Verordnung der Landeshauptstadt München über die einstweilige Sicherstellung der Erweiterungsflächen zum Landschaftsschutzgebiet „Sportpark der Firma Siemens südlich der Siemensallee und das Waldstück südlich dieses Parkes“ („Erweiterungsflächen zum ehemaligen Siemens Sportpark“)

vom 14. Dezember 2021

Stadtratsbeschluss:                         25.11.2021

Bekanntmachung:                            30.12.2021 (MüABl. S. 864)
20.12.2023 (MüABl, S. 803)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 22 Abs. 3, § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.08.2021 (BGBl. I S. 3908) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 31 und Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1, Art. 54 Abs. 2 Satz 1 und Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2021 (GVBl. S. 352), folgende Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand

Die überwiegend landwirtschaftlichen Flächen südlich des bestehenden Landschafts­schutzgebietes „Sportpark der Firma Siemens südlich der Siemensallee und das Waldstück südlich dieses Parkes“ (§ 2 Abs.1 Buchstabe r der Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt München vom 09.10.1964), die landwirtschaftlichen Flächen südlich der Siemensallee, östlich der Bahnlinie München-Lenggries bis zur Wolfratshauser Straße sowie die unbebauten Flächen westlich der Wolfratshauser Straße im Süden begrenzt durch die Beuerberger Straße werden in den in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Grenzen als Landschaftsschutzgebiet „Erweiterungsflächen zum ehemaligen Siemens Sportpark“ einstweilig sichergestellt.

§ 2 Schutzgebietsgrenzen

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 24,6 ha und liegt in der Landeshauptstadt München innerhalb der Gemarkung Thalkirchen.

(2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes ergeben sich aus der Karte im Maßstab 1:5000 ausgefertigt am 14.12.2021, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist. Maßgebend für den Grenzverlauf ist hier die Außenkante der grün angelegten Fläche.

§ 3 Schutzzweck

Zweck der Festlegung des Landschaftsschutzgebiets „Erweiterungsflächen zum ehemaligen Siemens Sportpark“ ist es,

1.     die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Lebensbedingungen für eine standortgerechte Artenvielfalt auf diesen Flächen zu erhalten,

2.     die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft zu erhalten,

3.     die besondere Bedeutung für die Erholung und den Naturgenuss zu gewährleisten,

4.     einen für das Stadtklima und die Lufthygiene wichtigen zusammenhängenden Landschaftsraum zu erhalten und insbesondere eine Verbindung zwischen dem bestehenden Landschaftsschutzgebiet „Isarauen“ und den Landschaftsbestandteilen „Siemenswäldchen“ und „Heiderest am Siemenspark“ sowie dem bestehenden Landschaftsschutzgebiet Sportpark der Firma Siemens südlich der Siemensallee und das Waldstück südlich dieses Parkes“ zu schaffen,

5.     die Erweiterungsflächen als Teil eines bedeutsamen Biotopkomplex und Landschaftsausschnitt im Biotopverbund zwischen Waldfriedhof/Südpark und Isartal unter besonderer Berücksichtigung waldbewohnender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten.

§ 4 Verbote

Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck in § 3 dieser Verordnung zuwiderlaufen.

§ 5 Erlaubnis

(1) Alle sonstigen Handlungen, welche eine in § 4 Abs. 1 dieser Verordnung genannte schädigende Wirkungen hervorrufen können, bedürfen der Erlaubnis.

Der Erlaubnis bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

1.     bauliche Anlagen aller Art, auch von solchen, die keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder ihre Nutzung zu ändern; hierzu zählen auch Einfriedungen aller Art,

2.     Wege, Straßen, Parkplätze und Schienen neu anzulegen oder wesentlich zu verändern,

3.     Bäume und Gehölze zu beseitigen oder zu verändern; erlaubnisfrei sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses,

4.     eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit in der freien Natur auszuüben, welche nicht von § 6 dieser Verordnung erfasst ist,

5.     außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder für den Verkehr mit Kraft­fahrzeugen geeigneten privaten Straßen, Wege und Parkplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wohnwägen dort abzustellen; ausgenommen sind Rettungsfahrzeuge, Polizeifahrzeuge und motorisierte Krankenfahrstühle, sowie das Befahren im Rahmen der in § 6 Abs. 1 dieser Verordnung zugelassenen Ausnahmen,

6.     Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

7.     ober- oder unterirdische Leitungen zu verlegen oder bestehende zu verändern, sowie Masten aufzustellen,

8.     in der freien Natur vorhandene Lebensgemeinschaften durch das Ausbringen von Pflanzen- und Tierarten zu verfälschen,

9.     zu lagern, zu zelten oder dies zu gestatten,

10.  Feuer zu machen oder zu grillen,

11.  außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder für das Reiten geeigneten Wege zu reiten,

12.  Feuerwerke zu veranstalten,

13.  Veranstaltungen oder Feste im Freien durchzuführen oder dies zu gestatten,

14.  Imbissstände, Imbisswagen oder andere Verkaufsstände aufzustellen sowie Automaten zu errichten, anzubringen und zu betreiben und

15.  Schilder aller Art, Bild- oder Schrifttafeln, Anschläge oder Schaukästen anzubringen oder aufzustellen.

(2) Die Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zu erteilen, wenn das Vorhaben nicht geeignet ist, eine in § 4 Abs. 1 dieser Verordnung genannte schädigende Wirkung hervorzurufen oder wenn eine solche Wirkung durch Nebenbestimmungen abgewendet werden kann.

(3) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Widerrufsvorbehalt, Auflagenvorbehalt) erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden.

(4) Für Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren gilt die Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 als erteilt. Die Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde unverzüglich, möglichst vor Durchführung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Maßnahme und unter Vorlage von aussagekräftigem Dokumentationsmaterial anzuzeigen.

(5) Die Untere Naturschutzbehörde kann in den Fällen des § 5 Abs. 4 dieser Verordnung zur Vermeidung oder zum Ausgleich einer in § 4 dieser Verordnung genannten schädigenden Wirkung nachträglich Anordnungen erlassen.

(6) Für die Erteilung der Erlaubnis ist die Landeshauptstadt München, Untere Naturschutz­behörde zuständig.

(7) Die Erlaubnis wird nach Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt; Diese Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Erlaubnis vorliegen und die zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt.

§ 6 Ausnahmen

Von den Beschränkungen in § 4 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung bleiben ausgenommen:

1.     Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 2 BayNatSchG unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes dieser Verordnung auf den bisher land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, in der bisherigen Art und im bisher üblichen Umfang.

2.     Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen und Wegen einschließlich der Verkehrssicherung sowie Maßnahmen auf den zur öffentlichen Verkehrsfläche der Siemensallee zählenden Böschungsbereichen, die aufgrund zugelassener oder zulässiger Aus- oder Umbauarbeiten an der S-Bahnunterführung erforderlich sind.

3.     Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden Telekommunikations­anlagen, Energieversorgungsanlagen sowie Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen.

4.     Der Betrieb der bestehenden Gleisanlage der Bahnverbindung München-Lenggries einschließlich aller Tätigkeiten/Maßnahmen, die zur Führung des sicheren Eisenbahnbetriebs und zur Erhaltung der Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zustand erforderlich sind. Bei der Art und Weise der Ausführung sind die Schutzziele des § 3 dieser Verordnung zu beachten.

5.     Das Aufstellen oder Anbringen von Verkehrszeichen, Wegmarkierungen, Warntafeln und Sperrzeichen sowie von Zeichen oder Schilder die auf die Bedeutung des Gebietes hinweisen und mit der Landeshauptstadt München, Untere Naturschutzbehörde abgestimmt sind.

6.     Maßnahmen zur Unterhaltung, Pflege und Instandhaltung sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der bestehenden Tennisplätze auf dem Grundstück Flurnummer 502/1 Gemarkung Thalkirchen, südlich des ehemaligen Sportparks der Firma Siemens.

7.     Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung, Pflege und Verkehrssicherung der städtischen Grünanlagen einschließlich der Instandhaltung sowie bestimmungsgemäßen Nutzung der bestehenden Freizeit- und Erholungseinrichtungen. Bei der Art und Weise der Ausführung sind die Schutzziele des § 3 dieser Verordnung zu beachten.

§ 7 Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann im Einzelfall eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden. Die Befreiung kann gemäß § 67 Abs. 3 BNatSchG mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Widerrufsvorbehalt, Auflagen­vorbehalt) versehen werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden.

(2) Für die Erteilung der Befreiung ist gemäß Art. 56 Satz 1 Halbsatz 1 BayNatSchG die Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt München zuständig. Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 56 Satz 1 Halbsatz 4 BayNatSchG die Oberste Naturschutzbehörde.

(3) Die Befreiung wird nach Art. 56 Satz 3 BayNatSchG durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung (z.B. Baugenehmigung) ersetzt, soweit für diese nicht ihrerseits eine Ersetzung geregelt ist. Die behördliche Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Gründe für die Erteilung einer Befreiung vorliegen und die zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt.

§ 8 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten in § 4 dieser Verordnung oder der Erlaubnispflicht in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 10 und 12 bis 15 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 dieser Verordnung die erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht fristgerecht anzeigt.

(2) Nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 dieser Verordnung reitet.

(3) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 Satz 1 oder einer Befreiung § 7 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung nicht nachkommt.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Landschaftspark Isar-Solln“, spätestens aber mit Ablauf des 29.12.2025 außer Kraft.