Satzung über
die Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte für Geflüchtete der
Landeshauptstadt München
(Gebührensatzung dezentrale Unterkünfte für Geflüchtete)
vom 20. Dezember 2017
Stadtratsbeschluss: 13.12.2017
Bekanntmachung: 29.12.2017 (MüABl. S. 564)
Änderungen:
07.07.2022
(MüABl. S. 391)
15.08.2023 (MüABl. S. 516)
20.10.2025 (MüABl. S. 634)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993
(GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl. S. 351), folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der zugewiesenen Bettplätze in einer dezentralen Unterkunft für Geflüchtete zur Unterbringung des in § 1 Benutzungssatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte genannten Personenkreises und der dortigen Versorgung mit Essen, soweit städtisch zurechenbar Vollverpflegung zur Verfügung gestellt wird, sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldner*innen sind die Benutzer*innen, deren Aufnahme gemäß der Benutzungssatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte verfügt wurde bzw. im Falle von minderjährigen Benutzer*innen die Personensorgeberechtigen. Lebt eine minderjährige Person nur mit einem von mehreren Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Sorgeberechtigten.
(2) Benutzerinnen und Benutzer, die dem Personenkreis des § 1 AsylbLG zuzurechnen sind, sind von der Erhebung von Gebühren befreit, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG und verfügen über Einkommen und/oder Vermögen.
(3) Die Befreiung nach Abs. 2 entfällt mit dem Ende des Monats, in dem die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis nach § 1 AsylbLG endet.
(4) Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Anfang an nicht vorlagen oder später weggefallen sind, wird eine Gebühr rückwirkend ab dem Zeitpunkt erhoben, von dem an die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht nachgewiesen sind.
§ 3 Gebührenberechnung
(1) Die Gebühren werden als Tagesgebühr erhoben.
(2) Für jeden vollen Monat der Benutzung werden 30
Tagessätze pro Bettplatz berechnet.
§ 4 Gebühren für die Benutzung der dezentralen Unterkunft
(1) Die Benutzungsgebühr beträgt je Person einschließlich
der Kosten für die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen sowie aller
Nebenkosten (z.B. Wasser, Strom, Heizung, Möblierung)
pro Bettplatz für
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Tagesgebühr |
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(a) Abgeschlossene Wohneinheiten |
5,36 Euro |
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(b) Einzelzimmer |
5,06 Euro |
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(c) Mehrbettzimmer bis zu vier Betten |
2,86 Euro |
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(d) Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte |
2,36 Euro |
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt die Benutzungsgebühr
einschließlich der Kosten für die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen
sowie aller Nebenkosten (z.B. Wasser, Strom, Heizung, Möblierung) Pro Bettplatz
für
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Tagesgebühr |
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(a)
Abgeschlossene Wohneinheiten |
2,66 Euro |
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(b)
Einzelzimmer |
2,40 Euro |
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(c)
Mehrbettzimmer bis zu vier Betten |
1,73 Euro |
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(d)
Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige
Unterkünfte |
1,40 Euro |
Eine abgeschlossene Wohneinheit umfasst auch Bad und Küche und steht durch die
Abgeschlossenheit nur den Bewohner*innen der Wohneinheit zur Verfügung. Bei den
Kategorien der Sätze 1 und 2 je Buchstaben (b) bis (d) handelt es sich um
Zimmer außerhalb abgeschlossener Wohneinheiten. Bei Mehrbettzimmern wird auf
die Kapazität abgestellt.
(2) Bei einer Unterkunft mit Verpflegung wird eine Gebühr für Verpflegung für jede Person erhoben. Die Gebühr für Verpflegung beträgt
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Tagesgebühr |
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(a) Erwachsene |
5,03 Euro |
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(b) Kinder 14 bis 17 Jahre |
5,34 Euro |
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(c) Kinder 6 bis 13 Jahre |
3,93 Euro |
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(d) Kinder 0 bis 5 Jahre |
3,01 Euro |
§ 5 Entstehen, Fälligkeit, Einzahlung
(1) Die Benutzungsgebühren nach § 4 entstehen mit Beginn der Nutzung bzw. am ersten Tag des Monats, für den sie zu entrichten sind. Die Gebührenpflicht besteht bis zum tatsächlichen Auszug, selbst wenn dieser erst nach der Beendigung bzw. nach Erlöschen des Benutzungsverhältnisses erfolgt.
(2) Die Gebühren werden monatlich im Voraus fällig und sind spätestens am dritten Werktag des Monats auf eines der Konten der Stadtkasse München unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens zu überweisen.
(3) Der Tag der Gutschrift gilt als Zahltag.
(4) Wird das Benutzungsverhältnis beendet, sind sämtliche bis dahin angefallenen Gebühren am Tag der Beendigung des Aufenthalts fällig und zu bezahlen.
§ 6 Vorübergehende Abwesenheit
(1) Die Gebühren sind auch bei vorübergehender Abwesenheit bis zur Beendigung oder Auflösung des Benutzungsverhältnisses zu entrichten. Es besteht insoweit kein Anspruch auf Rückerstattung.
(2) Die Benutzerin / der Benutzer wird von der Entrichtung der Benutzungsgebühren nicht dadurch befreit, dass sie / er durch einen in ihrer / seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihr / ihm zustehenden Benutzungsrechtes verhindert ist.
§ 7 Zahlungserleichterung, Zahlungsrückstände
(1) Stundung, Erlass, Aufrechnung sowie die Tilgung von Gebühren richten sich nach der Abgabenordnung (AO), soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) für anwendbar erklärt ist.
(2) Anträge auf Stundung, Ratenzahlung oder Erlass von Benutzungsgebühren in Härtefällen müssen begründet und die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden.
§ 8 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.02.2018 in Kraft.