Satzung über die Benutzung des Schutzraumes für Frauen der Landeshauptstadt München (Schutzraum-Benutzungssatzung)

08.08.2008

Stadtratsbeschluss:                        23.07.2008

Bekanntmachung:                            07.08.2008 (MüABl. S. 561)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl. S. 958), folgende Satzung:

§ 1 Gegenstand der Satzung

(1) Der Schutzraum für Frauen ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der Landeshauptstadt München. Mit dieser Einrichtung wird ganzjährig wohnungslosen Frauen für die Nacht eine Schlafgelegenheit zur Verfügung gestellt.

(2) Der Schutzraum für Frauen wird vom Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Unterkunftsabteilung geführt und verwaltet.

§ 2 Aufgabenstellung

(1) Der Schutzraum für Frauen stellt eine Einrichtung zur Notübernachtung dar, die der Abwehr von Gefahren dient, die Leben und Gesundheit bedrohen.

(2) Durch den Schutzraum für Frauen stehen kurzfristig belegbare Schlafmöglichkeiten zur Verfügung, die wohnungslose Frauen vor gewaltbesetzten Situationen auf der Straße bewahren und die ihnen eine Übernachtungsgelegenheit bieten, die der Würde des Menschen entspricht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Schutzraum für Frauen dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.

(2) Sollten Überschüsse aus Einnahmen des Schutzraumes für Frauen erzielt werden oder finanzielle Zuwendungen Dritter erfolgen, werden diese ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Landeshauptstadt München erhält keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Schutzraumes. Bei der Auflösung des Schutzraumes für Frauen ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

(3) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Schutzraumes für Frauen fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Aufnahme

(1) In den Schutzraum für Frauen werden nur Frauen aufgenommen, die vom Evangelischen Hilfswerk München, „Frauenobdach Karla 51“ vermittelt wurden.

(2) Die Aufnahme in den Schutzraum für Frauen erfolgt jeweils nur für den Zeitraum einer Übernachtung bis zum nächstfolgenden Tage. Sollte der nächstfolgende Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein, erfolgt die Aufnahme bis zum nächstfolgenden Werktag. Mit der Aufnahme und dem Bezug des Schlafplatzes entsteht zwischen der Benutzerin des Schlafplatzes und der Landeshauptstadt München ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Nach Ablauf der Frist endet das Benutzungsverhältnis. Eine erneute Aufnahme erfolgt nur nach einer weiteren Vermittlung durch das „Frauenobdach Karla 51“.

(3) Die Aufnahme kann unter Auflagen und Bedingungen erfolgen.

(4) Der Benutzerin wird im Schutzraum für Frauen eine Schlafstelle zur Verfügung gestellt, ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Schlafstelle besteht nicht. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schutzraum für Frauen besteht nicht.

(5) Frauen, die sich ohne Aufnahme im Schutzraum für Frauen aufhalten, werden von dort verwiesen. Ferner kann ihnen das künftige Betreten des Schutzraumes für Frauen befristet oder auf Dauer untersagt werden.

§ 5 Betriebszeiten

(1) Der Schutzraum für Frauen ist ganzjährig täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des Folgetages geöffnet. Die Benutzerinnen dürfen sich außerhalb dieser Öffnungszeiten nicht im Schutzraum aufhalten. Sofern jedoch die Beratung durch das „Frauenobdach Karla 51“ bis 8.00 Uhr noch nicht abgeschlossen ist, ist ein Aufenthalt im Schutzraum für Frauen bis zum Ende der Beratung ausnahmsweise möglich.

(2) Einlasszeit ist grundsätzlich von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr, im Einzelfall auch nach 22.00 Uhr.

§ 6 Verhalten

(1) Die besondere Wohnsituation im Schutzraum für Frauen erfordert eine verstärkte Rücksichtnahme und Mitwirkung der Benutzerinnen, damit ein sozial verträgliches Miteinander gewährleistet ist. Insbesondere sind die Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Sanitäreinrichtungen) pfleglich zu behandeln, stets in sauberem Zustand zu halten und nicht gesetzwidrig zu gebrauchen.

Die Benutzerinnen haben sich im Schutzraum für Frauen so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästig wird.

(2) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Benutzerinnen und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist es den Benutzerinnen nicht gestattet:

-         andere Personen, die nicht nach § 4 dieser Satzung aufgenommen wurden, in den Schutzraum für Frauen aufzunehmen oder deren Besuch zu empfangen,

-         den Schutzraum für Frauen zu anderen Zwecken als zur Nutzung der Schlafstelle zu verwenden,

-         Gegenstände aller Art, ausgenommen persönliches Handgepäck, im Schutzraum für Frauen abzustellen und zu lagern,

-         im Schutzraum für Frauen Alkohol oder Rauschmittel zu konsumieren,

-         Tiere mitzunehmen,

-         Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) im Schutzraum für Frauen zu lagern und/oder mit sich zu führen,

-         im Schutzraum für Frauen zu rauchen.

(3) Die Benutzerinnen sind verpflichtet, Schäden am Schutzraum für Frauen, insbesondere an den Gemeinschaftseinrichtungen, sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich dem vor Ort anwesenden Personal anzuzeigen.

(4) Zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Satzung und gegebenenfalls einer Hausordnung sind die Beauftragten der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration berechtigt, den Schutzraum zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne Anmeldung zu betreten.

(5) Zum Vollzug dieser Satzung und gegebenenfalls der Regelungen aus der Hausordnung können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Die Benutzerinnen des Schutzraumes für Frauen haben diesen Anordnungen und Weisungen des Hauspersonals unverzüglich Folge zu leisten.

(6) Das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Unterkunftsabteilung kann ergänzend eine eigene Hausordnung für die Benutzung des Schutzraumes für Frauen erlassen, die einzuhalten ist.

§ 7 Anordnungen im Einzelfall

(1) Zur Sicherung der Aufgabenstellung des Schutzraumes für Frauen oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Anordnungen gegenüber den Benutzerinnen getroffen werden.

(2) Anordnungen können insbesondere sein:

1.     die fristlose Beendigung des Benutzungsverhältnisses,

2.     die Verweisung aus dem Schutzraum für Frauen,

3.     die Verweisung aus Einrichtungen des Schutzraumes für Frauen,

4.     der befristete oder dauernde Ausschluss einer erneuten Aufnahme in den Schutzraum für Frauen.

(3) Anordnungen nach Abs. 2 Ziffer 3 und der befristete Ausschluss nach Ziffer 4 sind nur zulässig, wenn Benutzerinnen durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Aufgabenstellung von Einrichtungen des Schutzraumes für Frauen oder die Rechte anderer Benutzerinnen gefährden. Der dauernde Ausschluss gemäß Abs. 2 Ziffer 4 ist nur bei Begehung von Straftaten in Einrichtungen des Schutzraumes für Frauen zulässig.

(4) Das Hausrecht übt das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Unterkunftsabteilung oder dessen Beauftragte aus.

§ 8 Beseitigung von Schäden und Verunreinigungen

Wer durch Beschädigung, Verunreinigung, Einbringung von Sachen oder in sonstiger Weise im Bereich von Einrichtungen des Schutzraumes für Frauen einen satzungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen.

§ 9 Räumung

(1) Der Schutzraum für Frauen ist morgens zeitgemäß zum Ende der Öffnungszeit zu räumen und in sauberem Zustand zu hinterlassen.

(2) Eine Verwahrung zurückgelassener Sachen durch die Landeshauptstadt München ist ausgeschlossen. Sofern trotzdem persönliches Hab und Gut zurückgelassen wird, wird dieses einer Verwertung zugeführt.

§ 10 Haftung

(1) Die Benutzerinnen haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden im Schutzraum, insbesondere an den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit diese von ihnen schuldhaft verursacht wurden.

(2) Die Landeshauptstadt München haftet gegenüber den Benutzerinnen nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit oder für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von eingebrachten Sachen der Benutzerinnen ist jedoch ausgeschlossen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.