Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Wohnprojekte und Mischobjekte für anerkannte Geflüchtete vorwiegend aus humanitären Aufnahmeprogrammen der Landeshauptstadt München

vom 21. Oktober 2019

Stadtratsbeschluss:                         02.10.2019

Bekanntmachung:                            30.10.2019 (MüABl. S. 425)




Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Kommunal­abgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264,
BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.05.2019 (GVBI. S. 266), folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung von zugewiesenen Zimmern/Bettplätzen und den zugehörigen Gemeinschaftseinrichtungen in Wohnprojekten und Mischobjekten für anerkannte Geflüchtete, vorwiegend aus humanitären Aufnahmeprogrammen (Benutzungssatzung Wohnprojekte) der Landeshauptstadt München sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.

§ 2 Gebührenschuldner

Schuldnerinnen / Schuldner der Benutzungsgebühren sind die Benutzerinnen/ Benutzer, deren Aufnahme gemäß der Benutzungssatzung Wohnprojekte verfügt wurde bzw. im Falle von minderjährigen oder von unter Betreuung stehenden Benutzerinnen und Benutzern der gesetzliche Vertreter / die gesetzliche Vertreterin.

§ 3 Gebührenberechnung

(1) Die Gebühren werden als Tagessatz erhoben.

(2) Für jeden vollen Monat der Benutzung werden 30 Tagessätze pro Bettplatz berechnet.

§ 4 Gebühren für die Benutzung der Wohnprojekte und Mischobjekte für anerkannte Geflüchtete, vorwiegend aus humanitären Aufnahmeprogrammen

Die Benutzungsgebühr für Wohnprojekte und Mischobjekte für anerkannte Geflüchtete, vorwiegend aus humanitären Aufnahmeprogrammen beträgt für jede Person einschließlich der Kosten für die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen sowie aller Nebenkosten (z. B. Wasser, Strom, Heizung, Möblierung, etc.) pro Zimmer/Bettplatz täglich:


 

Standard

Tagesgebühr

(a)   Einzelzimmer mit eigenem WC und Bad/ Dusche, Zentralheizung mit einer Gesamtfläche über 20 m²

(b)   Einzelzimmer mit eigenem WC und Bad/ Dusche Zentralheizung mit einer Gesamtfläche unter 20 m²

(c)   Einzelzimmer mit eigenem WC und Bad, Dusche, Zentralheizung mit einer Gesamtfläche unter 15 m²

7,38 Euro

 

6,50 Euro

 

5,91 Euro

(d)   Einzelzimmer mit Zentralheizung, aber Bad/ Dusche in gemeinsamer Benutzung über 20 m²

(e)   Einzelzimmer mit Zentralheizung, aber Bad/Dusche in gemeinsamer Benutzung unter 20 m²

(f)    Einzelzimmer mit Zentralheizung, aber Bad/Dusche in gemeinsamer Benutzung unter 15 m²

6,79 Euro

 

5,91 Euro

 

5,32 Euro

(g)   Mehrbettzimmer mit Zentralheizung, aber Bad/Dusche in gemeinsamer Benutzung

4,73 Euro

§ 5 Entstehen, Fälligkeit, Einzahlung

(1) Die Benutzungsgebühren nach § 4 entstehen mit dem ersten Tag der Nutzung bzw. am ersten Tag des Monats, für den sie zu entrichten sind und sind längstens bis zum Auszug zu bezahlen.

(2) Die Gebühren werden monatlich im Voraus fällig und sind spätestens am dritten Werktag des Monats auf eines der Konten der Stadtkasse München unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens zu überweisen. Im Monat des Einzugs werden die Gebühren für die verbleibenden Tage des Monats mit Einzug fällig. Sie sind spätestens am dritten Werktag des Monats nach dem Einzug auf eines der Konten der Stadtkasse unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens zu überweisen.

(3) Der Tag der Gutschrift gilt als Zahltag.

(4) Wird das Benutzungsverhältnis beendet, sind sämtliche bis dahin angefallenen Gebühren am Tag der Beendigung des Aufenthalts fällig und zu bezahlen.

§ 6 Vorübergehende Abwesenheit

(1) Die Gebühren sind auch bei vorübergehender Abwesenheit bis zur Beendigung oder Auflösung des Benutzungsverhältnisses zu entrichten. Es besteht insoweit kein Anspruch auf Rückerstattung.

(2) Die Benutzerin / der Benutzer wird von der Entrichtung der Benutzungsgebühr nicht dadurch befreit, dass sie/ er durch einen in ihrer / seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihr / ihm zustehenden Benutzungsrechts verhindert ist.

§ 7 Zahlungserleichterung, Zahlungsrückstände

(1) Stundung, Erlass, Aufrechnung sowie die Tilgung von Gebühren richten sich nach der Abgabenordnung (AO), soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) für anwendbar erklärt ist.

(2) Anträge auf Stundung, Ratenzahlung oder Erlass von Benutzungsgebühren in Härtefällen müssen begründet und die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.11.2019 in Kraft.