Satzung über die Benutzung der Notquartiere der Landeshauptstadt München (Notquartiere-Benutzungssatzung)

vom 16. Dezember 2003

Stadtratsbeschluss:                        10.12.2003

Bekanntmachung:                            30.12.2003 (MüABl. S. 495)

Änderungen:                             17.12.2010 (MüABl. S. 449)
                                                03.04.2013 (MüABl. S. 161)
                                                15.04.2014 (MüABl. S. 449)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2003 (GVBl. S. 497), folgende Satzung:

§ 1 Gegenstand der Satzung

(1) Diese Satzung regelt die Benutzung der städtischen Notquartiere. Die städtischen Notquartiere (Bettplätze in möblierten Zimmern/Appartements) sind öffentliche Einrichtungen der Landeshauptstadt München mit dem Ziel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder denen Obdachlosigkeit droht und bei denen alle anderen Hilfen nachweislich erschöpft sind. Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden nur in dem Umfang in städtischen Notquartieren nach Satz 1 untergebracht, in dem die Aufgaben der Unterbringung von der Regierung von Oberbayern auf die Landeshauptstadt München nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Aufnahmegesetz (AufnG) übertragen wurde.

(2) Die in Abs. 1 genannten Notquartiere sind keine Unterkünfte im Sinne der Unterkünfte-Benutzungssatzung und auch keine Einrichtung im Sinne von § 4 der Verordnung zur Durchführung des § 72 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

§ 2 Aufgabenstellung

Die Notquartiere müssen nach Maßgabe dieser Satzung ein Wohnen ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Den Benutzerinnen und Benutzern soll bei der Eingliederung in normale Wohnverhältnisse geholfen werden; hierbei müssen sie nach Kräften mitwirken.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Notquartiere dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne von § 52 der Abgabenordnung.

(2) Überschüsse aus den Einnahmen der Notquartiere werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Landeshauptstadt München erhält keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Notquartiere. Bei der Auflösung von Notquartieren ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen der Landeshauptstadt zuzuführen.

(3) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Notquartiere fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Zuständigkeit

Die Notquartiere werden vom Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte geführt und verwaltet.

§ 5 Aufnahme

(1) Die Notquartiere dürfen nur auf Antrag von Personen bezogen werden, deren Aufnahme die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte, oder die von ihr beauftragten Personen, schriftlich verfügt haben.

Durch die Aufnahme entsteht mit dem Tag des Einzugs ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen der Benutzerin/dem Benutzer und der Landeshauptstadt München. Die Aufnahmeverfügung ist von allen künftigen Benutzerinnen/Benutzern (Volljährige) oder den gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern (bei Minderjährigen und unter Betreuung stehenden Volljährigen) zu unterschreiben.

Diese Satzung und gegebenenfalls die Hausordnung ist von den Benutzerinnen/Benutzern bei der Aufnahme schriftlich anzuerkennen.

(2) Die Antragstellerinnen/Antragsteller sind verpflichtet, dem Amt für Wohnen und Migration über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie über die Gründe für eine Aufnahme Auskunft zu geben.

(3) Die Verweildauer ist grundsätzlich auf sechs Monate zu befristen. Die Aufnahme kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

(4) Den Benutzerinnen/Benutzern wird in einem Notquartier ein Bettplatz mit Möblierung zur Verfügung gestellt.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in einem Notquartier besteht nicht, soweit eine Unterbringung durch Dritte möglich ist. Ebenso besteht kein Anspruch auf Aufnahme in ein bestimmtes Notquartier oder auf Zuweisung eines bestimmten Bettplatzes.

§ 6 Auskunftspflicht

(1) Die Benutzerinnen/Benutzer sind verpflichtet, der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte

1.     alle Tatsachen anzugeben, die für den Vollzug der Satzung erheblich sind, insbesondere Auskunft zu geben über Arbeits-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse;

2.     Änderungen in den Familienverhältnissen unverzüglich mitzuteilen;

3.     Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen, erforderlichenfalls der Erteilung von Auskünften durch Dritte zuzustimmen.

(2) Den Benutzerinnen/Benutzern kann zur Erteilung der Auskünfte eine Frist gesetzt werden.

§ 7 Verhalten

Die besondere Wohnsituation in städtischen Notquartieren erfordert eine verstärkte Rücksichtnahme und Mitwirkung aller Bewohnerinnen/Bewohner, damit ein sozial verträgliches Miteinander gewährleistet ist. Insbesondere sind folgende Verhaltensvorschriften zu beachten:

(1) Die Benutzerinnen/Benutzer haben die Notquartiere, insbesondere die Unterkunftsräume und die Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Küchen, Waschküchen, Sanitäreinrichtungen, etc.) pfleglich zu behandeln und stets in sauberem Zustand zu halten und nicht gesetzwidrig zu gebrauchen.

Sie  haben sich in den Notquartieren so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Benutzerinnen/Benutzer und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Notquartiere ist es den Benutzerinnen/Benutzern nicht gestattet:

1.     Personen in Notquartiere aufzunehmen oder Besucher ohne vorherige schriftliche Einwilligung der jeweiligen Hausverwalterin/des jeweiligen Hausverwalters übernachten zu lassen;

2.     Antennenanlagen einschließlich Satellitenschüsseln ohne die vorherige schriftliche Einwilligung durch die Hausverwalterin/den Hausverwalter anzubringen oder zu betreiben.

Die Einwilligung kann widerrufen werden, wenn Auflagen nicht eingehalten werden, die Gebäude beschädigt oder die anderen Benutzerinnen/Benutzer oder Nachbarn gefährdet, belästigt werden, oder sich Umstände ergeben, unter denen die Einwilligung nicht mehr erteilt werden würde;

3.     Räume eines Notquartiers zu anderen als zu Wohnzwecken zu verwenden;

4.     in den Notquartieren innen und außen bauliche Änderungen vorzunehmen, sowie sperrige Gegenstände jeglicher Art aufzustellen oder zu lagern;

5.     Altmaterial oder leicht entzündliche Sachen jeglicher Art in dem Notquartier zu lagern,

6.     neben den zur Verfügung gestellten Geräten zusätzliche Herde, Kochplatten und Backöfen, Kühlgeräte und ähnliche Elektrogeräte sowie Heizgeräte aller Art aufzustellen und zu betreiben. Private Radio- und Fernsehgeräte sind von den Benutzerinnen/Benutzern bei der GEZ anzumelden;

7.     Tiere zu halten;

8.     Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) in dem Notquartier zu lagern und/oder mit sich zu führen;

9.     Geschirr bzw. Wäsche außer an den dafür vorgesehenen Stellen zu reinigen und zu trocknen;

10.   auf den Grundstücken der Notquartiere Kraftfahrzeuge aller Art abzustellen, zu parken, zu reinigen oder instand zu setzen.

(3) Die Benutzerinnen/Benutzer sind verpflichtet, Schäden in den Notquartieren, insbesondere in den Gemeinschaftseinrichtungen sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich der Hausverwalterin bzw. dem Hausverwalter anzuzeigen.

(4) Jeder Benutzerin/jedem Benutzer wird ein Bettplatz zugewiesen, der nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Hausverwalterin bzw. des Hausverwalters getauscht werden darf.

(5) Die Beauftragten der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration -  Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte sind berechtigt, zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Satzung und aus der Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung Notquartiere, die von den Benutzerinnen/Benutzern genutzten Räume jederzeit auch ohne Anmeldung zu betreten; dies gilt auch für Belegungskontrollen und zur Überprüfung der Sicherheit insbesondere Brandschutz in den einzelnen Räumen und zur Vermeidung und Beseitigung akuter Schäden.

(6) Zum Vollzug dieser Satzung können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Die Benutzerinnen/Benutzer haben diesen Anordnungen und Weisungen der Hausverwalterinnen und Hausverwalter oder anderen Beauftragten des Amts für Wohnen und Migration -Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte unverzüglich Folge zu leisten.

(7) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte kann ergänzend eine Hausordnung für die Benutzung eines Notquartiers erlassen, die einzuhalten ist.

(8) Besucherinnen/Besucher haben sich in den Notquartieren so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird, insbesondere sind die Regelungen dieser Satzung und der jeweiligen Hausordnung zu beachten.

(9) Wer sich ohne Aufnahme in einem Notquartier aufhält, oder als Besucherin/Besucher gegen Bestimmungen des § 7 Abs. 8 verstößt, kann aus dem Notquartier verwiesen werden. Ferner kann das künftige Betreten des Notquartiers befristet oder auf Dauer untersagt werden (Hausverbot).

(10) Das Einbringen eigener Möbel ist nicht möglich.

§ 8 Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Bauliche Maßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung des Notquartiers, zur Abwendung drohender Gefahren sowie zur Beseitigung von Schäden notwendig werden oder der Modernisierung dienen, darf das Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte auch ohne Zustimmung der Benutzerinnen/Benutzer vornehmen. Die Benutzerinnen/Benutzer haben die in Betracht kommenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung der Maßnahmen zugänglich zu halten. Sie dürfen die Ausführung der Maßnahmen nicht behindern und verzögern. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn drohende Gefahren abgewendet oder Schäden verhütet bzw. beseitigt werden sollen.

§ 9 Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Die Benutzerinnen/Benutzer können das Benutzungsverhältnis jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden, die dem Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung über die Hausverwalterin bzw. dem Hausverwalter spätestens drei Werktage vor dem Auszug zugegangen sein muss. Das Benutzungsverhältnis endet erst mit dem tatsächlichen Auszug.  Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG muss darüber hinaus der Auszug aus der Unterkunft gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG gestattet werden. Zugeteilte Zimmerschlüssel, ausgehändigtes Bettzeug sind beim Auszug an die Hausverwaltung zurück zu geben und das von der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte überlassene Mobiliar zurück zu lassen.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet bei Tod einer Benutzerin/eines Benutzers mit Ablauf des Sterbetages.

(3) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte kann das Benutzungsverhältnis durch schriftliche Erklärung, die der Benutzerin/dem Benutzer spätestens drei Werktage vor dem Beendigungstermin zugegangen sein muss, beenden.

Eine Beendigung kann insbesondere erfolgen, wenn

1.     die Benutzerin/der Benutzer ihren/seinen Auskunftspflichten gemäß § 6 der Satzung nicht fristgerecht nachkommt, insbesondere wenn sie/er sich weigert, Auskünfte über ihre/seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse zu erteilen;

2.     die Benutzerin/der Benutzer sich grundlos weigert, einen Antrag auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnungsantrag) zu stellen, eine andere nachgewiesene Wohnung zu zumutbaren Bedingungen selber anzumieten oder wenn sie/er eine vorgeschlagene Sozialwohnung unberechtigt ablehnt bzw. sich zu Auswahlvorschlägen für Sozialwohnungen nicht äußert;

3.     eine Benutzerin/ein Benutzer ungeachtet einer Abmahnung einen satzungswidrigen Gebrauch der Notquartiere fortsetzt oder wenn sie bzw. er schuldhaft in erheblichem Maße ihre/seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere durch

§  Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt

§  mutwilliger Sachschädigung

§  Randalieren und Stören der Nachtruhe

§  Missachtung der Anweisungen des Personals

§  Beleidigung von Mitbewohnern oder des Personals

§  Straftaten aller Art

§  übermäßiger Alkoholgenuss oder Drogenkonsum

§  den Hausfrieden in dem Notquartier in sonstiger Weise so nachhaltig stört, dass der Landeshauptstadt München eine Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Ferner kann das künftige Betreten des Notquartiers und der Nebenanlagen befristet oder auf Dauer untersagt werden (Hausverbot).

4.     die anderweitige Unterbringung der Benutzerinnen/Benutzer möglich oder erforderlich ist, insbesondere weil Räume frei gemacht werden müssen;

5.     eine Sanierung, Modernisierung, ein Abbruch oder die Auflösung eines Notquartiers beabsichtigt ist;

6.     die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte, das Notquartier von einem Dritten angemietet hat und diesem gegenüber zur Räumung verpflichtet ist;

7.     eine Benutzerin/ein Benutzer die jeweiligen Benutzungsgebühren länger als zwei Monate nicht entrichtet hat oder sie/er in Höhe eines Betrages in Rückstand gekommen ist, der die Gebühr für zwei Monate erreicht.

8.     eine Benutzerin/ein Benutzer nicht obdachlos ist, ihre/seine Selbsthilfepotentiale nicht ausschöpft, um die Obdachlosigkeit zu beseitigen, oder sich rechtsmissbräuchlich auf Obdachlosigkeit beruft.

(4) Wird ein Bettplatz sieben Tage nicht benutzt, erlischt das Benutzungsverhältnis mit Beginn des achten Tages.

(5) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte kann das Benutzungsverhältnis jederzeit fristlos beenden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Ferner kann das künftige Betreten des Notquartiers und der Nebenanlagen befristet oder auf Dauer untersagt werden (Hausverbot).

(6) Vor der Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist die Benutzerin/der Benutzer schriftlich anzuhören und auf die Möglichkeit der Beendigung hinzuweisen. In den Fällen von § 9 Abs. 3 ist außerdem der Sozialpädagogische Dienst (Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen der Zentraleinheit Wohnungslosigkeit) anzuhören.

(7) Soweit die erneute bzw. weitere Unterbringung einer Benutzerin/eines Benutzers, deren/dessen Benutzungsverhältnis beendet worden ist bzw. erloschen ist, erforderlich wird, kann sie/er in Räumen der gleichen oder eines anderen Notquartiers unter Begründung eines neuen Benutzungsverhältnisses aufgenommen werden.

§ 10 Räumung

(1) Der Bettplatz in dem Notquartier ist termingemäß zu räumen und in sauberem Zustand zu hinterlassen, wenn das Benutzungsverhältnis beendet worden bzw. erloschen ist (§ 9). Die Schlüssel sind bei Auszug bei der Hausverwaltung zurück zu geben. Privates Hab und Gut ist mitzunehmen.

(2) Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt und ist die Androhung eines Zwangsgeldes erfolglos geblieben bzw. lässt die Anordnung keinen Erfolg erwarten, so kann die Landeshauptstadt München anordnen, dass die erforderliche Räumung auf Kosten und Gefahr der/des Verpflichteten vorgenommen wird (Ersatzvornahme). Dabei werden nur brauchbar erscheinende und einlagerungs­fähige Gegenstände zur Einlagerung in ein städtisches Lager zur vorübergehenden Verwahrung gebracht. Müll und unbrauchbar erscheinende sowie nicht einlagerungsfähige Gegenstände werden zur Mülldeponie transportiert. Sofern die Benutzerin/der Benutzer die eingelagerten Gegenstände nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach der erfolgten Räumung trotz schriftlicher Aufforderung abholt, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Landeshauptstadt München über. Die Gegenstände werden dann vom Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte caritativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung gegeben.

In begründeten Einzelfällen kann die Landeshauptstadt München hiervon abweichen und den Verkauf der Sachen - auch durch Versteigerung - und die Hinterlegung des Erlöses anordnen.

(3) Soweit von der Benutzerin/vom Benutzer Änderungen in dem Notquartier vorgenommen wurden, hat diese/dieser spätestens bis zur Räumung den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

§ 11 Beseitigung von Schäden

Wer durch Beschädigung, Verunreinigung, Einbringung von Sachen oder in sonstiger Weise im Bereich der Notquartiere einen satzungswidrigen Zustand herbeigeführt hat, muss diesen ohne Aufforderung auf seine Kosten unverzüglich beseitigen.

§ 12 Haftung

(1) Die Benutzerinnen/Benutzer haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden an den Notquartieren, insbesondere auch an den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihnen oder von Dritten, die sich auf Besuch in dem Notquartier aufhalten bzw. aufhielten, schuldhaft verursacht wurden.

(2) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte haftet den Benutzerinnen/Benutzern nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit oder für Diebstahl ist ausgeschlossen.

§ 13 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gemeinschaftsunterkünfte-Benutzungssatzung vom 22. Oktober 1997 (MüABl. S. 298) außer Kraft.