Verordnung der Landeshauptstadt München über die Erklärung des Gebietes der Aubinger Lohe einschließlich der südwestlich angrenzenden Wälder zu Bannwald

vom 29. November 1985

Stadtratsbeschluss:                        25.09.1985

Bekanntmachung:                            10.12.1985 (MüABl. S. 219)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des Regionalplans München (14), sachlicher Teilabschnitt „Gebiete, die zu Bannwald erklärt werden sollen“ vom 05.05.1983, Ziel 1.21 „die Aubinger Lohe mit angrenzenden Waldungen“ und aufgrund Art. 11, 37 und 38 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.08.1982 (GVBl. S. 824), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1983 (GVBl. S. 1102), folgende Verordnung:

§ 1 Bannwald

Die Aubinger Lohe einschließlich der Wälder südlich bzw. südwestlich der Eichenauer Straße im 39. Stadtbezirk (Aubing) sowie die angrenzenden Wälder nördlich des Aubinger Weges auf dem Gebiet der Gemeinde Germering werden in den in § 2 angegebenen Grenzen zu Bannwald erklärt.

§ 2 Grenzbeschreibung

(1) Die äußerste östliche Grenze des Bannwaldgebietes Aubinger Lohe verläuft an der Altostraße, die nördliche Abgrenzung bildet die Federseestraße. Im Westen verläuft die äußerste Grenze des Bannwaldgebietes 80 m westlich der Schwojerstraße; im Süden ist das Bannwaldgebiet durch die Eichenauer Straße begrenzt. Südlich bzw. südwestlich der Eichenauer Straße gehören die zusammenhängenden wie auch die einzelnen Waldflächen von der Moosschwaige (Osten) bis hin zum Gröbenbach (Westen) und 125 m nördlich des Aubinger Weges, Gemeinde Germering (Südwesten) zum Bannwaldgebiet.

(2) Das Gebiet des Bannwaldes ist durch Punktraster in einer Karte, Maßstab 1 : 5000, und in einer Karte, Maßstab 1 : 15 000 (Anhang), jeweils ausgefertigt durch die Landeshauptstadt München am 18.01.1985, eingetragen.

Die Karte, Maßstab 1 : 5000, ist bei der Landeshauptstadt München – Kreisverwaltungsregerat – niedergelegt. Sie wird dort als Bestandteil dieser Verordnung archivmäßig verwahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.

Die Karte, Maßstab 1 : 5 000, wird auch beim Landratsamt Fürstenfeldbruck und bei der Gemeinde Germering archivmäßig verwahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.

Die Karte, Maßstab 1 : 15 000 (Anhang), wird als Bestandteil mit dieser Verordnung veröffentlicht. In Zweifelsfällen über den genauen Geltungsbereich der Verordnung ist die archivmäßig verwahrte Karte, Maßstab 1 : 5000, maßgebend.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anhang: 1 Karte Maßstab 1 : 15 000.