Verordnung der
Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils
“Gehölzbestand und Baumreihe an der Waldhornstraße“ in Münchnen-Untermenzing
(Muc Bio Nr. M-323)
vom 15. Dezember 1995
Stadtratsbeschluss: 13.12.1995
Genehmigung der
Regierung
von Oberbayern
(Nr. 820 -8632-20/92): 14.12.1995
Bekanntmachung: 20.12.1995 (MüABl. S. 318)
Änderung: 18.12.2000 (MüABl. S. 549)
Aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 26, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG – (BayRS-791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.1994 (GVBl. S. 299), erlässt die Landeshauptstadt München folgende Verordnung:
§ 1 Schutzgegenstand
(1) Der in der Landeshauptstadt München an der Waldhornstraße gelegene Gehölzbestand mit Baumreihe wird als Landschaftsbestandteil geschützt.
Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Gehölzbestand und Baumreihe an der Waldhornstraße“.
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Größe von 0,29 ha und umfasst folgende Flurstücke: Fl-Nr. 397 (t) und 398 (t), jeweils Gemarkung Untermenzing.
Die Grundstücke, die nur zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.
(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1 : 5000 (Anlage), die Bestandteil dieser Verordnung ist, und der Karte mit Maßstab 1 : 1000, jeweils ausgefertigt von der Landeshauptstadt München am 15.12.1995.
Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1 : 1000 und dort jeweils die Innenkarte der durchzogenen Grenzlinie, welche durch aneinandergereihte Punkte verdeutlicht wird.
Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München – Untere Naturschutzbehörde – archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.
§ 2 Schutzzweck
Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,
1. den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum zu bewahren und zu entwickeln,
2. die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu fördern,
3. eine ökologische Ausgleichs- und Rückzugsfläche mit hoher Strukturvielfalt inmitten von Wohnbebauungen und landwirtschaftlich genutzten Flächen zu bewahren,
4. einen Austausch mit den Lebensgemeinschaften des Landschaftsschutzgebietes Angerlohe zu gewährleisten,
5. zur Bereicherung und Auflockerung des Stadtbildes beizutragen.
§ 3 Verbote
(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.
(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:
1. Bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dazu keine öffentlich-rechtliche Genehmigung notwendig ist,
2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
3. Straßen, Wege, Pfade oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
4. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
5. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
6. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch freilaufende Hunde,
8. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
9. Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
10. Abfall-, Bauschutt, Kompost oder Oberboden aufzubringen bzw. abzulagern,
11. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,
12. zu zelten oder dies zu gestatten,
13. außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten,
14. Feuer zu machen oder zu betreiben,
15. zu düngen oder Pestizide anzuwenden.
(3) Die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme den Schutzzwecken dieser Verordnung nicht zuwiderläuft.
§ 4 Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
1. Die zur Verkehrssicherung und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen Maßnahmen der Pflege, der Überwachung und des Schutzes im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
Bei akuten, unmittelbar drohenden Gefahren gilt das Einvernehmen der Unteren Naturschutzbehörde im voraus als erteilt,
2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt.
§ 5 Befreiung
(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann die Landeshauptstadt München nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall eine Befreiung erteilen.
Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.
Wird die Befreiung mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 12 und 14 bis 15 dieser Verordnung den Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.
(2) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer einer Bestimmung des Art. 26 BayNatSchG und § 3 Abs. 2 Nr. 13 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.
§ 7 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über die einstweilige Sicherstellung des Landschaftsbestandteiles „Gehölzbestand und Baumreihe an der Waldhornstraße“ (Biotop Nr. M-323) vom 8. Dezember 1992 (MüABl. S. 392) außer Kraft.