Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Wohnprojekte und Wohngemeinschaften für unbegleitete heranwachsende Flüchtlinge (UF) der Landeshauptstadt München
(UF-Quartiere-Gebührensatzung)

vom 15. April 2014

Stadtratsbeschluss:                        09.04.2014

Bekanntmachung:                            09.05.2014 (MüABl. S. 463)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2013 (GVBl. S. 404), folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung von zugewiesenen Bettplätzen in UF-Quartieren der Landeshauptstadt München und den zugehörigen Gemeinschaftseinrichtungen sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.

§ 2  Gebührenschuldner

Schuldnerinnen/Schuldner der Benutzungsgebühren sind die Benutzerinnen/Benutzer, deren Aufnahme gemäß der UF-Quartiere-Benutzungssatzung verfügt wurde bzw. im Falle von minderjährigen oder von unter Betreuung stehenden Benutzerinnen/Benutzern der handelnde gesetzliche Vertreter.

§ 3 Gebührenberechnung

(1) Die Gebühren werden als Tagesgebühren erhoben.

(2) Für jeden vollen Monat der Benutzung werden 30 Tagessätze pro Bettplatz berechnet.

§ 4 Gebühren für die Benutzung der UF-Quartiere

Die UF-Quartiere-Benutzungsgebühr beträgt für jede Person einschließlich der Kosten für die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen sowie aller Nebenkosten (z.B. Wasser, Strom, Heizung, Möblierung etc.) pro Bettplatz täglich:

Standard

Tagesgebühr

Einzelzimmer mit eigenem WC und Bad/Dusche, Zentralheizung über 20 qm

6,79 Euro

Einzelzimmer mit eigenem WC und Bad/Dusche, Zentralheizung unter 20 qm

6,50 Euro

Einzelzimmer mit eigenem WC und Bad/Dusche, Zentralheizung unter 15 qm

5,91 Euro

Einzelzimmer mit eigenem WC und Bad/Dusche, Zentralheizung unter 15 qm mit Dachschräge

5,32 Euro

Einzelzimmer mit Zentralheizung, aber Bad/Dusche in gemeinsamer Benutzung

5,32 Euro

Mehrbettzimmer mit Zentralheizung, aber Bad/Dusche in gemeinsamer Benutzung

4,73 Euro

§ 5 Entstehen, Fälligkeit, Einzahlung

(1) Die Benutzungsgebühren nach § 4 entstehen mit dem ersten Tag der Nutzung und sind längstens bis zum Auszug zu bezahlen.

(2) Die Gebühren werden monatlich im Voraus fällig. Die Gebühren sind spätestens am dritten Werktag des Monats auf eines der Konten der Stadtkasse München unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens zu überweisen. Im Monat des Einzugs werden die Gebühren für die verbleibenden Tage des Monats mit Einzug fällig. Sie sind spätestens am dritten Werktag des Einzugs auf eines der Konten der Stadtkasse München unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens zu überweisen.

(3) Der Tag der Gutschrift gilt als Zahltag.

(4) Wird das Benutzungsverhältnis beendet, sind sämtliche bis dahin angefallenen Gebühren spätestens am Tag der Beendigung des Aufenthalts fällig und zu bezahlen.

§ 6 Vorübergehende Abwesenheit

(1) Die Gebühren sind auch bei vorübergehender Abwesenheit bis zur Beendigung des Benutzungsverhältnisses zu entrichten. Es besteht insoweit kein Anspruch auf Rückerstattung.

(2) Die Benutzerin/der Benutzer wird von der Entrichtung der Benutzungsgebühr nicht dadurch befreit, dass sie/er durch einen in ihrer/seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihr/ihm zustehenden Benutzungsrechtes verhindert ist.

§ 7 Zahlungserleichterung, Zahlungsrückstände

(1) Stundung, Erlass, Aufrechnung, sowie die Tilgung von Gebühren richten sich nach der Abgabenordnung (AO), soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) für anwendbar erklärt ist.

(2) Anträge auf Stundung, Ratenzahlung oder Erlass von Benutzungsgebühren in Härtefällen müssen begründet und die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2014 in Kraft.