Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Biedersteiner Kanal mit begleitendem Gehölzbestand" in München-Nymphenburg (MucBioNr. 114)

vom 18. Mai 1989

Stadtratsbeschluss:                        19.04.1989

Genehmigung der Regierung
von Oberbayern
(Nr. 820-8632-11/87)                  09.05.1989

Bekanntmachung:                            09.06.1989 (MüABl. S. 166)

Änderung:                                18.12.2000 (MüABl. S. 549)

Aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m.  Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS-791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.1986 (GVBl. S. 135), erlässt die Landeshauptstadt München folgende Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Der in der Stadt München beiderseits des Biedersteiner Kanals zwischen der Dachauer Straße und der Fußgängerbrücke an der Tintorettostraße gelegene Gehölzbestand wird als Landschaftsbestandteil geschützt.

Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Biedersteiner Kanal mit begleitendem Gehölzbestand".

(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil besteht aus drei Teilflächen (a, b und c).

Die Teilfläche a hat eine Größe von 1,1996 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 329/7 (t), 329/8 (t), 329/15 (t), Gemarkung Nymphenburg.

Die Teilfläche b hat eine Größe von 1,0996 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 329/3 (t), 329/4 (t), 329/5 (t), Gemarkung Nymphenburg.

Die Teilfläche c hat eine Größe von 0,8657 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 329/2 (t), 329/3 (t), 329/4 (t), Gemarkung Nymphenburg.

Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.

(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1 : 5000 (Anlage) und 1 : 1000, jeweils ausgefertigt vom Vermessungsamt der Landeshauptstadt München am 30.09.1988, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1 : 1000. Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.

§ 2 Schutzzweck

Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,

1.     den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt, insbesondere für die Fledermäuse notwendigen Lebensraum zu bewahren,

2.     die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten,

3.     einen Austausch von Lebensgemeinschaften zwischen dem Nymphenburger Park und dem Olympiagelände zu sichern,

4.     den Biotop als ökologische Ausgleichsfläche für die Umgebung zu erhalten,

5.     zur Bereicherung und Auflockerung des Stadtbildes beizutragen.

§ 3 Verbote

(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m.  Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.

(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:

1.     Bauliche Anlagen aller Art, einschließlich der Einfriedungen und der Anlagen, die nach Art. 66 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern,

2.     Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

3.     Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,

4.     außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,

5.     Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

6.     die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

7.     Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

8.     Pflanzen einzubringen,

9.     wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch freilaufende Hunde,

10.  Bild- und Schrifttafeln anzubringen,

11.  Feuer zu machen oder zu betreiben.

§ 4 Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:

1.     die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen,

2.     das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Ausnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,

3.     Unterhaltsmaßnahmen an Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang. Diese Maßnahmen sind vier Wochen vor Durchführung der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen,

4.     Maßnahmen der technischen Gewässeraufsicht sowie Maßnahmen zur Gewährleistung einer schadlosen Eisabdrift,

5.     die rechtmäßige Ausübung der Fischerei sowie Aufgaben der Fischereiaufsicht; Maßnahmen nach Art. 78 Bayerisches Fischereigesetz sind nur mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zulässig,

6.     das Einbringen von für den Landschaftsbestandteil charakteristischen Pflanzen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,

7.     der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden
Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der Deutschen Bundespost; derartige Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen.

§ 5 Befreiung

(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 12 Abs. 3 i.V.m.  Art. 9 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 11 dieser Verordnung den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über den vorläufigen Schutz des Landschaftsbestandteils „Biedersteiner Kanal mit begleitendem Gehölzbestand" in München-Nymphenburg (Muc Bio Nr. 114) vom 13. Juli 1987 (MüABl. S. 165) außer Kraft.