Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz der Teilflächen a und b des Landschaftsbestandteils „Langwieder Heide" in München-Langwied
(Biotop Nr. M - 100 a und b)

vom 13. April 1995

Stadtratsbeschluss:                        05.04.1995

Genehmigung der Regierung
von Oberbayern
(Nr. 820-8632-20/92):                 11.04.1995

Bekanntmachung:                            20.04.1995 (MüABl. S. 88)

Änderung:                                18.12.2000 (MüABl. S. 549)

Aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 26, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m.  Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS-791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.1994 (GVBl. S. 299), erlässt die Landeshauptstadt München folgende mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 11.04.1995, Az. 820-8632-20/92, genehmigte Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Die in der Stadt München an der Freilandstraße gelegenen Heideflächen werden als Landschaftsbestandteil geschützt. Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Langwieder Heide".

(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil besteht aus zwei Teilflächen (a und b).

Die Teilfläche a hat eine Größe von 4,13 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 2749 (t), 2750, 2751 (t), 2752 (t), 2753 (t), 2754/1 (t), 2755 (t), 2757 (t), Gemarkung Aubing.

Die Teilfläche b hat eine Größe von 23,23 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 2354/11 (t), 2618 (t), 2632 (t), 2670/3 (t), 2708 und 2723 (t), 2654 (t) Gemarkung Aubing.

Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.

(3) Die Lage und die genauen Grenzen des geschützten Landschaftsbestandteils ergeben sich aus der Karte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage), die Bestandteil dieser Verordnung ist, und der Karte im Maßstab 1 : 1000, ausgefertigt von der Landeshauptstadt München am 08.03.1995. Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1 : 1000. Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.

§ 2 Schutzzweck

Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,

1.     den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum, insbesondere für seltene, bedrohte und geschützte Arten zu bewahren,

2.     die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten,

3.     zur Verbesserung des Stadtklimas und zur Belebung des Landschaftsbildes im Raum Langwied/Lochhausen beizutragen,

4.     als Teil miteinander in Verbindung stehender wertvoller Lebensräume den Austausch der Lebensgemeinschaften untereinander zu sichern,

5.     eine wertvolle ökologische Ausgleichs- und Rückzugsfläche zu bewahren.

§ 3 Verbote

(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m.  Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.

(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:

1.     Bauliche Anlagen aller Art, einschließlich von Einfriedungen und Anlagen, die nach Art. 69 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern,

2.     Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

3.     Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,

4.     Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

5.     die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

6.     Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

7.     wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch das Freilaufenlassen von Hunden.

8.     Bild- und Schrifttafeln anzubringen,

9.     Feuer zu machen oder zu betreiben,

10.  zu düngen oder Pestizide anzuwenden,

11.  eine Beweidung der Flächen durchzuführen,

12.  Flächen umzubrechen,

13.  Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,

14.  zu zelten oder dies zu gestatten,

15.  außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,

16.  außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten.

(3) Eine Ausnahmegenehmigung kann im Einzelfall auf Antrag erteilt werden, wenn die beabsichtigte Maßnahme den Schutzzwecken dieser Verordnung nicht zuwiderläuft.

§ 4 Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:

1.     die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,

2.     das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,

3.     die Unterhaltung und Erneuerung der bestehenden Eisenbahnanlagen einschließlich der 110 KV Bahnstromleitung Pasing-München Ost; diese Maßnahmen sind vier Wochen vor Durchführung der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen,

4.     die Unterhaltsmaßnahmen an Straßen und Wegen im gesetzlichen Umfang - diese Maßnahmen sind vier Wochen vor Durchführung der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen,

5.     die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Bundesjagdgesetzes und des Bayerischen Jagdgesetzes; für die Errichtung von Wildfütterungen und Hochständen ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich,

6.     das Einbringen von für den Landschaftsbestandteil charakteristischen Pflanzen mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde,

7.     der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energieversorgungsanlagen und des projektierten Abwasserkanals in der Freilandstraße und deren Randbereichen; derartige Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen,

8.     der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung der Grundwassermessstelle KP 1038, einschließlich der hierzu notwendigen An- und Abfahrten,

9.     die ordnungsgemäße extensive Bodennutzung in der bisherigen Form einer ein- bis zweimaligen späten Mahd auf der geschützten Biotopfläche.

§ 5 Befreiung

(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 12 Abs. 3 i.V.m.  Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 15 dieser Verordnung den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.

(2) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer einer Bestimmung des Art. 26 BayNatSchG und § 3 Abs. 2 Nr. 16 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.