Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz der Teilflächen a, c und d des Landschaftsbestandteils „Hecken an der Lerchenauer Straße" in München-Feldmoching (Muc Bio Nr. 37)

vom 18. Mai 1989

Stadtratsbeschluss:                        19.04.1989

Genehmigung der Regierung
von Oberbayern
(Nr. 820-8632-11/87):                 09.05.1989

Bekanntmachung:                            09.06.1989

Änderung:                                18.12.2000 (MüABl. S. 549)

Aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 26, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS-791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.1986 (GVBl. S. 135), erlässt die Landeshauptstadt München folgende Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Die in der Stadt München beiderseits der Lerchenauer Straße in der Höhe der Siedlung am Lerchenauer See gelegenen Heckenstrukturen werden als Landschaftsbestandteil geschützt.

Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Hecken an der Lerchenauer Straße".

(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil besteht aus drei Teilflächen (a, c und d).

Die Teilfläche a hat eine Größe von 0,7976 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 822 (t), 823 (t), 826 (t), 829 (t), 830 (t), 831 (t), 838 (t), 2074 (t), 2074/6 und 2074/19, Gemarkung Feldmoching.

Die Teilfläche c hat eine Größe von 0,0774 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 842 und 2074 (t), Gemarkung Feldmoching.

Die Teilfläche d hat eine Größe von 0,2630 ha und umfasst das folgende Flurstück: Fl.-Nr. 2074 (t), Gemarkung Feldmoching.

Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.

(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1 : 5000 (Anlage) und 1 : 1000, jeweils ausgefertigt vom Vermessungsamt der Landeshauptstadt München am 14.04.1989, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1 : 1000. Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.

§ 2 Schutzzweck

Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,

1.     den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum zu bewahren,

2.     die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten,

3.     zur Verbesserung des Stadtklimas im Raum Feldmoching beizutragen,

4.     als Teil miteinander in Verbindung stehender wertvoller Lebensräume den Austausch der Lebensgemeinschaften untereinander zu sichern,

5.     zur Bereicherung und Auflockerung des Stadtbildes beizutragen,

6.     wertvolle ökologische Ausgleichsflächen zu bewahren.

§ 3 Verbote

(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.

(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:

1.     Bauliche Anlagen aller Art, einschließlich der Einfriedungen und der Anlagen, die nach Art. 66 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern,

2.     Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

3.     Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,

4.     außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,

5.     Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

6.     die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

7.     Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

8.     Pflanzen einzubringen,

9.     wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch freilaufende Hunde,

10.  Bild- und Schrifttafeln anzubringen,

11.  Feuer zu machen oder zu betreiben,

12.  zu zelten oder dies zu gestatten,

13.  außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten.

§ 4 Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:

1.     die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen,

2.     das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,

3.     die mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Pflege- und Unterhaltsmaßnahmen, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,

4.     das Einbringen von für den Landschaftsbestandteil charakteristischen Pflanzen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,

5.     der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden
Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn; derartige Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen.

§ 5 Befreiung

(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 13 dieser Verordnung den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über den vorläufigen Schutz des Landschaftsbestandteils „Hecken an der Lerchenauer Straße" in München-Feldmoching (Muc Bio
Nr. 37) vom 13. Juli 1987 (MüABl. S. 135) hinsichtlich der Teilflächen a, c und d außer Kraft.