte für mit Zone II vergleichbare Lagen reicht es aus, dass die mit Zone II vergleichbare Lage das Baugrundstück berührt.

 

 

1) NUF = Nutzungsfläche nach DIN 277

2)Zusätzlich muss ein Stauraum für mindestens 10 Kfz vorhanden sein.