Verordnung der Landeshauptstadt München über das Landschaftsschutzgebiet „Hirschau und Obere Isarau“

vom 2. August 2013

Stadtratsbeschluss:                        24.07.2013

Bekanntmachung:                            20.08.2013 (MüABl. S. 317)


Präambel

 

Die Isar mit ihren großflächigen Auelebensräumen ist heute noch eine der bedeutsamsten Verbundachsen für den Lebensraumverbund zwischen Alpen und Donau. Fast 300 km legt die Isar zurück, bevor sie bei Deggendorf in die Donau mündet und damit schließlich in das Schwarze Meer fließt. Auf ihrem Weg durchfließt sie die Münchner Schotterebene mit der Stadt München und durchquert ab Moosburg das Tertiäre Hügelland.

Im Zuge der Umgestaltung durch den Menschen haben sich die Abflussbedingungen in der Isar und die Grundwasserverhältnisse in ihrem Einzugsbereich spätestens seit dem 19. Jahrhundert stark verändert. Starke Abflussschwankungen, Geschiebetransport und Umlagerungsvorgänge in der gesamten Flussauenzone gehören der Vergangenheit an. Heute präsentiert sich die nördliche Isar in einem Flussbett, das gegenüber der begleitenden Aue streckenweise über 8 Meter eingetieft ist und mit einer Abflussdynamik, die von der Ausleitung von Isarwasser zur Energiegewinnung bestimmt wird.

Gleichwohl die dynamischen Prozesse weitgehend zum Erliegen gekommen sind, weist die Isar mit ihren flussbegleitenden Auwäldern auch heute noch eine hohe Lebensraumvielfalt auf. Reste der auetypischen Lebensräume, unter anderem Alt- und Kleingewässer, Nass- und Feuchtlebensräume oder vegetationsarme Sedimentbänke sind Zeugen der ursprünglichen Wildflusslandschaft.

Die Umgestaltung der Auen und deren Verbrauch für Siedlungsflächen, Landwirtschaft und Infrastruktur erfolgte bereits im Mittelalter und hält bis heute an. Siedlungsprojekte, Aus- oder Neubau von Verkehrswegen, Grundstücksspekulationen und berechtigte Interessen, bestehende Nutzungen den heutigen Erfordernissen anzupassen, verändern das Gesicht der Isar mit ihrer Aue. Gleichzeitig steigt der Bedarf der Menschen im immer dichter besiedelten Münchner Raum naturbelassene Freiräume aufzusuchen und diese für Freizeitaktivitäten und zur Erholung zu nutzen.

Der historischen Entwicklung ist es letztlich zu verdanken, dass die Isar im Münchner Norden heute noch als landschaftliche Einheit mit Teilen ihrer Aue erlebt werden kann. Die Hirschau diente ursprünglich als kurfürstliches Jagdgebiet und war bis zum Ende des 18. Jahrhunderts großteils bewaldet. Ende 1799 wurde die Hirschau an den Englischen Garten angegliedert und nach Entwürfen von Friedrich Ludwig von Sckell (1750 - 1823) innerhalb weniger Jahre nach der Idee des Englischen Landschaftsgartens umgestaltet. Überlieferungen zufolge prägten zu dieser Zeit noch Hochwässer und wiederkehrende Überflutungen die Hirschau mit und bis heute dominieren Bäume der Hartholzaue wie Stieleiche, Esche und Bergahorn die Baumschicht. Die Hirschau bildet den flächenmäßig größeren Anteil des Englischen Gartens und wird durch die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung als historische Parkanlage erhalten und behutsam gepflegt. Sie ist der von den Besucherzahlen deutlich ruhigere Parkteil des Englischen Gartens, welcher seit 1960 durch den Mittleren Ring durchtrennt wird. Auch die Reste des historischen Biedersteiner Parkes, ebenfalls von Friedrich Ludwig von Sckell gestaltet, wurden beim Bau des Mittleren Rings beseitigt. Die heutige Grünanlage auf dem Biedersteiner Tunnel kann lediglich auf die einstige kulturelle Bedeutung dieses Ortes hinweisen, wo Königin Karoline zu Beginn des 19. Jahrhunderts ihren Landsitz errichten ließ.

Im weiteren Verlauf in Richtung Norden wird die isarbegleitende Parklandschaft durch Wälder der für ihre nachhaltige Waldbewirtschaftung zertifizierten Bayerischen Staatsforsten abgelöst. Die Waldflächen werden nach dem Leitbild einer naturnahen Forstbewirtschaftung und in Rücksicht auf die Belange des Naturschutzes und anderer Waldfunktionen bewirtschaftet, wobei in naturschutzfachlich bedeutenden Teilen die forstwirtschaftliche Nutzung in den Hintergrund tritt und sich die Natur wieder frei entfalten darf. Hier hat auch der Biber heute wieder Reviere in Besitz genommen, nachdem er in Bayern komplett ausgerottet und ab 1967 erfolgreich wieder eingebürgert wurde.

Der östlich der Isar ebenfalls in das Schutzgebiet mit einbezogene Hang der Isar-Hochterrasse zeugt von den gewaltigen Kräften der früheren Kaltzeiten (Risseiszeit). Seine zahlreichen Hangquellen entwässern in den am Hangfuß fließenden Brunnbach, welcher nach einer Überbauung seiner eigentlichen Quellbereiche inzwischen vollständig auf das Wasser der Hangschichtquellen angewiesen ist. Das Wasser des Brunnbachs wurde aufgrund seiner Reinheit einst als Heilwasser sehr geschätzt. Und auch heute noch weisen die Quellen am Brunnbach Trinkwasserqualität auf und beherbergen eine außergewöhnliche und einmalige Quellfauna.

Die als „Korrektion des Isarflusses“ Anfang des 19. Jahrhunderts gefeierte Regulierung und Begradigung der Isar, ermöglichte erstmals die Kultivierung der Bogenhausener Au (heutiger Herzogpark) und führte zu einem nicht unerheblichen Flächenzuwachs des Landsitzes des Ministers Grafen Montgelas. Dieser beauftragte Friedrich Ludwig von Sckell, die der Isar „entrissenen“ Kiesflächen zusammen mit den Gartenflächen seines Landsitzes zu einem privaten Landschaftsgarten umzugestalten. als einziger bedeutender Privatpark, den Sckell in München ausführen durfte, entstand so zwischen 1805 und 1814 ein schließlich über 13 ha großer Naturgarten, welcher sich über das steile Isarufer in die Flussauen hinab erstreckte. Nachdem die Liegenschaften mehrfach den Besitzer gewechselt hatten, geriet auch die Gartenanlage bereits Ende des 19. Jahrhunderts in den Sog der stadtnahen Bodenspekulationen. Dies führte schließlich im Jahr 1900 zur Veräußerung an eine Terrain-Aktiengesellschaft, der kurz darauf die Erschließung und Bebauung des Herzogparks folgte. Vom Montgelas-Park sind heute nur wenige Spuren verblieben. Die langgezogene Grünanlage entlang dem Isarufer, die sich von der Montgelasstraße bis hin zum Grüntal erstreckt und durch den Gartenbau der Stadt München unterhalten wird, konnte von Bebauung freigehalten werden.

Mit der Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG in Deutschland gehört die Isar mit ihren flussbegleitenden Lebensräumen auf ihrer überwiegenden Fließstrecke zum europäischen ökologischen Netz NATURA 2000. Als Teil dieses europaweit gesponnenen Netzes an natürlichen Lebensräumen soll sie dazu beitragen, das europäische Naturerbe für die uns nachfolgenden Generationen zu erhalten. Im vorliegenden Landschaftsschutzgebiet ist die Isar mit ihren Auwäldern ab Oberföhring bis hin zur Stadtgrenze im Norden Teil dieses ökologischen Netzes und als FFH-Gebiet gemäß FFH-Richtlinie der Europäischen Union geschützt.

Das Ziel der Schutzgebietsausweisung ist es, die noch bestehenden Teile dieses einzigartigen Naturraumes mit seinen vielfältigen Lebensräumen für Tiere und Pflanzen und mit seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes im nördlichen München zu erhalten. Für die Bereiche, die Teil des FFH-Gebietes sind, soll darüber hinaus der besondere Schutz nach den Anforderungen der FFH-Richtlinie sichergestellt werden.

Verordnung


Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 20 Abs. 2 Nr. 4, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.01.2013 (BGBl. I S. 95) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 31 und Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-UG), geändert durch Gesetz vom 08.04.2013 (GVBl. S. 174), folgende Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand

Die in der Landeshauptstadt München gelegenen nördlichen Isarauen im Bereich nördlich des Isarrings bis zur Stadtgrenze, der Flusslauf mit begleitenden Wäldern und weiteren naturnahen Strukturen, werden in den in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Grenzen als Landschaftsschutzgebiet „Hirschau und Obere Isarau“ geschützt. Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt auch zum Schutz von Teilflächen des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Isarauen von Unterföhrung bis Landshut“, Nr. 7537-301.

§ 2 Schutzgebietsgrenzen

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 738 ha und liegt in der Landeshauptstadt München innerhalb der Gemarkung München 2, Schwabing, Freimann, Bogenhausen und Oberföhring. Es umfasst  Teilbereiche des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Isarauen von Unterföhring bis Landshut“, Nr. 7537-301, mit einer Größe von ca. 194 ha.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Karte, Maßstab 1 : 25.000, ausgefertigt am 02.08.2013, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist, grob dargestellt. Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes ergeben sich aus zwei Karten, Maßstab 1 : 5.000, jeweils ausgefertigt am 02.08.2013, die als Anlagen 2 und 3 Bestandteil dieser Verordnung sind und auf die Bezug genommen wird. Maßgebend für den Grenzverlauf ist hier die Außenkante der grün angelegten bzw. unterlegten Flächen. Die Karten werden bei der Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und sind während der Dienststunden allgemein zugänglich.

In den Karten ist auch der vom räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung erfasste Teilbereich des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Isarauen von Unterföhring bis Landshut“, Nr. 7537-301, nachrichtlich dargestellt.

§ 3 Schutzzweck

(1) Zweck der Festlegung des Landschaftsschutzgebietes „Hirschau und Obere Isarau“ ist es,

1.     das landesweit bedeutsame, vielfältige Gefüge auentypischer Lebensräume mit Altwässern, Flutrinnen, Kleingewässern, Nass- und Feuchtlebensräumen, vegetationsarmen Sedimentbänken, Trockenlebensräumen (Kalk-Trockenrasen) auf Brennen, Gebüschen sowie Auenwäldern einschließlich der Isarleite, Terrassenkante und Böschungen zu erhalten oder wiederherzustellen;

2.     die landesweit bedeutsamen Lebensgemeinschaften der Aue mit ihren typischen, seltenen oder gefährdeten Pflanzen- und Tierarten in ihrem Lebensraum zu erhalten, zu fördern und zu vernetzen unter besonderer Berücksichtigung auch des Arten- und Biotopschutzprogramms (ABSP);

3.     die Waldteile ihrem Standort und ihrem historisch gewachsenen Charakter entsprechend zu erhalten und zu entwickeln und den Aufbau eines liegenden und stehenden Totholzbestands sowie den Anteil an Biotopbäumen als Lebensraumrequisiten für Spechte, andere Höhlenbrüter und totholzbewohnende Insekten zu fördern;

4.     die durch die Standortfaktoren, die Tier- und Pflanzenwelt, die Nutzungsgeschichte sowie die Eigenschaft zum Teil als historische Gartenanlage bestimmte natürliche Eigenart des Gebietes zu bewahren oder durch Pflege wiederherzustellen;

5.     das charakteristische Landschaftsbild sowie dessen Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu erhalten;

6.     einen für die Erholung, das Stadtklima und die Lufthygiene wichtigen zusammenhängenden Landschaftsraum zu erhalten;

7.     die Gewässerläufe mit angemessenen Puffer- und Vernetzungsstreifen als Lebensräume und natürliche Lebensgrundlagen mit ihren typischen, seltenen oder gefährdeten Tier- und Pflanzenarten zu bewahren und zu entwickeln, sowie den natürlichen Grundwasser- und Nährstoffhaushalt zu erhalten;

8.     die noch offenen Hangquellen und Quellbereiche des Brunnbachs vor weiteren Beeinträchtigungen zu schützen und als Lebensraum hochspezialisierter, autochtoner Lebensgemeinschaften zu bewahren und zu entwickeln;

9.     Habitatfunktionen für lebensraumtypische Tiergruppen, z.B. Spechte, Eulen und sonstige typische Vogelarten, Fledermäuse, Kleinsäuger, Amphibien, Käfer, Nacht- und Tagfalter und andere Insekten zu erhalten und zu entwickeln;

10.  eine ungestörte Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Lebensgemeinschaften, insbesondere auch durch Lenkung der Erholungsnutzung zu gewährleisten.

(2) Schutzzweck für das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Isarauen von Unterföhring bis Landshut“, Nr. 7537-301, soweit es Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes ist, ist außerdem die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der nachfolgend aufgeführten Lebensraumtypen und Arten (Anhang I und II FFH-Richtlinie):

1.     Auenwälder mit Erle, Esche (EU-Code 91EO*piroritär)

2.     Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (EU-Code 6210)

3.     Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen oder tonig-schluffigen Böden (EU-Code 6410)

4.     Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe (EU-Code 6430)

5.     Fließgewässer mit flutender Wasservegetation (EU-Code 3260)

6.     Biber (Castor fiber) (EU-Code 1337)

7.     Groppe (Cottus gobio) (EU-Code 1163)

8.     Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) (EU-Code 1037)

9.     Huchen (Hucho hucho) (EU-Code 1105)

10.  Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) (EU-Code 1145)

11.  Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior) (EU-Code 1014)

(3) Für das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Isarauen von Unterföhring bis Landshut“, Nr. 7537-301, soweit es Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes ist, werden folgende Erhaltungsziele festgesetzt:

1.     Erhaltung bzw. Wiederherstellung der großflächigen Auenlebensräume der Isar im Norden von München als Teil einer der bedeutsamsten Biotopverbundachsen zwischen Alpen und Donau.

2.     Förderung der natürlichen Gewässer- und Geschiebedynamik. Erhaltung bzw. Wiederherstellung der natürlichen Auengewässer mit verschiedenen Verlandungsstadien.

3.     Erhaltung der Isar und ihrer Zuflüsse mit ihrer hohen Gewässerqualität und ihren naturnahen Gewässerstrukturen. Erhaltung der unbefestigten Uferzonen mit natürlichem Überflutungsregime, der Auwälder und Altwässer.

4.     Erhaltung der Nebengewässer. Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Anbindung und Durchgängigkeit der natürlichen Fluss- und Uferstrukturen sowie der hydrologischen Verhältnisse.

5.     Erhaltung bzw. Wiederherstellung zusammenhängender, störungsarmer Auwaldkomplexe mit standortheimischer Baumartenzusammensetzung und naturnaher Bestandsstruktur. Erhaltung eines ausreichenden Angebots an Alt- und Totholz sowie an Höhlen- und Horstbäumen. Erhaltung ungenutzter Bereiche sowie von Seigen und Flutrinnen.

6.     Erhaltung bzw. Wiederherstellung der weitgehend gehölzfreien Kalk-Trockenrasen und Pfeifengraswiesen sowie ihrer Vernetzung mit Magerstandorten auf Dämmen und entlang von Säumen. Erhaltung der Verzahnung mit Hochstaudenfluren und Auwäldern.

7.     Erhaltung der feuchten Hochstaudensäume mit ihren charakteristischen Arten, ihrem Wasserhaushalt und ihrer natürlichen Struktur.

8.     Erhaltung der Populationen des Bibers und ausreichend großer Räume, in denen er seine lebensraumgestaltende Dynamik entfalten kann.

9.     Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Populationen des Huchen und der Groppe sowie ihrer Lebensräume in der Isar und den Seitengewässern in einer naturnahen Fischbiozönose.

10.  Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Populationen des Schlammpeitzgers und seiner Habitate.

11.  Erhaltung der Populationen der Grünen Keiljungfer. Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Lebensräume in naturnahen, nährstoffarmen Fließgewässerabschnitten mit Sandbänken, Kiesgrund, besonnten und schattigen Uferbereichen; Erhalt der Larvalhabitate und angrenzender Pufferzonen.

12.  Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Populationen der Schmalen Windelschnecke und ihrer Habitate einschließlich angrenzender Pufferzonen als Schutz vor Nährstoffeinträgen.

§ 4 Verbote

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des Art. 3 Abs. 1 BayNatSchG alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck in § 3 Abs. 1 dieser Verordnung zuwiderlaufen. Soweit der Schutzzweck oder die Erhaltungsziele nach § 3 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung betroffen sind, sind § 33 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG zu beachten.

(2) Es ist insbesondere verboten:

1.     Wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen.

2.     Die Quellen des Brunnbaches mit ihren Vernässungsbereichen in Zone A zu betreten sowie Hunde in den Quellbereichen des Brunnbaches (Zone A) und auf den vorhandenen Kalk-Trockenrasen und Pfeifengraswiesen (Zone B) außerhalb der vorhandenen Wege mitzuführen oder frei laufen zu lassen oder sie auf den vorhandenen Wegen an der langen Leine (über 2 m Länge) oder frei zu führen. Diese Verbotszonen sind in der Karte im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) mit A und B gekennzeichnet und in den Karten im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2 und 3) zusätzlich punktiert dargestellt und vor Ort ausgeschildert. Ausgenommen von dem Verbot sind Jagdhunde im Einsatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung sowie Hütehunde beim Einsatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung.

3.     Hunde auf beweideten und entsprechend ausgeschilderten Flächen außerhalb von vorhandenen Wegen mitzuführen oder frei laufen zu lassen.

4.     Bäume mit erkennbaren Horsten und Höhlen zu fällen, sofern nicht eine unmittelbar drohende Gefahr eine Fällung erfordert.

5.     Auf den in der Karte im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) mit B gekennzeichneten und in der Karte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 3) zusätzlich punktiert dargestellten Kalk-Trockenrasen und Pfeifengraswiesen zu lagern, mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zu reiten oder diese Flächen in anderer Weise zu verändern, zu stören oder zu schädigen.

6.     Schadstoffe jeglicher Art und Stoffe mit Düngewirkung (z.B. Gartenabfälle) in die Gewässer einzubringen oder derart (z.B. in Hanglagen oberhalb von Quellaustritten) auf Flächen aufzubringen, dass sie in die Gewässer eingetragen werden können.

§ 5 Erlaubnis

(1) Alle sonstigen Handlungen, welche eine in § 4 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung genannte schädigende Wirkung hervorrufen können, bedürfen der Erlaubnis.

Der Erlaubnis bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

1.     bauliche Anlagen aller Art, auch solche, die keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder ihre Nutzung zu ändern; hierzu zählen auch Zäune und Einfriedungen, sowie Plätze für Camping, Sport und Spiel oder zum Baden,

2.     Wege, Straßen und Schienen neu anzulegen oder wesentlich zu verändern,

3.     vorhandene Gehölze zu beseitigen oder zu verändern,

4.     eine andere als eine § 6 dieser Verordnung unterfallende wirtschaftliche oder gewerbliche Nutzung auszuüben,

5.     außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Parkplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wohnanhänger dort abzustellen; ausgenommen sind Rettungsfahrzeuge und motorisierte Rollstühle sowie das Befahren im Rahmen der in § 6 Abs. 1 dieser Verordnung zugelassenen Ausnahmen,

6.     Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

7.     Sachen im Gelände zu lagern oder abzulagern,

8.     Wildäcker anzulegen,

9.     Wasserläufe, Tümpel, Teiche und Seen sowie den Grundwasserstand, insbesondere durch Errichtung, Veränderung oder Aufgabe von Be- und Entwässerungsanlagen zu verändern, sowie Wasser über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus zu entnehmen,

10.  Fremdstoffe jeglicher Art (nicht jedoch Schadstoffe im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 6 dieser Verordnung) in die Gewässer einzubringen oder auf Flächen aufzubringen oder die Lebensbereiche der Pflanzen und Tiere auf andere Weise nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische (einschließlich Düngung) oder mechanische Maßnahmen; zu einer nachteiligen Veränderung zählt auch das Belassen von Hundekot im Schutzgebiet durch diejenige / denjenigen, die / der den Hund mit sich führt,

11.  ober- oder unterirdische Leitungen zu errichten, zu verlegen oder bestehende zu verändern, sowie Masten aufzustellen,

12.  nicht standortheimische Bäume und Sträucher zu pflanzen und standortfremde Pflanzen einzubringen,

13.  Erstaufforstungen durchzuführen und Sonderkulturen (z.B. Baumschulen, Kurzumtriebsplantagen) anzulegen,

14.  Tiere auszusetzen,

15.  zu lagern oder zu zelten oder dies zu gestatten,

16.  Lärm zu verursachen, welcher im Hinblick auf den in § 3 Abs. 1 Nrn. 6, 9 und 10 dieser Verordnung genannten Schutzzweck unzumutbar ist; dies gilt insbesondere bei der Nutzung von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten,

17.  außerhalb der von der Landeshauptstadt München eingerichteten Grillstellen Feuer zu machen, zu betreiben oder zu grillen,

18.  außerhalb von vorhandenen Straßen, befestigten Forstwirtschaftswegen, markierten Reitwegen und Wegen, die für das Reiten freigegeben sind sowie außerhalb von Flächen, die für das Reiten freigegeben und vor Ort gekennzeichnet sind, zu reiten,

19.  außerhalb von vorhandenen Straßen, befestigten Forstwirtschaftswegen und markierten Radwegen mit dem Fahrrad zu fahren,

20.  Feuerwerke zu veranstalten,

21.  Veranstaltungen oder Feste im Freien durchzuführen,

22.  Imbissstände, Imbisswagen oder andere Verkaufsstände aufzustellen oder zu betreiben sowie Automaten zu errichten, anzubringen oder zu betreiben,

23.  Flugmodelle oder andere Flugkörper aufsteigen oder landen zu lassen,

24.  Gruppensport außerhalb der hierfür speziell ausgewiesenen Bereiche auszuüben,

25.  Tafeln, Inschriften oder Werbevorrichtungen anzubringen und aufzustellen.

Einer Erlaubnis nach den Nrn. 5, 7, 12, 15, 16 und 17 bedarf es nicht, soweit die Handlung über eine bestimmungsgemäße und nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung auf Privatgrundstücken nicht hinausgeht und das Schutzgebiet im Hinblick auf den in § 3 dieser Verordnung genannten Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zu erteilen, wenn das Vorhaben in der konkreten Durchführung nicht geeignet ist, eine in § 4 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung genannte schädigende Wirkung hervorzurufen oder wenn diese Wirkung durch Nebenbestimmungen vermieden werden kann.

(3) Soweit neben einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 dieser Verordnung auch eine Ausnahmeentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5, § 33 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG erforderlich ist, wird die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis durch die erforderliche Ausnahmeentscheidung ersetzt (Art. 22 Satz 2 BayNatSchG). Die Ausnahmeentscheidung darf nur erteilt werden, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für die Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis vorliegen und die Höhere Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat.

(4) Die Antragstellerin / der Antragsteller hat im Rahmen des Erlaubnisverfahrens die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Widerrufsvorbehalt, Auflagenvorbehalt) versehen werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden.

(6) Für Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren gilt die Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung als erteilt. Die Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt München unverzüglich, möglichst vor Durchführung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Maßnahmen und unter Vorlage von aussagekräftigem Dokumentationsmaterial anzuzeigen.

(7) Die Untere Naturschutzbehörde kann in den Fällen des § 5 Abs. 6 dieser Verordnung zur Vermeidung oder zum Ausgleich einer in § 4 dieser Verordnung genannten schädigenden Wirkung nachträglich Anordnungen erlassen.

(8) Für die Erteilung der Erlaubnis ist die Landeshauptstadt München, Untere Naturschutzbehörde, zuständig.

(9) Die Erlaubnis wird nach Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt; diese Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Erlaubnis vorliegen und die zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt.

§ 6 Ausnahmen

(1) Von den Beschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung bleiben ausgenommen:

1.     Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes dieser Verordnung auf den bisher land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen, in der bisherigen Art und im bisher üblichen Umfang.

2.     Die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich der Aufgaben des Jagdschutzes unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes dieser Verordnung; es gilt jedoch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 dieser Verordnung.

3.     Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Unteren Naturschutzbehörde angeordnet sind oder auf der Grundlage eines mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Pflege- und Entwicklungsplanes oder im Bereich des FFH-Gebietes auf der Grundlage des aktuellen Managementplanes durchgeführt werden.

4.     Unterhaltungsarbeiten an den Ufern der Gewässer, soweit sie dem Schutzzweck dieser Verordnung nicht widersprechen.

5.     Maßnahmen der Park- und Denkmalpflege und der Landschaftspflege, die von den zuständigen staatlichen oder städtischen Grundstücksverwaltungen oder den Forstbetrieben durchgeführt werden, soweit sie dem Schutzzweck dieser Verordnung nicht widersprechen.

6.     Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Straßen, befestigter Wege und Plätze, einschließlich deren Verkehrssicherung.

7.     Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden Fernmeldelinien, Energieversorgungsanlagen sowie Wasserversorgungsanlagen und Wasserentsorgungsanlagen.

8.     Der Betrieb bestehender Gleisanlagen einschließlich aller Tätigkeiten und Maßnahmen, die zur Führung des sicheren Eisenbahnbetriebs und zur Erhaltung der Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zustand erforderlich sind. Bei der Art und Weise der Ausführung sind die Schutzziele des § 3 dieser Verordnung zu beachten.

9.     Die satzungsgemäße Nutzung von bestehenden Kleingärten im Sinne des § 1 Bundeskleingartengesetz im Bereich der Kleingartenanlagen Freisinger Landstraße 100, Josef-Wirth-Weg 17, Sondermeierstraße 87, südlich des Föhringer Rings sowie an der Libellenstraße und an der Gyßlingstraße (in Anlage 1 mit K gekennzeichnet und in den Anlagen 2 und 3 zusätzlich schraffiert dargestellt).

10.  Die bestimmungsgemäße Nutzung der bestehenden Sportanlagen an der Osterwaldstraße 76, Osterwaldstraße 144 und südlich Freisinger Landstraße 60 (in Anlage 1 mit S gekennzeichnet und in den Anlagen 2 und 3 zusätzlich schraffiert dargestellt), einschließlich der Maßnahmen zur Unterhaltung, Pflege und Instandsetzung; hiervon nicht erfasst sind Maßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung.

11.  Das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt sind sowie von Verkehrszeichen, Wegmarkierungen, Warntafeln und Sperrzeichen.

12.  Die Errichtung oder Änderung von Weide- und Forstkulturzäunen, wenn die Zäune sockellos und ohne Beton erstellt sowie der Eigenart der Landschaft angepasst werden.

13.  Die Aufstellung von nicht ortsfesten Anlagen zur Versorgung von Weidevieh mit Wasser und die Verlegung von Drahtleitungen zum Betrieb elektrischer Weidezäune.

(2) Sofern eine Beeinträchtigung des mit dieser Verordnung sichergestellten Teilbereiches des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Isarauen von Unterföhring bis Landshut“ durch eine in Abs. 1 genannte Maßnahme in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele nach § 3 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung maßgeblichen Bestandteilen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist ein Erlaubnisverfahren nach § 5 dieser Verordnung durchzuführen.

§ 7 Befreiungen und Ausnahmeentscheidungen im Einzelfall

(1) Von den Verboten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 2 BNatSchG kann im Einzelfall eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 bis 5, § 33 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG oder eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG erteilt werden. Im Übrigen können im Einzelfall Befreiungen nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden.

(2) Für die Erteilung der Ausnahme sowie der Befreiung ist gemäß Art. 56 Satz 1, Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayNatSchG die Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt München zuständig; die Ausnahmeentscheidung ergeht im Einvernehmen mit der Höheren Naturschutzbehörde. Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Ausnahme und die Befreiung die Oberste Naturschutzbehörde gemäß Art. 56 Satz 1 Halbsatz 4, Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayNatSchG.

(3) Ist gleichzeitig über eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG und eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG zu entscheiden, wird die Befreiung gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayNatSchG durch die Ausnahmeentscheidung ersetzt. Die Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn die Gründe für die Erteilung einer Befreiung vorliegen.

(4) Eine Ausnahme sowie eine Befreiung werden gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3, Art. 56 Satz 3 BayNatSchG durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche behördliche Gestattung (z.B. Baugenehmigung) ersetzt, soweit für diese nicht ihrerseits eine Ersetzung geregelt ist. Die behördliche Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Gründe für die Erteilung einer Ausnahme und / oder Befreiung vorliegen und die zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt.

(5) Sowohl Befreiung wie auch Ausnahme können gemäß § 67 Abs. 3, § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG, Art. 36 BayVwVfG mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Widerrufsvorbehalt, Auflagenvorbehalt) versehen werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden.

§ 8 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten in § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 dieser Verordnung oder der Erlaubnispflicht in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 17 und 19 bis 25 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder entgegen § 5 Abs. 6 dieser Verordnung die erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht fristgerecht anzeigt.

(2) Nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des Reitens in § 4 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 dieser Verordnung reitet.

(3) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 5 dieser Verordnung oder einer Befreiung oder Ausnahmeentscheidung nach § 7 Abs. 5 dieser Verordnung nicht nachkommt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.