Verordnung der Landeshauptstadt München über die Erklärung von Wald zu Bannwald

vom 2. August 1984

Stadtratsbeschluss:                        11.07.1984

Bekanntmachung:                            20.08.1984 (MüABl. S. 281)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 11, 37 und 38 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.08.1982 (GVBl. S. 824) folgende Verordnung:

§ 1  

Die Angerlohe im 38. Stadtbezirk (Allach) wird in den in § 2 angegebenen Grenzen zu Bannwald erklärt.

§ 2  

Das Bannwaldgebiet verläuft im Osten ca. 300 m westlich der Waldhornstraße entlang der bestehenden Waldgrenze, im Norden wird es von der Angerlohstraße, im Westen durch die
Von-Reuter-Straße und im Süden von der Ratzel- bzw. Rueßstraße begrenzt. Wegen der genauen Abgrenzung wird auf eine Karte im Maßstab 1 : 5000 Bezug genommen, welche Bestandteil dieser Verordnung ist. Eine Ausfertigung dieser Karte kann bei der Landeshauptstadt München – Kreisverwaltungsreferat – während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3  

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.