Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Laubmischwald Im Gefilde" in München-Perlach (Muc Bio Nr. 240)

vom 26. Juni 1989

Stadtratsbeschluss:                        10.05.1989

Genehmigung der Regierung
von Oberbayern
(Nr. 820-8632-11/87):                 14.06.1989

Bekanntmachung:                            30.06.1989 (MüABl. S. 242)

Änderung:                                18.12.2000 (MüABl. S. 549)

Aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 26, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m.  Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS-791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.1986 (GVBl. S. 135), erlässt die Landeshauptstadt München folgende Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Der in der Stadt München in Waldperlach zwischen Hamann- und Isengaustraße gelegene Laubmischwald wird als Landschaftsbestandteil geschützt.

Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Laubmischwald Im Gefilde".

(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Größe von 2,3096 ha und umfasst folgende Flurstücke: Fl.-Nrn. 2051/2, 2051/3, 2051/5 (t), 2053/3 (t), 2053/4, 2055/22 (t), 2055/23, 2059/12, 2059/14 (t), 2061/11 (t), 2064 (t), 2065/20 (t), Gemarkung Perlach.

Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.

(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1 : 5000 (Anlage) und 1 : 1000. Die Karte im Maßstab 1 : 1000, ausgefertigt vom Vermessungsamt der Stadt München am 12.03.1987, wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich. Sie ist für den Grenzverlauf des geschützten Landschaftsbestandteils maßgeblich.

§ 2 Schutzzweck

Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,

1.     den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum zu bewahren,

2.     die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt, sowie die hohe Strukturdiversität und den guten Schichtungsaufbau des standortgerechten Bestandes zu erhalten,

3.     zur Bereicherung und Auflockerung des Landschaftsbildes und der Verbesserung des Stadtklimas im Raum Waldperlach beizutragen,

4.     eine wertvolle ökologische Ausgleichs- und Rückzugsfläche zu bewahren.

§ 3 Verbote

(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.

(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:

1.     Bauliche Anlagen aller Art, einschließlich der Einfriedungen und der Anlagen, die nach Art. 66 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern,

2.     Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

3.     Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,

4.     außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,

5.     Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

6.     die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

7.     Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

8.     Pflanzen einzubringen,

9.     wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch frei laufende Hunde,

10.  Bild- und Schrifttafeln anzubringen,

11.  Feuer zu machen oder zu betreiben,

12.  zu zelten oder dies zu gestatten,

13.  außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten.

§ 4 Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:

1.     die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen,

2.     das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,

3.     die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 2061/11, Gemarkung Perlach in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; es gilt jedoch § 3 Abs. 2
Nr. 2 und Nr. 8 dieser Verordnung,

4.     die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Bundesjagdgesetzes und des Bayerischen Jagdgesetzes; es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung. Für die Errichtung von Wildfütterungen und Hochständen ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich,

5.     die mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen der Pflege, des Unterhalts und der Verkehrssicherung, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,

6.     das Einbringen von für den Landschaftsbestandteil charakteristischen Pflanzen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.

§ 5 Befreiung

(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 13 dieser Verordnung den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über den vorläufigen Schutz des Landschaftsbestandteils „Laubmischwald Im Gefilde" in München-Perlach (Muc Bio Nr. 240) vom
13. Juli 1987 (MüABl. S. 279) außer Kraft.