Satzung der Landeshauptstadt München über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Kommission für Kunst am Bau und im öffentlichen Raum
vom 9. August 1990
Stadtratsbeschluss: 18.07.1990
Bekanntmachung: 30.08.1990 (MüABl. S. 295)
Änderung: 19.12.2000 (MüABl. S. 528)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 20 a und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.1989 (GVBl. S. 585, BayRS 2020-1-1-I) folgende Satzung:
§ 1
Die Entschädigung (Art. 20 a Abs. 1 GO) der freischaffenden Künstler und der freischaffenden Architekten für die Tätigkeit in der Kommission für Kunst am Bau und im öffentlichen Raum beträgt je Sitzung pauschal 110,-- Euro. Lösen sich Mitglieder und Vertreter in einer Sitzung ab, wird diese Entschädigung zur Hälfte geteilt.
Der Vorsitzende der Kommission erhält je Sitzung pauschal 160,-- Euro Entschädigung.
Kommissionsmitglieder, die von der Kommission für Sonderaufgaben delegiert werden, erhalten eine Entschädigung nach Zeitaufwand unter Zugrundelegung eines Pauschalsatzes von 30,-- Euro pro Stunde.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt München über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Kommission für Kunst am Bau und im öffentlichen Raum vom 4. Dezember 1985 (MüABl. S. 259) außer Kraft.