Verordnung der Landeshauptstadt München über die Erklärung des Schwarzhölzls einschließlich der westlich der Stadtgrenze im Landkreis Dachau liegenden Waldstücke zu Bannwald

vom 29. November 1985

Stadtratsbeschluss:                        25.09.1985

Bekanntmachung:                            10.12.1985 (MüABl. S. 222)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des Regionalplans München (14), sachlicher Teilabschnitt „Gebiete, die zu Bannwald erklärt werden sollen“ vom 05.05.1983, Teilgebiet zum Ziel 1.27 „Waldreste zwischen Dachau und Oberschleißheim“ und aufgrund Art. 11, 37 und 38 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.08.1982 (GVBl. S. 824), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1983 (GVBl. S. 1102), folgende Verordnung:

§ 1 Bannwald

Das Schwarzhölzl im 33. Stadtbezirk (Feldmoching) einschließlich der westlich der Stadtgrenze im Landkreis Dachau liegenden Waldstücke werden in den in § 2 angegebenen Grenzen zu Bannwald erklärt.

§ 2 Grenzbeschreibung

(1) Die nördliche Grenze bildet die Stadtgrenze; die äußerste westliche Grenze liegt ca. 225 m westlich der Stadtgrenze; die äußerste östliche Grenze liegt 40 m östlich der Kreuzung Grashofstraße/ Am Bachrain. Im Süden bilden die Grenzen des Grundstückes Flur-Nr. 3415, Gemarkung Feldmoching, die äußerste Grenze des Bannwaldgebietes. Das Grundstück, Flur-Nr. 3415, Gemarkung Feldmoching, liegt innerhalb des Bannwaldgebietes.

(2) Das Gebiet des Bannwaldes ist durch Punktraster in einer Karte, Maßstab 1 : 5000, und in einer Karte, Maßstab 1 : 10 000 (Anhang), jeweils ausgefertigt durch die Landeshauptstadt München am 07.02.1985, eingetragen.

Die Karte, Maßstab 1 : 5000, ist bei der Landeshauptstadt München – Kreisverwaltungsregerat – niedergelegt. Sie wird dort als Bestandteil dieser Verordnung archivmäßig verwahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.

Die Karte, Maßstab 1 : 5000, wird auch beim Landratsamt Dachau archivmäßig verwahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.

Die Karte, Maßstab 1 : 10 000 (Anhang), wird als Bestandteil mit dieser Verordnung veröffentlicht. In Zweifelsfällen über den genauen Geltungsbereich der Verordnung ist die archivmäßig verwahrte Karte, Maßstab 1 : 5000, maßgebend.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anhang: 1 Karte Maßstab 1 : 10 000.