Satzung über
die Gebühren für die Benutzung der abgeschlossenen Wohnräume der
Landeshauptstadt München
(Abgeschlossene Wohnräume Gebührensatzung -
AW-Gebührensatzung)
vom 17. Juli 2025
Stadtratsbeschluss: 02.07.2025
Bekanntmachung: 30.07.2025 (MüABl. S. 440)
Die Landeshauptstadt
München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993
(GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573), folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der abgeschlossenen Wohnräume und der zugehörigen Gemeinschaftseinrichtungen
sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten für:
1.
die
Benutzung von abgeschlossenen Wohnräumen;
2.
die Nebenkosten bei der Benutzung von abgeschlossenen Wohnräumen.
§ 2 Gebührenschuldner*in
Schuldner*innen der
Benutzungsgebühren sind die volljährigen Benutzer*innen, deren Aufnahme gemäß
der Benutzungssatzung über die abgeschlossenen Wohnräume verfügt wurde. Mehrere
volljährige Benutzer*innen der abgeschlossenen Wohnräume haften als
Gesamtschuldner, wenn sie gemeinsam nach § 5 Abs. 6 Benutzungssatzung über die
abgeschlossenen Wohnräume aufgenommen wurden.
§ 3 Gebührenrechnung
(1) Die Gebühren
werden als Monatsgebühren erhoben.
(2) Bei Aus- und
Einzügen während eines Monats wird eine Benutzungsgebühr von einem Dreißigstel
der Monatsgebühr (Abs. 1) für jeden Benutzungstag erhoben (Gebühr = Tage x
Monatsgebühr / 30). Dies gilt für jeden Kalendermonat.
§ 4 Gebühren für die Benutzung von abgeschlossenen Wohnräumen
(1) Die Gebühren
betragen abgestuft nach dem Ausstattungsniveau und unter Berücksichtigung von
Nebenkostenpauschalen (Zentralheizung und zentrale Warmwasserversorgung):
|
Kategorie |
Standard |
Monatliche Gebühr |
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I. |
nicht mehr vorhanden |
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II. |
Einfache Ausstattung, Bad/Dusche, Toilette,
Ofenheizung |
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a)
bis 50 qm b)
über 50 qm |
8,58 |
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III. |
Einfache Ausstattung, Bad/Dusche, Toilette,
Zentralheizung, Etagenheizung, Nachtspeicheröfen oder Gaseinzelöfen in jedem
Zimmer |
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a)
bis 50 qm (Gesamtgebühr) b)
über 50 qm (Gesamtgebühr) |
10,52 |
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IV. |
Gute Ausstattung, Bad/Dusche, Toilette,
Zentralheizung, Etagenheizung, Nachtspeicheröfen oder Gaseinzelöfen in jedem
Zimmer |
|
|
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a)
bis 50 qm (Gesamtgebühr) b)
über 50 qm (Gesamtgebühr) |
12,29 |
(2) Die
Gesamtgebühren werden für abgeschlossene Wohnräume mit Zentralheizung und
zentraler Warmwasserversorgung erhoben. Die monatliche Nebenkostenpauschale
beträgt 1,59 Euro pro qm, wovon 60 % (0,95 Euro) auf Zentralheizung und 40 %
(0,64 Euro) auf zentrale Warmwasserversorgung fallen. Je nach Ausstattung
erfolgt die Gebührenerhebung anteilsmäßig.
(3) Stromkosten und
Kosten für die Beheizung mittels Einzelöfen (Gas-, Holz/Kohle- und
Speicheröfen) sowie für den Betrieb von Warmwassergeräten sind nicht
Bestandteil der Benutzungsgebühren, sondern sind von den Benutzer*innen direkt
zu tragen.
§ 5 Entstehen, Fälligkeit, Einzahlung
(1) Die
Benutzungsgebühren nach § 4 entstehen mit Beginn der Nutzung bzw. am ersten Tag
des Monats, für den sie zu entrichten sind. Die Gebührenpflicht besteht bis zum
tatsächlichen Auszug aus den abgeschlossenen Wohnräumen, selbst wenn dieser
erst nach der Beendigung bzw. nach Erlöschen des Benutzungsverhältnisses
erfolgt.
(2) Die Gebühren
werden monatlich im Voraus fällig und sind spätestens am dritten Werktag des
Monats auf eines der Konten der Stadtkasse München unter Angabe des jeweiligen
Kassenzeichens zu überweisen.
(3) Der Tag der
Gutschrift gilt als Zahltag.
(4) Wird das
Benutzungsverhältnis beendet, sind sämtliche bis dahin angefallenen Gebühren am
Tag der Beendigung des Aufenthalts fällig und zu bezahlen.
§ 6 Teilbenutzung, vorübergehende Abwesenheit
(1) Die Gebühren
sind auch bei vorübergehender Abwesenheit bis zur Beendigung oder Erlöschen des
Benutzungsverhältnisses zu entrichten. Es besteht insoweit kein Anspruch auf
Rückerstattung.
(2) Die*der
Benutzer*in wird von der Entrichtung der Benutzungsgebühr nicht dadurch
befreit, dass sie*er durch einen in ihrer*seiner Person liegenden Grund an der
Ausübung des ihr*ihm zustehenden Benutzungsrechts verhindert ist.
§ 7 Zahlungserleichterung, Zahlungsrückstände
(1) Die Stundung,
Erlass, Aufrechnung sowie die Tilgung von Gebühren richten sich nach der
Abgabenordnung (AO), soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) für
anwendbar erklärt ist.
(2) Anträge auf
Stundung, Ratenzahlung oder Erlass von Benutzungsgebühren in Härtefällen müssen
begründet und die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am 01.10.2025 in Kraft.