Satzung über die Gebühren für die Benützung der Winterschutzräume der Landeshauptstadt München (Winterschutzraum-Gebührensatzung)
vom 11. Dezember 1987
Stadtratsbeschluss: 07.10./09.12.1987
Genehmigung der
Regierung
von Oberbayern
(Nr. 230-1405 M): 06.11.1987
Bekanntmachung: 18.12.1987 (MüABl. S. 430)
Änderung: 18.12.2000 (MüABl. S. 526)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 04.02.1977 (BayRS 2024-1-I), geändert durch Gesetz vom 22. Februar 1985 (GVBl. S. 17), folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benützung von Winterschutzräumen der Landeshauptstadt München sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu erheben.
§ 2 Gebührenschuldner
Schuldner der Benützungsgebühren sind die Benützer, deren Aufnahme gemäß § 4 der Winterschutzräume-Benützungssatzung verfügt wurde.
§ 3 Gebührenberechnung
(1) Die Gebühren werden als Tagessätze erhoben.
§ 4 Winterschutzraumgebühren
Die Winterschutzraumgebühr beträgt pro Benützer für eine Übernachtung einschließlich der Kosten für die Benützung der Gemeinschaftseinrichtung 3,-- Euro.
§ 5 Entstehen, Fälligkeit, Einzahlung
Die Benützungsgebühren nach § 4 entstehen sofort bei der Aufnahme nach § 4 der Winterschutzraum-Benützungssatzung. Sie werden mit dem Entstehen fällig und sind bar bei dem mit der Einhebung der Gebühr Beauftragten einzuzahlen. Gibt eine wohnungslose Person an, mittellos zu sein, dann wird für die erste Nacht auf Kosten der Sozialhilfe die Unterkunftsgebühr übernommen. Die wohnungslose Person wird zur weiteren Hilfe an das Sozialamt verwiesen.
§ 6 Zahlungserleichterung, Zahlungsrückstände
(1) Die Stundung und der Erlass sowie die Tilgung rückständiger Gebühren richten sich nach der Abgabenordnung, soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz für anwendbar erklärt ist.
(2) Anträge auf Stundung, Ratenzahlung oder Erlass von Benützungsgebühren in Härtefällen müssen begründet und die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden.
§ 7 Gebührenrückerstattung
Der Benützer kann die Benützungsgebühr nicht zurückfordern, wenn er aufgrund von Ordnungsmaßnahmen nach § 7 der Benützungssatzung an der Ausübung des ihm zustehenden Belegungsrechts ganz oder teilweise gehindert wird.
§ 8 Aufrechnung
Eine Aufrechung mit Gegenansprüchen gegen die Stadt ist nur nach den Bestimmungen der Abgabenordnung zulässig.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.