Satzung über
die Benutzung der Clearinghäuser der Landeshauptstadt München
(Clearinghäuser-Benutzungssatzung)
vom 15. April 2014
Stadtratsbeschluss: 09.04.2014
Bekanntmachung: 09.05.2014 (MüABl. S. 450)
Änderungen:
14.04.2020 (MüABl. S.
309)
20.10.2025 (MüABl. S. 635)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 23
und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
(GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom
24.07.2012
(GVBl. S. 366), folgende Satzung:
§ 1 Gegenstand der Satzung
(1) Diese Satzung regelt die Benutzung der städtischen Clearinghäuser. Die städtischen Clearinghäuser (abgeschlossene Wohneinheiten) sind eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt München zur vorübergehenden Unterbringung von Personen, die wohnungslos sind oder denen Wohnungslosigkeit droht. Ziel ist es, mit den Haushalten an einer Wohnperspektive zur schnellen Vermittlung in eine geeignete Wohnform, nach Möglichkeit mit einem privatrechtlichen Mietvertrag zu arbeiten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Clearinghäuser sind keine Notquartiere im Sinne der Notquartiere-Benutzungssatzung und auch keine Einrichtungen im Sinne von §§ 13, 75 SGB XII.
§ 2 Aufgabenstellung
(1) Die Clearinghäuser müssen nach Maßgabe dieser Satzung
ein Wohnen ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Den
Benutzer*innen soll bei der Eingliederung in normale Wohnverhältnisse geholfen
werden; hierbei müssen sie nach ihren Kräften mitwirken.
(2) Die Benutzer*innen der Clearinghäuser und die
Beauftragten der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und
Migration (städtische Mitarbeiter*innen sowie externe Auftragnehmer*innen)
verpflichten sich, die Vorgaben des Gewaltschutzkonzeptes für die städtischen
Unterkünfte des Wohnungslosen- und Geflüchtetenbereiches
einzuhalten. Die Landeshauptstadt München akzeptiert in keinem Fall Formen von
körperlicher, psychischer oder diskriminierender Gewalt gegenüber
Benutzer*innen der Clearinghäuser oder Beauftragten der Landeshauptstadt
München. Sie ist in der Verpflichtung, einen bestmöglichen Schutz für alle
Personen in den Clearinghäusern zu gewährleisten und Vorfällen konsequent
nachzugehen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Clearinghäuser dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.
(2) Überschüsse aus den Einnahmen der Clearinghäuser werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Landeshauptstadt München erhält keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Clearinghäuser. Bei der Auflösung der Clearinghäuser ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen der Landeshauptstadt München zuzuführen.
(3) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Clearinghäuser fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Zuständigkeit
Die Clearinghäuser werden von der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb verwaltet.
§ 5 Aufnahme
(1) Die Clearinghäuser dürfen nur auf Antrag von Personen bezogen werden, deren Aufnahme die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb schriftlich verfügt hat.
Durch die Aufnahme entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen den Benutzer*innen und der Landeshauptstadt München, zu dem in der Aufnahmeverfügung genannten Termin. Die Aufnahmeverfügung ist von allen künftigen Benutzer*innen (Volljährige) oder den gesetzlichen Vertreter*innen (bei Minderjährigen und unter Betreuung stehenden Volljährigen) zu unterschreiben.
Diese Satzung und ggf. die Hausordnung des in der Aufnahme bezeichneten Clearinghauses ist von den Benutzerinnen/Benutzern bei der Aufnahme schriftlich anzuerkennen.
(2) Die Antragsteller*innen sind verpflichtet, der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte - Planung und Betrieb über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Gründe für eine Aufnahme Auskunft zu geben.
(3) Die Aufnahme ist nach Maßgabe von § 10 dieser Satzung
befristet und ist an die Mitwirkungspflicht der Benutzer*innen gebunden.
(4) In abgeschlossenen Wohneinheiten können auch mehrere Benutzer*innen aufgenommen werden, die miteinander verwandt, verheiratet oder verschwägert sind, sich in eingetragener Lebenspartnerschaft befinden oder sonst eine auf Dauer und häusliche Gemeinschaft angelegte Beziehung führen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in ein Clearinghaus besteht nicht. Ebenso besteht im Falle einer Aufnahme kein Anspruch auf eine bestimmte abgeschlossene Wohneinheit.
§ 6 Auskunftspflicht
(1) Die Benutzer*innen sind verpflichtet, der
Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration,
Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für den Vollzug
der Satzung erheblich sind, insbesondere Auskunft zu geben über Arbeits-,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
2. Änderungen in den unter Nr. 1 genannten Punkten unverzüglich mitzuteilen,
3. zum Nachweis Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen, erforderlichenfalls der Erteilung von Auskünften durch Dritte zuzustimmen.
(2) Den Benutzer*innen kann zur Erteilung der Auskünfte eine
Frist gesetzt werden.
§ 7 Verhalten
(1) Die besondere Unterbringungssituation in Clearinghäusern
erfordert Rücksichtnahme und Mitwirkung aller Benutzer*innen, damit ein sozial
verträgliches Miteinander in der Hausgemeinschaft gewährleistet ist.
(2) Die Benutzer*innen haben die Clearinghäuser,
insbesondere die Wohnräume und die Gemeinschaftseinrichtungen (z. B.
Trockenräume, Waschküchen) pfleglich zu behandeln und stets in sauberem Zustand
zu erhalten.
Die Benutzer*innen haben sich in den Clearinghäusern so zu
verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach
den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Benutzer*innen und
im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Clearinghauses ist es
den Benutzer*innen nicht gestattet:
1.
andere Personen dauerhaft, ohne vorherige schriftliche Einwilligung der
Landeshauptstadt München in die Clearinghäuser aufzunehmen. Als dauerhaft gilt
insbesondere jeder Aufenthalt von mehr als vier Wochen sowie wiederholte
Aufenthalte, zwischen denen nur kurze zeitliche Unterbrechungen liegen,
2.
Wohnräume der Clearinghäuser zu anderen als
Wohnzwecken zu verwenden,
3.
im Bereich der Clearinghäuser ohne vorherige
schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für
Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb
a)
bauliche Änderungen einschließlich
Installationen jeglicher Art innerhalb und außerhalb der Gebäude vorzunehmen,
b)
Bauwerke irgendwelcher Art oder Umzäunungen zu
errichten und Pflanzungen anzulegen,
c)
Ölöfen, Gasherde, Gasraumheizungen,
Flüssigkeitsanlagen (Propangasgeräte), Elektroöfen und -herde aufzustellen und
zu betreiben,
d)
Antennenanlagen einschließlich
Satellitenschüsseln oder Funkanlagen an den Gebäuden anzubringen,
4.
die ihnen zugewiesenen Räume mit anderen
Benutzer*innen ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt
München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte –
Planung und Betrieb zu tauschen oder anderen Personen zu überlassen,
5.
Altmaterial oder leichtentzündliche Sachen
jeglicher Art in den Räumen oder Nebenräumen des Clearinghauses zu lagern,
a)
Gegenstände aller Art, insbesondere sperrige
Gegenstände sowie Fahr- und Motorräder auf dem Flur, in den
Gemeinschaftseinrichtungen oder den Grünanlagen außerhalb der dafür
vorgesehenen Plätze abzustellen,
b)
Fahrzeuge aller Art und Kfz-Anhänger vor den
Clearinghäusern oder in den Grünanlagen zu parken oder abzustellen, auf den zu
den Clearinghäusern gehörenden Flächen zu fahren, Fahrzeuge instand zu setzen
oder zu waschen,
c)
nicht fahrbare oder unangemeldete Kraftfahrzeuge
auf den vor den Clearinghäusern errichteten Parkplätzen, auf Gehwegen und
Grünanlagen der Clearinghäuser abzustellen.
(4) Das Einbringen eigener Möbel ist nicht möglich.
(5) Tierhaltung ist nicht gestattet. Nur in besonderen
Ausnahmefällen, wie z. B. Blindenhunde und nur mit vorheriger schriftlicher
Einwilligung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und
Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb können Haustiere im
Bereich der Räume des Clearinghauses gehalten werden. Die Einwilligung kann
widerrufen werden, wenn Auflagen nicht eingehalten, die Räume beschädigt oder
die anderen Benutzer*innen oder Nachbarn gefährdet oder belästigt werden oder
sich später Umstände ergeben, unter denen eine Einwilligung nicht mehr erteilt
werden würde.
(6) Die Benutzer*innen sind verpflichtet, Schäden in den
Clearinghäusern, insbesondere in den Räumen und den Gemeinschaftseinrichtungen
sowie das Auftreten von Ungeziefer, unverzüglich der Landeshauptstadt München,
Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung
und Betrieb anzuzeigen.
(7) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für
Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb kann
ergänzend eine Hausordnung für die Clearinghäuser oder ein einzelnes
Clearinghaus erlassen, die einzuhalten ist.
(8) Hat die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für
Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb das
Clearinghaus von einem Dritten angemietet, so kann sie von den Benutzer*innen
durch die nach Abs. 7 erlassene Hausordnung auch die Erfüllung von Pflichten
verlangen, die ihr aufgrund des Mietvertrages obliegen.
(9) Besucher*innen haben sich in den Clearinghäusern so zu
verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den
Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird, insbesondere sind die
Regelungen dieser Satzung und der jeweiligen Hausordnung zu beachten.
(10) Wer sich ohne Aufnahme dauernd in einem Clearinghaus
aufhält oder als Besucher*in gegen Bestimmungen des § 7 Abs. 9 verstößt, kann
aus dem Clearinghaus verwiesen werden. Ferner kann das künftige Betreten des
Clearinghauses und dessen Nebenanlagen befristet oder auf Dauer untersagt
werden (Hausverbot).
(11) Zum Vollzug dieser Satzung können Anordnungen für den
Einzelfall getroffen werden. Die Benutzer*innen sowie Besucher*innen haben
solchen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten.
§ 8 Betretungsrecht
(1) Zur Abwehr einer gemeinen, konkreten Gefahr oder einer
Lebensgefahr für einzelne Personen dürfen die zugewiesenen Räume des
abgeschlossenen Wohnraums im Clearinghaus jederzeit und ohne Voranmeldung von
den von der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und
Migration, mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen (städtische
Mitarbeiter*innen sowie externe Auftragnehmer*innen) betreten werden (Art. 13
Abs. 7 Alt. 1 GG).
(2) Darüber hinaus dürfen die zugewiesenen Räume des
abgeschlossenen Wohnraums von den von der Landeshauptstadt München,
Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, mit dem Vollzug dieser Satzung
beauftragten Personen (städtische Mitarbeiter*innen sowie externe
Auftragnehmer*innen) zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung nach rechtzeitiger Vorankündigung zu angemessener
Tageszeit und im erforderlichen Umfang betreten werden (Art. 13 Abs. 7 Alt. 2
Grundgesetz in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 GO).
(3) Bei längerer Abwesenheit haben die Benutzer*innen die
zugewiesenen Räume zugänglich zu halten für den Fall, dass ein Betretungsrecht
nach Abs. 1 oder 2 vorliegt.
(4)
Die Räume können auch mit Einwilligung der Benutzer*innen betreten werden. Die
Einwilligung muss freiwillig erfolgen, worauf die Benutzer*innen zuvor
hinzuweisen sind
(5) Beim Betreten des abgeschlossenen Wohnraums durch
Beauftragte der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und
Migration muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets gewahrt sein.
§ 9 Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Bauliche Maßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung der Clearinghäuser, zur Abwendung drohender Gefahren sowie zur Beseitigung von Schäden notwendig werden oder der Modernisierung dienen, darf die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb auch ohne Zustimmung der Benutzer*innen vornehmen. Die Benutzer*innen haben die in Betracht kommenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung der Maßnahmen zugänglich zu halten. Sie dürfen die Ausführung der Maßnahmen nicht behindern und verzögern. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben oder von erheblichen Schäden abgewendet werden muss. Bei der Betretung der Räume und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets gewahrt sein.
§ 10 Aufenthaltsdauer
Die Haushalte werden zunächst auf drei Monate eingewiesen. In diesem Zeitraum wird die Mitwirkung der Haushalte an dem Clearingprozess festgestellt. Wirken sie nicht mit, wird der Aufenthalt beendet. Wird innerhalb kurzer Zeit nach Einweisung festgestellt, dass der Haushalt nicht mitwirken will oder er für ein Clearinghaus nicht geeignet ist kann der Aufenthalt auch vor der 3-Monatsfrist beendet werden. Bei vorhandener Mitwirkung der Haushalte kann der Aufenthalt bis auf 6 Monate (reguläre Aufenthaltsdauer) verlängert werden. Eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsdauer ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.
§ 11 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1) Die Benutzer*innen können das Benutzungsverhältnis zum
Ende eines Monats durch eine schriftliche Erklärung beenden, die der
Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration,
Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb spätestens am dritten Werktag des
Monats zugegangen sein muss.
(2) Das Benutzungsverhältnis endet bei Tod von
Benutzer*innen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Todesfall eingetreten
ist. Sind in einer abgeschlossenen Wohneinheit mehrere Benutzer*innen
aufgenommen worden, wird das Benutzungsverhältnis mit den hinterbliebenen Benutzer*innen
unter Maßgabe des Abs. 3 fortgesetzt.
(3) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb kann das Benutzungsverhältnis mit der Frist eines Monats durch eine schriftliche Erklärung beenden,
1.
wenn die Benutzer*innen ihren/seinen
Auskunftspflichten gemäß § 6 der Satzung nicht fristgerecht nachkommt,
insbesondere, wenn sie sich weigern, Auskünfte über ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zu erteilen,
2.
wenn die Benutzer*innen sich grundlos weigern,
am Fachverfahren SOWON teilzunehmen, einen Antrag auf Vormerkung für eine
öffentlich-geförderte Wohnung (Sozialwohnungsantrag) zu stellen, eine andere
nachgewiesene Wohnung zu zumutbaren Bedingungen selber
anzumieten oder wenn sie eine vorgeschlagene Sozialwohnung unberechtigt
ablehnen bzw. sich zu Auswahlvorschlägen für Sozialwohnungen nicht äußern
und/oder Wohnungsbesichtigungstermine nicht wahrnehmen,
3.
wenn die
Benutzer*innen nach ihrer Aufnahme ein Einkommen erzielen, welches für sie und
Ihre Familie geltenden jeweiligen gesetzlichen Einkommensgrenzen im
öffentlich-geförderten Wohnungsbau überschreitet, es sei denn, es ist nach den
Umständen anzunehmen, dass die Überschreitung nur vorübergehend eingetreten ist
oder das zur Verfügung stehende Einkommen für die Anmietung einer
freifinanzierten Wohnung nicht ausreicht,
4.
wenn die Benutzer*innen über Haus- bzw.
Wohnungseigentum verfügen oder sonst wirtschaftlich in der Lage ist, sich
selbst mit Wohnraum zu versorgen,
5.
wenn das Clearinghaus nicht von allen in der
Aufnahmeverfügung aufgeführten Personen bezogen wird oder sich die Zahl der
aufgenommenen Personen vermindert hat,
6.
wenn die Benutzer*innen sich anderweitig mit
Wohnraum versorgt haben,
7.
wenn Benutzer*innen nach vorausgegangener
Abmahnung einen satzungswidrigen Gebrauch des Clearinghauses fortsetzen oder schuldhaft
t in einem solchen Maß ihre Verpflichtungen verletzen, insbesondere den
Hausfrieden so nachhaltig stören, dass der Landeshauptstadt München eine
Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann,
8.
wenn Benutzer*innen für zwei aufeinander
folgende Termine mit der Entrichtung der jeweiligen monatlichen
Benutzungsgebühr oder mit einem Gesamtbetrag, der die Benutzungsgebühren für
zwei Monate erreicht, im Rückstand sind,
9.
bei Sanierung, Modernisierung, Abbruch oder
Auflösung des Clearinghauses,
10.
wenn die Landeshauptstadt München,
Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung
und Betrieb das Clearinghaus von einem Dritten angemietet hat und diesem
gegenüber zur Räumung verpflichtet ist,
11.
wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist,
12.
wenn Benutzer*innen nicht wohnungslos ist, ihre/seine Selbsthilfepotentiale nicht ausschöpft, um
die Wohnungslosigkeit zu beseitigen, oder sich rechtsmissbräuchlich auf
Wohnungslosigkeit beruft.
Die Beendigungsfrist nach Abs. 3 Satz 1 kann aus sozialen
Gründen bis zu einer Dauer von drei Monaten verlängert werden.
(4) Wird das Clearinghaus von der Antragsteller*in bzw. den Familienangehörigen
nicht bezogen, erlischt das Benutzungsverhältnis mit sofortiger Wirkung, ohne
dass es einer Beendigung bedarf.
(5) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb kann das Benutzungsverhältnis jederzeit fristlos beenden und das künftige Betreten des Anwesens oder Grundstückes befristet oder auf Dauer untersagen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich und das Abwarten der Beendigungsfristen nicht vertretbar ist.
(6) Vor der Beendigung des Benutzungsverhältnisses nach Abs.
3 ist die Benutzer*innen schriftlich anzuhören und auf die Möglichkeit der
Beendigung hinzuweisen. Art. 28 Abs. 2 und 3 BayVwVfG gelten entsprechend.
Eine Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist dem sozialpädagogischen Dienst
mitzuteilen.
(7) Soweit die erneute bzw. weitere Unterbringung von Benutzer*innen, deren Benutzungsverhältnis nach § 11 Abs. 3 Ziffern 5, 9, 10 oder 11 beendet worden ist, erforderlich ist, kann die Begründung eines neuen Benutzungsverhältnisses in einer anderen Unterkunft erfolgen, soweit das Einkommen der Benutzer*in für sie/ihn und ihre/seine Familie geltenden jeweiligen Einkommensgrenzen im öffentlich geförderten Wohnungsbau nicht überschreitet.
(8) Im Übrigen endet das Benutzungsverhältnis mit Ablauf seiner Befristung, ohne dass es hierzu einer weiteren Verfügung bedarf.
§ 12 Räumung
(1) Wenn das Benutzungsverhältnis erloschen, beendet worden
(§ 11) oder seine Befristung abgelaufen ist (§§ 10 und 5 Abs. 3), sind die
Räume inkl. aller Nebenräume (z. B. Kellerabteil) termingemäß zu räumen und in
sauberem (besenreinen) Zustand zu hinterlassen sowie sämtliche Schlüssel zurückzugeben.
Die Gebühren sind bis zum endgültigen Auszug zu entrichten.
(2) Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt und
ist die Androhung eines Zwangsgeldes erfolglos geblieben bzw. lässt die
Androhung keinen Erfolg erwarten, so kann die Landeshauptstadt München
anordnen, dass die erforderliche Räumung auf Kosten und Gefahr der/des
Verpflichteten vorgenommen wird (Ersatzvornahme). Dabei können Gegenstände, auf
deren Einlagerung die Benutzer*innen durch eine schriftliche Erklärung
verzichtet hat, entsorgt werden. Brauchbar erscheinende und verwertbare
Gegenstände werden zur Einlagerung in ein städtisches Lager zur vorübergehenden
Verwahrung gebracht. Müll und unbrauchbar erscheinende sowie Gegenstände, die
objektiv wertlos bzw. völlig unverwertbar erscheinen, so dass eine
Versteigerung, ein Verkauf oder eine sonstige Verwertung von vornherein
aussichtslos erscheint bzw. nicht kostendeckend erfolgen kann, werden zur
Mülldeponie transportiert. Sofern die Benutzer*innen die eingelagerten
Gegenstände nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der erfolgten
Räumung trotz schriftlicher Aufforderung abholen, werden die Gegenstände einer
Verwertung durch Versteigerung oder Verkauf zugeführt und der Erlös hinterlegt.
Gegenstände, die nicht verwertbar oder deren Verwertung nicht kostendeckend
erfolgen kann, können von der Landeshauptstadt München caritativen Einrichtungen
zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung gegeben werden.
In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden.
(3) Haben Benutzer*innen Änderungen der Räume im Sinne des §
7 Abs. 3 Nr. 3 vorgenommen, so haben sie den ursprünglichen Zustand spätestens
bis zur Räumung wiederherzustellen. Für Anlagen und Einrichtungen (auch
Schilder und Aufschriften) innerhalb und außerhalb der Räume gilt das Gleiche.
(4) Werden die Verpflichtungen nach § 12 Abs. 3 nicht oder
nicht termingerecht erfüllt, haben die Benutzer*innen der Landeshauptstadt
München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte –
Planung und Betrieb den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Benutzer*innen,
die gemeinsam nach § 5 Abs. 4 aufgenommen wurden, haften gesamtschuldnerisch.
§ 13 Beseitigung von Schäden
Wer durch Beschädigung, Verunreinigung, Einbringung von Sachen oder in sonstiger Weise im Bereich des Clearinghauses einen satzungswidrigen Zustand herbeigeführt hat, muss diesen ohne Aufforderung auf seine Kosten unverzüglich beseitigen.
§ 14 Haftung
(1) Die Benutzer*innen haften nach den allgemeinen
Bestimmungen für alle Schäden an den Clearinghäusern, insbesondere an den ihnen
überlassenen Räumen und den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihnen
schuldhaft verursacht wurden.
Die Benutzerinnen/Benutzer haften auch für durch Dritte
schuldhaft verursachte Schäden, soweit die Benutzerinnen/Benutzer den
besuchsweisen Aufenthalten der Dritten veranlasst haben.
(2) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für
Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb haftet gegenüber
den Benutzer*innen nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen. Die Haftung für
leichte Fahrlässigkeit ist jedoch ausgeschlossen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2014 in Kraft.