Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Buchenwäldchen östlich der Wolfratshauser Straße" in München-Obersendling/Prinz-Ludwig-Höhe (Muc Bio Nr. 231)

vom 18. Mai 1989

Stadtratsbeschluss:                        19.04.1989

Genehmigung der Regierung
von Oberbayern
(Nr. 820-8632-11/87):                 09.05.1989

Bekanntmachung:                            09.06.1989 (MüABl. S. 183)

Änderung:                                18.12.2000 (MüABl. S. 549)

Aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS-791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.1986 (GVBl. S. 135), erlässt die Landeshauptstadt München folgende Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Das in der Stadt München am Krankenhaus Martha-Maria gelegene Wäldchen wird als Landschaftsbestandteil geschützt.

Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Buchenwäldchen östlich der Wolfratshauser Straße".

(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil besteht aus zwei Teilflächen (a und b).

Die Teilfläche a hat eine Größe von 4,6076 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 557 (t), 576 (t), 576/2, 576/21 (t), 576/26 (t), 558/2 (t), 558/9 (t), 558/10 (t), 558/11 (t), 558/12 (t), 558/13 (t), 558/14 (t), 558/19 (t), Gemarkung Thalkirchen.

Die Teilfläche b hat eine Größe von 0,0921 ha und umfasst folgende Flurstücke: Fl.-Nrn. 557 (t), 558/2 (t), Gemarkung Thalkirchen.

Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.

(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1 : 5000 (Anlage) und 1 : 1000, jeweils ausgefertigt vom Vermessungsamt der Landeshauptstadt München am 28.11.1988, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1 : 1000. Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.

§ 2 Schutzzweck

Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,

1.     den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum zu bewahren, insbesondere ein Rückzugsgebiet für Großschnecken sowie Brutplätze für zahlreiche Vogelarten zu sichern,

2.     die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten,

3.     zur Verbesserung des Stadtklimas im Münchner Süden beizutragen,

4.     einen früher in der Gegend weit verbreiteten Vegetationstyp, den Waldmeister-Buchenwald, in seiner Erscheinungsform des Hallenbuchenwaldes zu bewahren,

5.     den Austausch der Lebensgemeinschaften zwischen den wertvollen Lebensräumen des Landschaftsbestandteiles, des auf der gegenüberliegenden Seite der Wolfratshauser Straße befindlichen Wäldchen und der Isarhochkante untereinander zu sichern.

§ 3 Verbote

(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.

(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:

1.     Bauliche Anlagen aller Art, einschließlich der Einfriedungen und der Anlagen, die nach Art. 66 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern,

2.     Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

3.     Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,

4.     außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,

5.     Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

6.     die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

7.     Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

8.     Pflanzen einzubringen,

9.     wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch frei laufende Hunde,

10.  Bild- und Schrifttafeln anzubringen,

11.  Feuer zu machen oder zu betreiben; ausgenommen ist das Grillen mit Holzkohle auf handelsüblichen Grillgeräten in Bereichen, in denen auch bisher gegrillt wurde,

12.  zu zelten oder dies zu gestatten.

§ 4 Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:

1.     die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen,

2.     die mit den Grünordnungsplänen zu rechtsverbindlichen Bebauungsplänen im Einklang stehenden Maßnahmen,

3.     das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Ausnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,

4.     das Einbringen von für den Landschaftsbestandteil charakteristischen Pflanzen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,

5.     die für die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit notwendigen Pflegemaßnahmen an Bäumen, entlang der bereits angelegten Wege im Bereich der Grundstücke, Fl.-Nrn. 576/2, 557, 558/2, 558/9, 558/10, 558/11, 558/12, 558/13, 558/14, Gemarkung Thalkirchen sowie das Aufkiesen dieser Wege,

6.     die mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Pflege- und Unterhaltsmaßnahmen, soweit sie nicht bereits von Nr. 4 erfasst werden und dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,

7.     der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden
Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der Deutschen Bundespost; derartige Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen.

§ 5 Befreiung

(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.

§ 6 Bebauungspläne mit Grünordnungsplänen

Die Festsetzungen von Bebauungsplänen und Grünordnungsplänen bleiben durch diese Verordnung unberührt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 12 dieser Verordnung den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über den vorläufigen Schutz des Landschaftsbestandteils „Buchenwäldchen östlich der Wolfratshauser Straße" in München-Obersendling/Prinz-Ludwig-Höhe (Muc Bio Nr. 231) vom 13. Juli 1987 (MüABl. S. 265) außer Kraft.