Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils “Restflächen der Perlacher Heide“ im Münchner Südosten (Muc Bio Nr. 213)

vom 21. Februar 1990

Stadtratsbeschluss:                        14.06.1989

Genehmigung der Regierung
von Oberbayern
(Nr. 820 -8632-11/87)                 31.01.1990

Bekanntmachung:                            09.03.1990 (MüABl. S. 96)

Änderung:                                18.12.2000 (MüABl. S. 549)

Aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 26, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m.  Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG – (BayRS-791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.1986 (GVBl. S. 135), erlässt die Landeshauptstadt München folgende Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Die in der Stadt München an der Friedrich-Creutzer-Straße gelegenen Restflächen der ehemaligen Perlacher Heide werden als Landschaftsbestandteil geschützt.

Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Restflächen der Perlacher Heide“.

(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil besteht aus zwei Teilflächen (a und b).

Die Teilfläche a hat eine Größe von 2,7023 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 574/1, 575/1, 576/1, Gemarkung Trudering, Fl.-Nrn.: 2259 2259/1, 2259/4 (t), 2259/5, 2259/10, 2259/11, 2259/12 (t), Gemarkung Perlach.

Die Teilfläche b hat eine Größe von 0,7000 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn.: 2245 (t), 2251/2 (t), 2252 (t), 2254/61 (t), 2254/62 (t), Gemarkung Perlach.

Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.

(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1 : 5000 (Anlage) und 1 : 1000, jeweils ausgefertigt vom Vermessungsamt der Landeshauptstadt München am 17.02.1989, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1 : 1000. Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München – Untere Naturschutzbehörde – archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.

§ 2 Schutzzweck

Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,

1.     den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum insbesondere für seltene und bedrohte Arten zu bewahren,

2.     die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten,

3.     eine Restfläche des ehemals charakteristischen, weitverbreiteten Steppenheide-Waldes zu erhalten,

4.     zur Belebung des Landschaftsbildes im Münchner Südosten beizutragen,

5.     eine wertvolle ökologische Ausgleichs- und Rückzugsfläche zu bewahren,

6.     als Teil miteinander in Verbindung stehender wertvoller Lebensräume den Austausch der Lebensgemeinschaften untereinander zu sichern.

§ 3 Verbote

(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m.  Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.

(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:

1.     Bauliche Anlagen aller Art, einschließlich der Einfriedungen und der Anlagen, die nach Art. 66 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern,

2.     Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern; keine Ablagerungen in diesem Sinne ist das Belassen von organischen Abfällen, die an Ort und Stelle entstanden sind,

3.     Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern, ausgenommen sind Unterhaltsmaßnahmen,

4.     außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,

5.     Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

6.     die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

7.     Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

8.     wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch frei laufende Hunde,

9.     Bild- und Schrifttafeln anzubringen,

10.  Feuer zu machen oder zu betreiben,

11.  Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,

12.  zu zelten oder dies zu gestatten,

13.  außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten,

14.  zu düngen oder Pestizide anzuwenden,

15.  Rasenpflegemaßnahmen durchzuführen,

16.  die Schafbeweidung, insbesondere in Koppelhaltung.

§ 4 Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:

1.     die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen Maßnahmen der Pflege, des Unterhalts und der Verkehrssicherung im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,

2.     das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles  hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,

3.     die Wanderschäferei bis zu zweimal im Jahr für die Dauer von zwei Wochen mit einer Schafhaltung bis zu sieben Mutterschafen pro Hektar,

4.     die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung des Waldes unter Berücksichtigung des Schutzzweckes, es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nrn. 2, 11, 13, 14 und 15 dieser Verordnung,

5.     die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Bundesjagdgesetzes und des Bayerischen Jagdgesetzes. Es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung. Für die Errichtung von Wildfütterungen und Hochständen ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich,

6.     der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie- und Wasserversorgungsanlagen; derartige Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen.

§ 5 Befreiung

(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52, Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 12 Abs. 3 i.V.m.  Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 16 dieser Verordnung den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.