Satzung über die Benützung der Winterschutzräume der Landeshauptstadt München (Winterschutzraum-Benützungssatzung)

vom 19. November 1987

Stadtratsbeschluss:                        07.10.1987

Bekanntmachung:                            30.11.1987 (MüABl. S. 411)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.10.1982 (BayRS  2020-1-1-I) folgende Satzung:

§ 1 Gegenstand der Satzung

(1)  Die Winterschutzräume sind eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt München. In dieser Einrichtung wird obdachlosen Personen während der kalten Jahreszeit für die Nacht eine Schlafgelegenheit zur Verfügung gestellt. Die Winterschutzräume werden vom Sozialreferat, Amt für Wohnungswesen, verwaltet.

(2)  Die Benützung von Winterschutzräumen wird durch diese Satzung geregelt.

Die Bestimmungen der Unterkunftsanlagen-Benützungssatzung der Landeshauptstadt München vom 10.06.1975 (MüABl. S. 125) und der Wohnwagen-Dauerstandplatz-Benützungssatzung vom 26.02.1975 (MüABl. S. 39) sind auf Winterschutzräume nicht anwendbar.

(3)  Winterschutzräume sind keine Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern.

§ 2 Aufgabenstellung

Winterschutzräume sind Notunterkünfte, die der Abwehr von Gefahren dienen, die Leben und Gesundheit von Menschen bedrohen, die in München während der kalten Jahreszeit in der Nacht über keine andere Unterkunft verfügen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Die von der Landeshauptstadt München bestimmten Winterschutzräume dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.

(2)  Überschüsse bei den Einnahmen aus Winterschutzräumen werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Landeshauptstadt München erhält keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln von Winterschutzräumen. Bei der Auflösung von Einrichtungen des Winterschutzes ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen der Landeshauptstadt zuzuführen.

(3)  Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Winterschutzes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Aufnahme

(1)  In Winterschutzräumen werden nur Personen aufgenommen, die glaubhaft gemacht haben, dass Obdachlosigkeit besteht, alle anderen Hilfsmittel und Unterbringungsmöglichkeiten erschöpft sind und ohne vorübergehende Aufnahme im Winterschutzraum Gefahr für Leben und Gesundheit droht.

(2)  Die Aufnahme in Winterschutzräume erfolgt jeweils nur befristet für den Zeitraum einer Übernachtung von 18.00 Uhr abends bis um 8.00 Uhr am Morgen des nächstfolgenden Tages. Nach Ablauf dieser Frist endet das Benutzungsverhältnis.

Eine erneute Aufnahme kann nur dann erfolgen, wenn der Benützer glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter erfüllt sind.

(3)  Dem Benützer wird in Winterschutzräumen zur Übernachtung eine Schlafstelle (Liegeplatz) zur Verfügung gestellt.

(4)  Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in Winterschutzräume besteht nicht, soweit die Landeshauptstadt München eine andere Unterbringung sichert. Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Schlafstelle besteht nicht. Der Bedarf für die Öffnung von Winterschutzräumen wird vom Sozialreferat, Amt für Wohnungswesen, festgestellt.

(5)  Wer sich ohne Aufnahme in Winterschutzräumen aufhält, ist von dort sofort zu verweisen. Ferner kann ihm das künftige Betreten von Winterschutzräumen befristet oder auf Dauer untersagt werden.

(6)  Winterschutzräume sind getrennt nach Geschlechtern zu führen.

§ 5 Betriebszeiten

Winterschutzräume können je nach Bedarf entsprechend den Witterungsverhältnissen nur in der Zeit ab 15. Oktober bis 15. April des nächstfolgenden Jahres täglich von 18.00 bis 8.00 Uhr morgens geöffnet werden. Einlasszeit ist von 18.00 bis 22.00 Uhr.

§ 6 Verhalten

(1)  Die Benützer haben Winterschutzräume, insbesondere die Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu behandeln, stets in sauberem Zustand zu erhalten und dürfen sie nicht ordnungswidrig gebrauchen.

Sie haben sich in Schutzräumen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2)  Die Benützer dürfen sich außerhalb der in § 5 genannten Öffnungszeiten nicht in Winterschutzräumen aufhalten.

(3)  Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Benützer und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist es den Benützern nicht gestattet:

1.   andere Personen, die nicht nach § 4 dieser Satzung aufgenommen worden sind, in Einrichtungen des Winterschutzes aufzunehmen oder deren Besuch zu empfangen,

2.   die Schutzräume zu anderen Zwecken als zur Nutzung als Schlafstelle zu verwenden,

3.   Gegenstände aller Art, ausgenommen persönliches Handgepäck, in den Schutzräumen abzustellen und zu lagern,

4.   in den Schutzräumen Alkohol oder Rauschmittel zu konsumieren oder Flaschen und Behältnisse mit alkoholischen Getränken oder Rauschmitteln zu lagern,

5.   in Schlafräumen zu rauchen.

(4)  Die Benützer sind verpflichtet, Schäden an Schutzräumen, insbesondere an den Gemeinschaftseinrichtungen, sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich dem Aufsichtspersonal anzuzeigen.

(5)  Zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Satzung ist den Beauftragten der Landeshauptstadt München das Betreten von Winterschutzräumen ohne vorheriger Ankündigung und ohne zeitliche Begrenzung zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet.

(6)  Zum Vollzug dieser Satzung können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Die Benützer haben solchen Anordnungen und Weisungen des Verwaltungspersonals unverzüglich Folge zu leisten.

(7)  Das Sozialreferat, Amt für Wohnungswesen kann ergänzend eine Hausordnung für die Benützung aller oder einzelner Winterschutzräume erlassen. Eine Hausordnung darf zu dieser Satzung nicht im Widerspruch stehen.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen

(1)  Zur Sicherung der Aufgabenstellung von Einrichtungen des Winterschutzes oder zum Schutz von Personen und Sachen in solchen Einrichtungen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Benützern getroffen werden.

(2)  Ordnungsmaßnahmen sind:

1.   die Verweisung aus Schlafräumen,

2.   die Verweisung aus Einrichtungen des Winterschutzes,

3.   die Aufnahme unter Auflagen und Bedingungen,

4.   der befristete oder dauernde Ausschluss einer erneuten Aufnahme in Winterschutzräume.

(3)  Andere als die in Abs. 2 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen sind nicht zulässig.

(4)  Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Ziffer 2 und der befristete Ausschluss nach Ziffer 4 sind nur zulässig, wenn Benützer durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Aufgabenstellung von Einrichtungen des Winterschutzes oder die Rechte anderer Benützer gefährdet haben. Der Ausschluss auf Dauer nach Abs. 2 Ziffer 4 ist nur bei Begehung von Straftaten in Einrichtungen des Winterschutzes zulässig.

(5)  Das Hausrecht in Einrichtungen des Winterschutzes übt das Sozialreferat, Amt für Wohnungswesen, bzw. der von ihm Beauftragte aus.

§ 8 Beseitigungspflicht

Wer durch Beschädigung, Verunreinigung, Einbringung von Sachen oder in sonstiger Weise im Bereich von Einrichtungen des Winterschutzes einen satzungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen.

§ 9 Räumung

Die Winterschutzräume sind morgens termingemäß zu räumen und in sauberem Zustand zu hinterlassen. Eine Verwahrung zurückgelassener Sachen durch die Landeshauptstadt München ist ausgeschlossen.

§ 10 Haftung

(1)  Die Benützer haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden an den Räumen des Schutzraumes, insbesondere an den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihnen schuldhaft verursacht werden.

(2)  Die Landeshauptstadt München haftet den Benützern nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit oder für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von eingebrachten Sachen der Benützer ist jedoch ausgeschlossen.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.