Satzung über
die Benutzung der abgeschlossenen Wohnräume der Landeshauptstadt München zur
Unterbringung von Personen, die wohnungslos sind oder denen Wohnungslosigkeit
droht
(Abgeschlossene Wohnräume-Benutzungssatzung –
AW-Benutzungssatzung)
vom 17. Juli 2025
Stadtratsbeschluss: 02.07.2025
Bekanntmachung: 30.07.2025 (MüABl. S. 435)
Die
Landeshauptstadt München erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS
2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573),
folgende Satzung:
§ 1 Gegenstand der Satzung
(1) Diese Satzung
regelt die Benutzung von Wohnprojekten, Wohnungen und Häusern (abgeschlossene
Wohnräume) als öffentliche Einrichtungen der Landeshauptstadt München zur
vorübergehenden Unterbringung von Personen mit Fluchthintergrund, die
wohnungslos sind oder denen Wohnungslosigkeit droht und bei denen alle anderen
Hilfen nachweislich erschöpft sind.
§ 2 Aufgabenstellung und Zweck
(1) Die
abgeschlossenen Wohnräume müssen nach Maßgabe dieser Satzung eine Unterbringung
ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht.
(2) Die
Benutzer*innen der abgeschlossenen Wohnräume und die Beauftragten der
Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration (städtische Mitarbeiter*innen sowie externe
Auftragnehmer*innen) verpflichten sich, die Vorgaben des
Gewaltschutzkonzeptes für die städtischen Unterkünfte des Wohnungslosen- und Geflüchtetenbereichs einzuhalten. Die Landeshauptstadt
München akzeptiert in keinem Fall Formen von körperlicher, psychischer oder
diskriminierender Gewalt gegenüber Benutzer*innen der abgeschlossenen Wohnräume
oder Beauftragten der Landeshauptstadt München. Sie ist in der Verpflichtung,
einen bestmöglichen Schutz für alle Personen in den abgeschlossenen Wohnräumen
zu gewährleisten und Vorfällen konsequent nachzugehen.
(3) Während der
Unterbringung erfolgt die Betreuung des Personenkreises durch pädagogisches
Fachpersonal, das die untergebrachten Personen mit dem
Ziel ihrer Integration in den Arbeitsmarkt, ihrer sozialen Integration sowie
ihrer Vermittlung in dauerhafte Wohnverhältnisse unterstützt.
(4) Mit den
Benutzer*innen wird eine schriftliche Betreuungs- und Zielvereinbarung
abgeschlossen, deren Umsetzung regelmäßig überprüft wird. Die in der
Vereinbarung festgelegten Ziele verpflichten die Benutzer*innen zur Mitwirkung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die
abgeschlossenen Wohnräume dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken im Sinne von § 52 Abgabenordnung (AO).
(2) Überschüsse aus
den Einnahmen der Benutzung der abgeschlossenen Wohnräume werden ausschließlich
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Landeshauptstadt München erhält
keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln, die ihr aus der
Benutzung der abgeschlossenen Wohnräume zufließen. Nach der Schließung eines
abgeschlossenen Wohnraums als Einrichtung der Landeshauptstadt München,
Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration ist das verbleibende Vermögen
gemeinnützigen Einrichtungen der Landeshauptstadt München zuzuführen.
(3) Niemand darf
durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der abgeschlossenen Wohnräume fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Zuständigkeit
Die abgeschlossenen
Wohnräume werden von der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für
Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung
und Betrieb – Abgeschlossener Wohnraum in Kooperation mit der Abteilung
Migration und Flucht – Betreuung, Integration und Unterbringung von
Geflüchteten verwaltet.
§ 5 Aufnahme
(1) Abgeschlossene
Wohnräume dürfen nur von Personen bezogen werden, deren Aufnahme von der
Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration,
Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb schriftlich verfügt wird.
(2) Durch die
Aufnahme entsteht mit dem Tag des Einzugs ein öffentlich-rechtliches
Benutzungsverhältnis zwischen den Benutzer*innen und der Landeshauptstadt
München. Der Erhalt der Aufnahmeverfügung ist von allen volljährigen
Benutzer*innen oder bei Minderjährigen und unter Betreuung stehenden
Volljährigen von den gesetzlichen Vertreter*innen zu bestätigen.
(3) Diese Satzung
und die Hausordnung wird den Benutzer*innen bekannt
gegeben.
(4) Die
Antragsteller*innen sind verpflichtet, der Landeshauptstadt München,
Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration vor der Entscheidung über die
Aufnahme über ihre Einkommensverhältnisse sowie die Gründe für eine Aufnahme
Auskunft zu geben.
(5) Die Aufnahme
wird befristet und kann unter Auflagen und Bedingungen erfolgen. Verlängerungen
des Benutzungsverhältnisses sind möglich. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch
auf eine Verlängerung.
(6) In einen
abgeschlossenen Wohnraum können mehrere Benutzer*innen aufgenommen werden, die
miteinander verwandt, verheiratet oder verschwägert sind, sich in eingetragener
Lebenspartnerschaft befinden oder sonst eine auf Dauer und häusliche
Gemeinschaft angelegte Beziehung führen.
(7) Den
Benutzer*innen wird eine Kochmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Je nach
Beschaffenheit des jeweiligen abgeschlossenen Wohnraums wird ggf. auch
Möblierung zur Verfügung gestellt. Das für den Zeitraum der Nutzung überlassene
Mobiliar wird beim Einzug in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Im Übrigen
obliegt die Ausstattung der zugewiesenen Räume im abgeschlossenen Wohnraum den
Benutzer*innen.
(8) Ein
Rechtsanspruch auf die Aufnahme in einen abgeschlossenen Wohnraum besteht
nicht.
§ 6 Auskunftspflicht
(1) Die
Benutzer*innen der abgeschlossenen Wohnräume sind verpflichtet, der
Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration
1. alle Tatsachen anzugeben, die für den
Vollzug der Satzung erheblich sind, insbesondere Auskunft zu geben über ihre
Identität und Familienverhältnisse, ihre Schul-, Ausbildungs- und
Arbeitsverhältnisse sowie ihre Einkommensverhältnisse;
2. Änderungen in den unter Nr. 1 genannten
Punkten unverzüglich mitzuteilen;
3. zum Beweis die erforderlichen Dokumente
vorzulegen oder – wenn notwendig – der Erteilung von Auskünften durch Dritte
zuzustimmen.
(2) Den
Benutzer*innen kann zur Erteilung der Auskünfte eine Frist gesetzt werden.
§ 7 Verhalten
(1) Die besondere
Unterbringungssituation in den abgeschlossenen Wohnräumen erfordert
Rücksichtnahme und Mitwirkung aller Benutzer*innen, damit ein sozial
verträgliches Miteinander gewährleistet ist. Insbesondere sind folgende
Verhaltensvorschriften zu beachten:
1. Die Benutzer*innen haben ihren abgeschlossenen
Wohnraum, insbesondere die Wohn- und Nebenräume sowie die
Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Trockenräume, Waschküchen, Treppenhäuser,
Müllentsorgungsräume) und Außenanlagen pfleglich zu behandeln und stets in
sauberem Zustand zu erhalten und nicht gesetzeswidrig zu gebrauchen. Die
Reinigung des zugewiesenen abgeschlossenen Wohnraums obliegt den
Benutzer*innen.
2. Die Benutzer*innen haben sich in dem
abgeschlossenen Wohnraum so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt
oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
3. Die Treppenreinigung ist, wenn keine andere
Regelung getroffen wurde, von den Benutzer*innen im Wechsel mit den anderen
Stockwerksbewohner*innen einmal wöchentlich von der Wohnungseingangstüre bis
zum Treppenabsatz des darunter liegenden Stockwerks durchzuführen. Bei selbst
verursachter Verschmutzung ist diese im gesamten Treppenhaus unverzüglich zu
beseitigen.
4. Benutzer*innen, die durch Beschädigung,
Verunreinigung, Einbringung von Gegenständen oder in sonstiger Weise im Bereich
des abgeschlossenen Wohnraums einen satzungswidrigen Zustand herbeigeführt
haben, müssen diesen Zustand ohne Aufforderung auf eigene Kosten unverzüglich
beseitigen. Anderenfalls können die Kosten der Instandsetzung den
Benutzer*innen in Rechnung gestellt werden.
(2) Mit Rücksicht
auf die Gesamtheit der Benutzer*innen und im Interesse einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung der abgeschlossenen Wohnräume ist es den Benutzer*innen nicht
gestattet:
1.
Personen
ohne schriftliche Einwilligung durch die Landeshauptstadt München,
Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung
und Betrieb in den abgeschlossenen Wohnraum dauerhaft aufzunehmen. Als
dauerhaft gilt jeder Aufenthalt von mehr als vier Wochen sowie wiederholte
Aufenthalte, zwischen denen nur kurze zeitliche Unterbrechungen liegen.
2.
Räume
eines abgeschlossenen Wohnraums zu anderen als zu Wohnzwecken zu verwenden.
3.
Im
Bereich des abgeschlossenen Wohnraums ohne vorherige schriftliche Einwilligung
der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration,
Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb
a) bauliche Änderungen einschließlich
Installationen jeglicher Art innerhalb und außerhalb der Gebäude vorzunehmen;
b) Bauwerke irgendwelcher Art oder Umzäunungen
zu errichten und Pflanzungen anzulegen;
c) Ölöfen, Gasherde, Gasraumheizöfen,
Flüssiggasanlagen (Propangasgeräte), Elektroöfen aufzustellen und zu betreiben;
d) Antennenanlagen einschließlich
Satellitenschüsseln oder Funkanlagen auf den Gebäuden anzubringen oder zu
betreiben.
4.
Die
ihnen zugewiesenen Räume (auch Keller und andere Nebenräume) mit anderen
Benutzer*innen ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt
München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte –
Planung und Betrieb zu tauschen oder sie anderen Personen zu überlassen.
5.
Altmaterial
oder leicht entzündliche Gegenstände jeglicher Art in dem abgeschlossenen
Wohnraum oder seinen Nebenräumen zu lagern, neben den zur Verfügung gestellten
Geräten zusätzliche Herde, Kochplatten und Backöfen aufzustellen oder zu
betreiben sowie Gegenstände aller Art – insbesondere sperrige Gegenstände oder
Fahr- und Motorräder – auf dem Flur, auf den sonstigen gemeinschaftlich
genutzten Flächen bzw. auf den Außenanlagen außerhalb der dafür vorgesehenen
Plätze abzustellen.
6.
Waffen
im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) in dem abgeschlossenen Wohnraum zu lagern
und/oder mit sich zu führen.
7.
Wäsche
– außer an den dafür vorgesehenen Stellen – zu reinigen und zu trocknen.
8.
Fahrzeuge
aller Art und Kfz-Anhänger auf den zu den abgeschlossenen Wohnräumen gehörenden
Parkplätzen oder Außenflächen in Stand zu setzen, zu waschen oder zu reinigen.
Auf den dazugehörigen Außenflächen ist das Parken untersagt.
9.
Nicht
angemeldete Kraftfahrzeuge auf den zu den abgeschlossenen Wohnräumen gehörenden
Parkplätzen oder Außenflächen abzustellen.
(3) Haustiere
dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Landeshauptstadt
München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte –
Planung und Betrieb in dem abgeschlossenen Wohnraum bei berechtigtem Interesse
gehalten werden. Die Einwilligung kann erteilt werden, wenn durch die
Haustierhaltung keine berechtigten Interessen anderer beeinträchtigt werden und
die vorherige Zustimmung der Eigentümer*innen vorliegt. Die Einwilligung kann
widerrufen werden, wenn Auflagen nicht eingehalten werden, die Gebäude
beschädigt, andere Benutzer*innen oder Nachbar*innen gefährdet oder belästigt
werden oder sich später Umstände ergeben, unter denen eine Einwilligung nicht
mehr erteilt würde.
(4) Die
Benutzer*innen sind verpflichtet, Schäden in dem abgeschlossenen Wohnraum oder
auf den gemeinschaftlich genutzten Flächen sowie das Auftreten von Ungeziefer
unverzüglich der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und
Migration anzuzeigen.
(5) Die
Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration kann
ergänzend eine Hausordnung für die Benutzung eines abgeschlossenen Wohnraums
erlassen.
(6) Besucher*innen
haben sich in den abgeschlossenen Wohnräumen so zu verhalten, dass keine andere
Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt wird. Es gelten die Regelungen dieser Satzung und der
Hausordnung.
(7) Wer sich ohne
Aufnahme dauerhaft in einem abgeschlossenen Wohnraum aufhält oder als
Besucher*in gegen Bestimmungen des § 7 Abs. 6 dieser Satzung verstößt, kann aus
dem abgeschlossenen Wohnraum verwiesen werden. Ferner kann das künftige
Betreten des abgeschlossenen Wohnraums und ggf. der dazu gehörenden
gemeinschaftlich genutzten Flächen befristet untersagt werden (Hausverbot).
(8) Andere
Benutzer*innen und ggf. Hausbewohner*innen dürfen durch die eingebrachte
Ausstattung nicht beeinträchtigt werden. Die Ausstattung des abgeschlossenen
Wohnraums darf feuerpolizeilichen Belangen nicht entgegenstehen.
(10) Zum Vollzug
dieser Satzung können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden.
Benutzer*innen haben diesen Anordnungen und Weisungen der Beauftragten der
Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration Folge zu
leisten.
§ 8 Betretungsrecht
(1) Zur Abwehr
einer gemeinen, konkreten Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen
dürfen die zugewiesenen Räume des abgeschlossenen Wohnraums jederzeit und ohne
Voranmeldung von den von der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für
Wohnen und Migration mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen
(städtische Mitarbeiter*innen sowie externe Auftragnehmer*innen) betreten
werden (Art. 13 Abs. 7 Alt. 1 GG).
(2) Darüber hinaus
dürfen die zugewiesenen Räume des abgeschlossenen Wohnraums von den von der
Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration mit dem
Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen (städtische Mitarbeiter*innen
sowie externe Auftragnehmer*innen) zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung nach rechtzeitiger Vorankündigung zu
angemessener Tageszeit und im erforderlichen Umfang betreten werden (Art. 13
Abs. 7 Alt. 2 GG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 BayGO).
(3) Bei längerer
Abwesenheit haben die Benutzer*innen die zugewiesenen Räume zugänglich zu
halten für den Fall, dass ein Betretungsrecht nach Absatz 1 oder 2 vorliegt.
(4) Die Räume
können auch mit Einwilligung der Benutzer*innen betreten werden. Die
Einwilligung muss freiwillig erfolgen, worauf die Benutzer*innen zuvor
hinzuweisen sind.
(5) Beim Betreten
des abgeschlossenen Wohnraums durch Beauftragte der Landeshauptstadt München,
Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration muss der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit stets gewahrt sein.
§ 9 Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(1) Bauliche
Maßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung des abgeschlossenen
Wohnraums, zur Verhütung dringender Gefahren sowie zur Beseitigung von Schäden
notwendig werden oder der Modernisierung dienen, darf die Landeshauptstadt
München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration auch ohne Zustimmung der
Benutzer*innen vornehmen. Die Benutzer*innen haben die in Betracht kommenden
Räume nach rechtzeitiger Ankündigung der Maßnahmen zugänglich zu halten. Die
Benutzer*innen dürfen die Ausführungen der Maßnahmen nicht behindern, verzögern
oder in sonstiger Weise verhindern. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn
eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben oder von erheblichen Schäden
abgewendet werden muss. Bei der Betretung der Räume und Durchführung der
erforderlichen Maßnahmen muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets
gewahrt sein.
(2) Wird ein Termin
schuldhaft nicht eingehalten, kann die Landeshauptstadt München, Sozialreferat,
Amt für Wohnen und Migration – Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb den
Benutzer*innen die daraus entstandenen Kosten und ggf. Folgeschäden in Rechnung
stellen.
§ 10 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1) Die
Benutzer*innen können das Benutzungsverhältnis jederzeit durch eine
schriftliche Erklärung beenden, die der Landeshauptstadt München,
Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung
und Betrieb spätestens 14 Tage vor dem Auszug zugegangen sein muss. Der Zugang
der Kündigung wird schriftlich bestätigt. Die Pflichten der Benutzer*innen aus
dem beendeten Benutzungsverhältnis enden erst mit dem tatsächlichen Auszug.
(2) Das
Benutzungsverhältnis endet bei Tod einer*eines Benutzer*in mit Ablauf des
Sterbetages. Sind in einen abgeschlossenen Wohnraum mehrere Benutzer*innen
aufgenommen worden, wird das Benutzungsverhältnis mit den hinterbliebenen
Benutzer*innen fortgesetzt. Die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 3 Nr. 8 Alt. 2
bleibt unberührt.
(3) Die
Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration,
Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb kann das Benutzungsverhältnis durch
schriftliche Erklärung, die den Benutzer*innen spätestens 14 Tage vor dem
Beendigungstermin zugegangen sein muss, beenden, wenn sie ein berechtigtes
Interesse an der Beendigung hat.
Ein berechtigtes
Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn
1. Benutzer*innen die jeweiligen
Benutzungsgebühren länger als zwei Monate nicht entrichtet haben oder sie in
Höhe eines Betrags in Rückstand gekommen sind, der die Gebühr für zwei Monate
erreicht.
2. Benutzer*innen schwerwiegend und/oder
nachhaltig gegen die Betreuungs- und Zielvereinbarung im Sinne des § 2 Satz 4
dieser Satzung verstoßen.
3. Benutzer*innen sich weigern, einen Antrag
auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung zu stellen oder sich
aktiv auf der Internetplattform Soziales Wohnen Online (SOWON) für angebotene
Wohnungen zu bewerben, sie auf eine Benennung nicht reagieren, Termine zur
Besichtigung von Wohnungen nicht wahrnehmen oder die für sie benannte Wohnung
unberechtigt ablehnen.
4. Benutzer*innen sich weigern, eine andere
nachgewiesene Wohnung zu zumutbaren Bedingungen selbst anzumieten.
5. Benutzer*innen trotz bereits erfolgter
Abmahnung einen satzungswidrigen Gebrauch des abgeschlossenen Wohnraums
fortsetzen oder schuldhaft in erheblichem Maße ihre Verpflichtungen aus dieser
Satzung oder der gemäß § 7 Abs. 5 erlassenen Hausordnung verletzen,
insbesondere durch
a) Anwendung oder Androhung von körperlicher
Gewalt;
b) mutwillige Sachbeschädigung;
c) Randalieren und/oder Stören der Nachtruhe;
d) Missachtung der Anweisungen des städtischen
bzw. beauftragten Personals;
e) Beleidigung von Mitbewohner*innen oder des
städtischen bzw. beauftragten Personals;
f) Straftaten aller Art;
g) übermäßigen Alkoholgenuss oder Drogenkonsum;
h) nachhaltiges Stören des Hausfriedens im
abgeschlossenen Wohnraum in sonstiger Weise; sodass der Landeshauptstadt
München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration eine Fortsetzung des
Benutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
6. die anderweitige Unterbringung der
Benutzer*innen erforderlich ist, insbesondere wenn
a) eine Sanierung, Modernisierung, ein Abbruch
oder die Auflösung eines abgeschlossenen Wohnraums beabsichtigt ist;
b) die Landeshauptstadt München, Sozialreferat,
Amt für Wohnen und Migration den abgeschlossenen Wohnraum von einem Dritten
angemietet hat und diesem gegenüber zur Räumung verpflichtet ist;
c) Räume frei gemacht werden müssen (z. B.
wegen Schädlingsbekämpfung).
7. Benutzer*innen ihren Auskunftspflichten
gemäß § 6 dieser Satzung nicht fristgerecht nachkommen, insbesondere wenn sie
sich weigern, Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu
erteilen.
8. der abgeschlossene Wohnraum nicht von allen
in der Aufnahmeverfügung aufgeführten Personen bezogen wird oder sich die Zahl
der aufgenommenen Personen vermindert hat oder wenn die Benutzer*innen den
abgeschlossenen Wohnraum nicht bewohnen bzw. sich anderweitig mit Wohnraum
versorgt haben.
9. Benutzer*innen sich ohne berechtigten Grund
weigern, bei einem möglichen Übergang von einem öffentlich-rechtlichen
Benutzungsverhältnis zu einem privatrechtlichen Mietverhältnis für den von
ihnen genutzten abgeschlossenen Wohnraum einen Mietvertrag mit der*dem
Vermieter*in abzuschließen.
(4) Wird ein
abgeschlossener Wohnraum 21 Tage in Folge nicht benutzt, erlischt das
Benutzungsverhältnis mit Beginn des 22. Tages. Im Ausnahmefall ist nach
Absprache mit der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und
Migration eine maximale Abwesenheit von drei Monaten in Folge zulässig.
(5) Die
Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration,
Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb kann das Benutzungsverhältnis
jederzeit fristlos beenden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Ferner kann das künftige
Betreten des abgeschlossenen Wohnraums und der Nebenanlagen befristet untersagt
werden (Hausverbot).
(6) Vor der
fristgemäßen Beendigung des Benutzungsverhältnisses gem. § 10 Abs. 3 sind die
Benutzer*innen schriftlich anzuhören und auf die Möglichkeit der Beendigung
hinzuweisen (Art. 28 BayVwVfG). Der zuständige sozialpädagogische Dienst ist in
das Verfahren einzubeziehen.
(7) Soweit die
erneute bzw. weitere Unterbringung der Benutzer*innen, deren
Benutzungsverhältnis beendet worden ist, erforderlich ist, können sie in den
gleichen oder einen anderen abgeschlossenen Wohnraum unter Begründung eines
neuen Benutzungsverhältnisses aufgenommen werden.
§ 11 Freimachung / Räumung
(1) Wenn das
Benutzungsverhältnis erloschen, beendet worden oder seine Befristung abgelaufen
ist (§ 10 und § 5 Abs. 5), ist der abgeschlossene Wohnraum inkl. aller
Nebenräume (z. B. Kellerabteil) termingemäß freizumachen und in sauberem und
besenreinem Zustand zu hinterlassen. Sämtliche Schlüssel sind zurückzugeben.
Privates Hab und Gut ist mitzunehmen. Die gemäß Übergabeprotokoll von der
Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration
überlassene Ausstattung muss sauber, vollständig und funktionsfähig
zurückgelassen werden.
(2) Wird diese
Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt und ist die Androhung eines
Zwangsgeldes erfolglos geblieben bzw. lässt die Androhung keinen Erfolg
erwarten, so kann die Landeshauptstadt München anordnen, dass die erforderliche
Räumung auf Kosten und Gefahr der*des Verpflichteten vorgenommen wird
(Ersatzvornahme). Dabei werden Müll und unbrauchbar erscheinende Gegenstände
sowie Lebensmittel entsorgt oder zur Mülldeponie transportiert. Die übrigen
Gegenstände werden zur Einlagerung in ein städtisches Lager zur vorübergehenden
Verwahrung gebracht. Sofern die*der Benutzer*in die eingelagerten Gegenstände
trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach der erfolgten Räumung abholt,
werden die Gegenstände einer Verwertung durch Versteigerung, Verkauf oder einer
sonstigen Verwertung zugeführt und der Erlös hinterlegt. Gegenstände, die als
objektiv wertlos bzw. unverwertbar erscheinen, so dass eine Versteigerung, ein
Verkauf oder eine sonstige Verwertung von vornherein aussichtlos erscheint bzw.
der zu erwartende Veräußerungserlös hinter den Verkaufs- oder
Versteigerungskosten zurückbleiben würde, können von der Landeshauptstadt
München karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur
Müllverwertung gegeben werden. In begründeten Einzelfällen kann hiervon
abgewichen werden.
(3) Soweit von den
Benutzer*innen Änderungen in den abgeschlossenen Wohnräumen vorgenommen wurden,
haben sie spätestens bis zur Räumung den Zustand gemäß Übergabeprotokoll
wiederherzustellen.
(4) Soweit den
Benutzer*innen zugewiesene Räume eine übermäßige Abnutzung aufweisen, sind
erforderliche Reparaturen durch die Benutzer*innen auf eigene Kosten
fachgerecht durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Beschädigte oder fehlende
Ausstattung ist zu ersetzen.
(5) Werden die
Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 nicht erfüllt, haben die
Verpflichteten der Landeshauptstadt München dadurch entstandenen Schaden zu
ersetzen.
§ 12 Haftung
(1) Die
Benutzer*innen haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden in dem
abgeschlossenen Wohnraum, seinen Nebenräumen und den gemeinschaftlich genutzten
Flächen, soweit sie von ihnen verursacht wurden.
Die Benutzer*innen haften ebenso für Schäden, die von Dritten verursacht
wurden, soweit sie den Aufenthalt der Dritten im abgeschlossenen Wohnraum
veranlasst haben.
(2) Benutzer*innen,
die gemäß § 5 Abs. 6 gemeinsam aufgenommen wurden, haften gesamtschuldnerisch.
(3) Die
Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration haftet
gegenüber den Benutzer*innen nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am 01.10.2025 in Kraft.