Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Feldgehölze an der Galopprennbahn Riem" in München-Daglfing (Muc Bio Nr. 169)

vom 26. Juni 1989

Stadtratsbeschluss:                        10.05.1989

Genehmigung der Regierung
von Oberbayern
(Nr. 820-8632-11/87):                 14.06.1989

Bekanntmachung:                            30.06.1989 (MüABl. S. 239)

Änderung:                                18.12.2000 (MüABl. S. 549)

Aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m.  Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS-791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.1986 (GVBl. S. 135), erlässt die Landeshauptstadt München folgende Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Die in der Stadt München am Galopprennplatz Riem gelegenen Feldgehölze werden als Landschaftsbestandteil geschützt.

Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Feldgehölze an der Galopprennbahn Riem".

(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil besteht aus drei Teilflächen (a, b und c).

Die Teilfläche a hat eine Größe von 4,3488 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 227/18 (t), 227/20 (t), 227/21 (t), 227/27 (t), Gemarkung Daglfing.

Die Teilfläche b hat eine Größe von 0,5642 ha und umfasst das folgende Flurstück: Fl.-Nr. 227/18 (t), Gemarkung Daglfing.

Die Teilfläche c hat eine Größe von 0,2234 ha und umfasst das folgende Flurstück: Fl.-Nr. 227/18 (t), Gemarkung Daglfing.

Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.

(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1 : 5000 (Anlage) und 1 : 1000, jeweils ausgefertigt vom Vermessungsamt der Landeshauptstadt München am 10.01.1989, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1 : 1000. Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.

§ 2 Schutzzweck

Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,

1.     den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum zu bewahren,

2.     die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten,

3.     zur Belebung des Landschaftsbildes im Raum Daglfing beizutragen,

4.     als Teil miteinander in Verbindung stehender wertvoller Lebensräume den Austausch der Lebensgemeinschaften untereinander zu sichern,

5.     wichtige Brutbiotope für gefährdete Vögel zu erhalten.

§ 3 Verbote

(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.

(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:

1.     Bauliche Anlagen aller Art, einschließlich der Einfriedungen und der Anlagen, die nach Art. 66 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern,

2.     Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

3.     Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,

4.     außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,

5.     Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

6.     die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

7.     Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

8.     Pflanzen einzubringen,

9.     wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch frei laufende Hunde,

10.  Bild- und Schrifttafeln anzubringen,

11.  Feuer zu machen oder zu betreiben.

§ 4 Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:

1.     die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen,

2.     das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,

3.     das Einbringen von für den Landschaftsbestandteil charakteristischen Pflanzen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,

4.     die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Bundesjagdgesetzes und des Bayerischen Jagdgesetzes; es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung. Für die Errichtung von Wildfütterungen und Hochständen ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich,

5.     Pflege und Unterhaltsmaßnahmen an der Beregnungsanlage der Galopprennbahn, am bestehenden Reitweg, den landwirtschaftlichen Verbindungswegen sowie den Verbindungsstellen, die der Platzierung der Startmaschinen dienen in der bisherigen Art und Weise und im bisherigen Umfang, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen; umfangreichere Maßnahmen sind eine Woche vor Durchführung der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen,

6.     Pflege- und Unterhaltsmaßnahmen in den an das Geläuf der Galopprennbahn angrenzenden Randbereichen der Teilfläche a des Landschaftsbestandteils, soweit sie zur Abwicklung eines störungsfreien Rennbetriebs in der bisherigen Breite des Geläufs notwendig sind und dem Schutzzweck der Verordnung nicht zuwiderlaufen; umfangreichere Maßnahmen sind eine Woche vor Durchführung der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen,

7.     das Anlegen und der Unterhalt des Geh- und Radweges zwischen der Grenzstraße (Gemeinde Aschheim) und der Graf-Lehndorff-Straße (Landeshauptstadt München), soweit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen,

8.     der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Entsorgungsanlagen; derartige Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen.

§ 5 Befreiung

(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 12 Abs. 3 i.V.m.  Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 11 dieser Verordnung den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über den vorläufigen Schutz des Landschaftsbestandteils „Feldgehölze an der Galopprennbahn Riem" in München-Daglfing (Muc Bio Nr. 169) vom 13. Juli 1987 (MüABl. S. 213) außer Kraft.