Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Siemenswäldchen" in München-Obersendling (Biotop Nr. M-227)

vom 6. Juli 1990

Stadtratsbeschluss:                        27.06.1990

Genehmigung der Regierung
von Oberbayern
(Nr. 820-8632-11/87):                 02.07.1990

Bekanntmachung:                            10.07.1990 (MüABl. S. 260)

Änderung:                                18.12.2000 (MüABl. S. 549)

Aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 26, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS-791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.1986 (GVBl. S. 135), erlässt die Landeshauptstadt München folgende Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Die in der Stadt München beim Betriebsgelände und dem Sportpark der Firma Siemens gelegenen Laubmischwaldreste werden als Landschaftsbestandteil geschützt.

Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Siemenswäldchen".

(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil besteht aus drei Teilflächen (a, b und c).

Die Teilfläche a hat eine Größe von 2,2472 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 445/2 (t), 500/5, 501/27 (t), 501/63 (t), 501/64, 507/12 (t), Gemarkung Thalkirchen.

Die Teilfläche b hat eine Größe von 2,1478 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 470 (t), 470/2 (t), 501/62 (t), Gemarkung Thalkirchen.

Die Teilfläche c hat eine Größe von 0,3010 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 501 (t), 501/63 (t), Gemarkung Thalkirchen.

Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.

(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1 : 5000 (Anlage) und 1 : 1000, jeweils ausgefertigt vom Vermessungsamt der Landeshauptstadt München am 12.03.1987, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1 : 1000. Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.

§ 2 Schutzzweck

Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,

1.     den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum zu bewahren,

2.     die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten,

3.     zur Verbesserung des Stadtklimas im Raum Obersendling beizutragen,

4.     einen wichtigen Vogelbiotop mit sehr hoher Brutvogelartenzahl zu schützen,

5.     den Rest eines naturnahen Waldbestandes innerhalb eines dicht besiedelten Stadtbereiches auch im Hinblick auf seine ökologische Ausgleichsfunktion zu erhalten.

§ 3 Verbote

(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.

(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:

1.     Bauliche Anlagen aller Art, einschließlich der Einfriedungen und der Anlagen, die nach Art. 66 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern,

2.     Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern; keine Ablagerung in diesem Sinne ist das Belassen von organischen Abfällen, die an Ort und Stelle entstanden sind,

3.     Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern; ausgenommen sind Unterhaltsmaßnahmen,

4.     außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,

5.     Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

6.     die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

7.     Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

8.     wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch frei laufende Hunde,

9.     Bild- und Schrifttafeln anzubringen,

10.  Feuer zu machen oder zu betreiben,

11.  zu zelten oder dies zu gestatten,

12.  außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten,

13.  Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen.

(3) Die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme den Schutzzwecken dieser Verordnung nicht zuwiderläuft.

§ 4 Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:

1.     die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen Maßnahmen der Pflege, des Unterhalts und der Verkehrssicherung im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,

2.     das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Landeshauptstadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt, die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung; es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 13 dieser Verordnung,

3.     der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie- und Wasserversorgungsanlagen; derartige Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen.

§ 5 Befreiung

(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 13 dieser Verordnung den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über den vorläufigen Schutz des Landschaftsbestandteils „Siemenswäldchen" in München-Obersendling (Muc Bio Nr. 227) vom 13. Juli 1987 (MüABl S. 253), verlängert durch die Verordnung der Landeshauptstadt München vom 7. Juli 1989 (MüABl. S. 288) außer Kraft.