Satzung über
die Gebühren für die Benutzung der
Notquartiere der Landeshauptstadt München
(Notquartiere-Gebührensatzung)
vom 16. Dezember 2003
Stadtratsbeschluss: 10.12.2003
Bekanntmachung: 30.12.2003 (MüABl. S.502)
Änderung: 15.04.2014 (MüABl. S. 450)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2
Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 322,
BayRS 2024-1-I), folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung von zugewiesenen Bettplätzen in Notquartieren der Landeshauptstadt München und den zugehörigen Gemeinschaftseinrichtungen sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.
§ 2 Gebührenschuldner
Schuldnerinnen/Schuldner der Benutzungsgebühren sind die Benutzerinnen/Benutzer, deren Aufnahme gemäß der Notquartiere-Benutzungssatzung verfügt wurde bzw. im Falle von minderjährigen oder von unter Betreuung stehenden Benutzerinnen/Benutzern die Personensorgeberechtigten. Lebt eine minderjährige Benutzerin/ein minderjähriger Benutzer nur mit einem von mehreren Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Sorgeberechtigten.
§ 3 Gebührenberechnung
(1) Die Gebühren werden als Tagesgebühren erhoben.
(2) Für jeden vollen Monat der Benutzung werden 30 Tagessätze pro Bettplatz berechnet.
§ 4 Gebühren für die Benutzung der Notquartiere
Die Notquartiere-Benutzungsgebühr beträgt für jede Person einschließlich der Kosten für die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen sowie aller Nebenkosten (z.B. Wasser, Strom, Heizung, Möblierung etc.) pro Bettplatz täglich
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Tagesgebühr |
(a) Einzelzimmer mit eigenem WC und Bad / Dusche, Zentralheizung |
11,00 Euro |
(b) Zweibettzimmer mit eigenem WC und Bad/ Dusche, Zentralheizung |
8,90 Euro |
(c) Einzelzimmer mit Zentralheizung, aber Bad/ Dusche zur gemeinsamen Nutzung |
9,70Euro |
(d) Zweibettzimmer mit Zentralheizung, aber Bad/ Dusche zur gemeinsamen Nutzung |
7,70Euro |
(e) Mehrbettzimmer und alle anderen Zimmer einfacher Ausstattungen |
jeweils Abschlag um 15 % |
Ab 01.01.2016 erhöhen sich die Gebühren um jeweils 0,50 Euro täglich pro Bettplatz. |
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Ab 01.01.2020 erhöhen sich die Gebühren weiter um jeweils 0,50 Euro täglich pro Bettplatz. |
§ 5 Entstehen, Fälligkeit, Einzahlung
(1) Die Benutzungsgebühren nach § 4 entstehen mit Beginn der Nutzung bzw. am ersten Tag des Monats, für den sie zu entrichten sind. Die Gebührenpflicht besteht bis zum tatsächlichen Auszug, selbst wenn dieser erst nach der Beendigung bzw. nach Erlöschen des Benutzungsverhältnisses erfolgt.
(2) Die Gebühren werden monatlich im voraus fällig und sind spätestens am dritten Werktag des Monats auf eines der Konten der Stadtkasse München unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens zu überweisen.
(3) Der Tag der Gutschrift gilt als Zahltag.
(4) Wird das Benutzungsverhältnis beendet, sind sämtliche bis dahin angefallenen Gebühren am Tag der Beendigung des Aufenthalts fällig und zu bezahlen.
§ 6 Vorübergehende Abwesenheit
(1) Die Gebühren sind auch bei vorübergehender Abwesenheit bis zur Beendigung oder Auflösung des Benutzungsverhältnisses zu entrichten. Es besteht insoweit kein Anspruch auf Rückerstattung.
(2) Die Benutzerin/Der Benutzer wird von der Entrichtung der Benutzungsgebühr nicht dadurch befreit, dass sie/er durch einen in ihrer/seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihr/ihm zustehenden Benutzungsrechtes verhindert ist.
§ 7 Zahlungserleichterung, Zahlungsrückstände
(1) Stundung, Erlass, Aufrechnung, sowie die Tilgung von Gebühren richten sich nach der Abgabenordnung (AO), soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) für anwendbar erklärt ist.
(2) Anträge auf Stundung, Ratenzahlung oder Erlass von Benutzungsgebühren in Härtefällen müssen begründet und die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gemeinschaftsunterkünfte-Gebührensatzung vom 23. Juli 1993 (MüABl. S. 239), geändert durch Satzung vom 18. Oktober 2000 (MüABl. S. 426), außer Kraft.