Satzung über die Benutzung der Clearinghäuser der Landeshauptstadt München
(Clearinghäuser-Benutzungssatzung)

vom 15. April 2014

Stadtratsbeschluss:                         09.04.2014

Bekanntmachung:                            09.05.2014 (MüABl. S. 450)

Änderungen:                                      14.04.2020 (MüABl. S. 309)
20.10.2025 (MüABl. S. 635)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012
(GVBl. S. 366), folgende Satzung:

§ 1 Gegenstand der Satzung

(1) Diese Satzung regelt die Benutzung der städtischen Clearinghäuser. Die städtischen Clearinghäuser (abgeschlossene Wohneinheiten) sind eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt München zur vorübergehenden Unterbringung von Personen, die wohnungslos sind oder denen Wohnungslosigkeit droht. Ziel ist es, mit den Haushalten an einer Wohnperspektive zur schnellen Vermittlung in eine geeignete Wohnform, nach Möglichkeit mit einem privatrechtlichen Mietvertrag zu arbeiten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Clearinghäuser sind keine Notquartiere im Sinne der Notquartiere-Benutzungssatzung und auch keine Einrichtungen im Sinne von §§ 13, 75 SGB XII.

§ 2 Aufgabenstellung

(1) Die Clearinghäuser müssen nach Maßgabe dieser Satzung ein Wohnen ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Den Benutzer*innen soll bei der Eingliederung in normale Wohnverhältnisse geholfen werden; hierbei müssen sie nach ihren Kräften mitwirken.

(2) Die Benutzer*innen der Clearinghäuser und die Beauftragten der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration (städtische Mitarbeiter*innen sowie externe Auftragnehmer*innen) verpflichten sich, die Vorgaben des Gewaltschutzkonzeptes für die städtischen Unterkünfte des Wohnungslosen- und Geflüchtetenbereiches einzuhalten. Die Landeshauptstadt München akzeptiert in keinem Fall Formen von körperlicher, psychischer oder diskriminierender Gewalt gegenüber Benutzer*innen der Clearinghäuser oder Beauftragten der Landeshauptstadt München. Sie ist in der Verpflichtung, einen bestmöglichen Schutz für alle Personen in den Clearinghäusern zu gewährleisten und Vorfällen konsequent nachzugehen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Clearinghäuser dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.

(2) Überschüsse aus den Einnahmen der Clearinghäuser werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Landeshauptstadt München erhält keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Clearinghäuser. Bei der Auflösung der Clearinghäuser ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen der Landeshauptstadt München zuzuführen.

(3) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Clearinghäuser fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Zuständigkeit

Die Clearinghäuser werden von der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb verwaltet.

§ 5 Aufnahme

(1) Die Clearinghäuser dürfen nur auf Antrag von Personen bezogen werden, deren Aufnahme die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb schriftlich verfügt hat.

Durch die Aufnahme entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen den Benutzer*innen und der Landeshauptstadt München, zu dem in der Aufnahmeverfügung genannten Termin. Die Aufnahmeverfügung ist von allen künftigen Benutzer*innen (Volljährige) oder den gesetzlichen Vertreter*innen (bei Minderjährigen und unter Betreuung stehenden Volljährigen) zu unterschreiben.

Diese Satzung und ggf. die Hausordnung des in der Aufnahme bezeichneten Clearinghauses ist von den Benutzerinnen/Benutzern bei der Aufnahme schriftlich anzuerkennen.

(2) Die Antragsteller*innen sind verpflichtet, der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte - Planung und Betrieb über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Gründe für eine Aufnahme Auskunft zu geben.

(3) Die Aufnahme ist nach Maßgabe von § 10 dieser Satzung befristet und ist an die Mitwirkungspflicht der Benutzer*innen gebunden.

(4) In abgeschlossenen Wohneinheiten können auch mehrere Benutzer*innen aufgenommen werden, die miteinander verwandt, verheiratet oder verschwägert sind, sich in eingetragener Lebenspartnerschaft befinden oder sonst eine auf Dauer und häusliche Gemeinschaft angelegte Beziehung führen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in ein Clearinghaus besteht nicht. Ebenso besteht im Falle einer Aufnahme kein Anspruch auf eine bestimmte abgeschlossene Wohneinheit.

§ 6 Auskunftspflicht

(1) Die Benutzer*innen sind verpflichtet, der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb

1.         alle Tatsachen anzugeben, die für den Vollzug der Satzung erheblich sind, insbesondere Auskunft zu geben über Arbeits-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

2.         Änderungen in den unter Nr. 1 genannten Punkten unverzüglich mitzuteilen,

3.         zum Nachweis Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen, erforderlichenfalls der Erteilung von Auskünften durch Dritte zuzustimmen.

(2) Den Benutzer*innen kann zur Erteilung der Auskünfte eine Frist gesetzt werden.

§ 7 Verhalten

(1) Die besondere Unterbringungssituation in Clearinghäusern erfordert Rücksichtnahme und Mitwirkung aller Benutzer*innen, damit ein sozial verträgliches Miteinander in der Hausgemeinschaft gewährleistet ist.

(2) Die Benutzer*innen haben die Clearinghäuser, insbesondere die Wohnräume und die Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Trockenräume, Waschküchen) pfleglich zu behandeln und stets in sauberem Zustand zu erhalten.

Die Benutzer*innen haben sich in den Clearinghäusern so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Benutzer*innen und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Clearinghauses ist es den Benutzer*innen nicht gestattet:

1.     andere Personen dauerhaft, ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt München in die Clearinghäuser aufzunehmen. Als dauerhaft gilt insbesondere jeder Aufenthalt von mehr als vier Wochen sowie wiederholte Aufenthalte, zwischen denen nur kurze zeitliche Unterbrechungen liegen,

2.     Wohnräume der Clearinghäuser zu anderen als Wohnzwecken zu verwenden,

3.     im Bereich der Clearinghäuser ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb

a)    bauliche Änderungen einschließlich Installationen jeglicher Art innerhalb und außerhalb der Gebäude vorzunehmen,

b)    Bauwerke irgendwelcher Art oder Umzäunungen zu errichten und Pflanzungen anzulegen,

c)     Ölöfen, Gasherde, Gasraumheizungen, Flüssigkeitsanlagen (Propangasgeräte), Elektroöfen und -herde aufzustellen und zu betreiben,

d)    Antennenanlagen einschließlich Satellitenschüsseln oder Funkanlagen an den Gebäuden anzubringen,

4.     die ihnen zugewiesenen Räume mit anderen Benutzer*innen ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb zu tauschen oder anderen Personen zu überlassen,

5.     Altmaterial oder leichtentzündliche Sachen jeglicher Art in den Räumen oder Nebenräumen des Clearinghauses zu lagern,

a)    Gegenstände aller Art, insbesondere sperrige Gegenstände sowie Fahr- und Motorräder auf dem Flur, in den Gemeinschaftseinrichtungen oder den Grünanlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzustellen,

b)    Fahrzeuge aller Art und Kfz-Anhänger vor den Clearinghäusern oder in den Grünanlagen zu parken oder abzustellen, auf den zu den Clearinghäusern gehörenden Flächen zu fahren, Fahrzeuge instand zu setzen oder zu waschen,

c)     nicht fahrbare oder unangemeldete Kraftfahrzeuge auf den vor den Clearinghäusern errichteten Parkplätzen, auf Gehwegen und Grünanlagen der Clearinghäuser abzustellen.

(4) Das Einbringen eigener Möbel ist nicht möglich.

(5) Tierhaltung ist nicht gestattet. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wie z. B. Blindenhunde und nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb können Haustiere im Bereich der Räume des Clearinghauses gehalten werden. Die Einwilligung kann widerrufen werden, wenn Auflagen nicht eingehalten, die Räume beschädigt oder die anderen Benutzer*innen oder Nachbarn gefährdet oder belästigt werden oder sich später Umstände ergeben, unter denen eine Einwilligung nicht mehr erteilt werden würde.

(6) Die Benutzer*innen sind verpflichtet, Schäden in den Clearinghäusern, insbesondere in den Räumen und den Gemeinschaftseinrichtungen sowie das Auftreten von Ungeziefer, unverzüglich der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb anzuzeigen.

(7) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb kann ergänzend eine Hausordnung für die Clearinghäuser oder ein einzelnes Clearinghaus erlassen, die einzuhalten ist.

(8) Hat die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb das Clearinghaus von einem Dritten angemietet, so kann sie von den Benutzer*innen durch die nach Abs. 7 erlassene Hausordnung auch die Erfüllung von Pflichten verlangen, die ihr aufgrund des Mietvertrages obliegen.

(9) Besucher*innen haben sich in den Clearinghäusern so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird, insbesondere sind die Regelungen dieser Satzung und der jeweiligen Hausordnung zu beachten.

(10) Wer sich ohne Aufnahme dauernd in einem Clearinghaus aufhält oder als Besucher*in gegen Bestimmungen des § 7 Abs. 9 verstößt, kann aus dem Clearinghaus verwiesen werden. Ferner kann das künftige Betreten des Clearinghauses und dessen Nebenanlagen befristet oder auf Dauer untersagt werden (Hausverbot).

(11) Zum Vollzug dieser Satzung können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Die Benutzer*innen sowie Besucher*innen haben solchen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten.

§ 8 Betretungsrecht

(1) Zur Abwehr einer gemeinen, konkreten Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen dürfen die zugewiesenen Räume des abgeschlossenen Wohnraums im Clearinghaus jederzeit und ohne Voranmeldung von den von der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen (städtische Mitarbeiter*innen sowie externe Auftragnehmer*innen) betreten werden (Art. 13 Abs. 7 Alt. 1 GG).

(2) Darüber hinaus dürfen die zugewiesenen Räume des abgeschlossenen Wohnraums von den von der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen (städtische Mitarbeiter*innen sowie externe Auftragnehmer*innen) zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach rechtzeitiger Vorankündigung zu angemessener Tageszeit und im erforderlichen Umfang betreten werden (Art. 13 Abs. 7 Alt. 2 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 GO).

(3) Bei längerer Abwesenheit haben die Benutzer*innen die zugewiesenen Räume zugänglich zu halten für den Fall, dass ein Betretungsrecht nach Abs. 1 oder 2 vorliegt.

(4) Die Räume können auch mit Einwilligung der Benutzer*innen betreten werden. Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen, worauf die Benutzer*innen zuvor hinzuweisen sind

(5) Beim Betreten des abgeschlossenen Wohnraums durch Beauftragte der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets gewahrt sein.

§ 9 Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Bauliche Maßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung der Clearinghäuser, zur Abwendung drohender Gefahren sowie zur Beseitigung von Schäden notwendig werden oder der Modernisierung dienen, darf die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb auch ohne Zustimmung der Benutzer*innen vornehmen. Die Benutzer*innen haben die in Betracht kommenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung der Maßnahmen zugänglich zu halten. Sie dürfen die Ausführung der Maßnahmen nicht behindern und verzögern. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben oder von erheblichen Schäden abgewendet werden muss. Bei der Betretung der Räume und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets gewahrt sein.

§ 10 Aufenthaltsdauer

Die Haushalte werden zunächst auf drei Monate eingewiesen. In diesem Zeitraum wird die Mitwirkung der Haushalte an dem Clearingprozess festgestellt. Wirken sie nicht mit, wird der Aufenthalt beendet. Wird innerhalb kurzer Zeit nach Einweisung festgestellt, dass der Haushalt nicht mitwirken will oder er für ein Clearinghaus nicht geeignet ist kann der Aufenthalt auch vor der 3-Monatsfrist beendet werden. Bei vorhandener Mitwirkung der Haushalte kann der Aufenthalt bis auf 6 Monate (reguläre Aufenthaltsdauer) verlängert werden. Eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsdauer ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

§ 11 Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Die Benutzer*innen können das Benutzungsverhältnis zum Ende eines Monats durch eine schriftliche Erklärung beenden, die der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb spätestens am dritten Werktag des Monats zugegangen sein muss.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet bei Tod von Benutzer*innen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Todesfall eingetreten ist. Sind in einer abgeschlossenen Wohneinheit mehrere Benutzer*innen aufgenommen worden, wird das Benutzungsverhältnis mit den hinterbliebenen Benutzer*innen unter Maßgabe des Abs. 3 fortgesetzt.

(3) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb kann das Benutzungsverhältnis mit der Frist eines Monats durch eine schriftliche Erklärung beenden,

1.         wenn die Benutzer*innen ihren/seinen Auskunftspflichten gemäß § 6 der Satzung nicht fristgerecht nachkommt, insbesondere, wenn sie sich weigern, Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen,

2.         wenn die Benutzer*innen sich grundlos weigern, am Fachverfahren SOWON teilzunehmen, einen Antrag auf Vormerkung für eine öffentlich-geförderte Wohnung (Sozialwohnungsantrag) zu stellen, eine andere nachgewiesene Wohnung zu zumutbaren Bedingungen selber anzumieten oder wenn sie eine vorgeschlagene Sozialwohnung unberechtigt ablehnen bzw. sich zu Auswahlvorschlägen für Sozialwohnungen nicht äußern und/oder Wohnungsbesichtigungstermine nicht wahrnehmen,

3.          wenn die Benutzer*innen nach ihrer Aufnahme ein Einkommen erzielen, welches für sie und Ihre Familie geltenden jeweiligen gesetzlichen Einkommensgrenzen im öffentlich-geförderten Wohnungsbau überschreitet, es sei denn, es ist nach den Umständen anzunehmen, dass die Überschreitung nur vorübergehend eingetreten ist oder das zur Verfügung stehende Einkommen für die Anmietung einer freifinanzierten Wohnung nicht ausreicht,

4.         wenn die Benutzer*innen über Haus- bzw. Wohnungseigentum verfügen oder sonst wirtschaftlich in der Lage ist, sich selbst mit Wohnraum zu versorgen,

5.         wenn das Clearinghaus nicht von allen in der Aufnahmeverfügung aufgeführten Personen bezogen wird oder sich die Zahl der aufgenommenen Personen vermindert hat,

6.         wenn die Benutzer*innen sich anderweitig mit Wohnraum versorgt haben,

7.         wenn Benutzer*innen nach vorausgegangener Abmahnung einen satzungswidrigen Gebrauch des Clearinghauses fortsetzen oder schuldhaft t in einem solchen Maß ihre Verpflichtungen verletzen, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stören, dass der Landeshauptstadt München eine Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann,

8.         wenn Benutzer*innen für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der jeweiligen monatlichen Benutzungsgebühr oder mit einem Gesamtbetrag, der die Benutzungsgebühren für zwei Monate erreicht, im Rückstand sind,

9.         bei Sanierung, Modernisierung, Abbruch oder Auflösung des Clearinghauses,

10.       wenn die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb das Clearinghaus von einem Dritten angemietet hat und diesem gegenüber zur Räumung verpflichtet ist,

11.       wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist,

12.       wenn Benutzer*innen nicht wohnungslos ist, ihre/seine Selbsthilfepotentiale nicht ausschöpft, um die Wohnungslosigkeit zu beseitigen, oder sich rechtsmissbräuchlich auf Wohnungslosigkeit beruft.

Die Beendigungsfrist nach Abs. 3 Satz 1 kann aus sozialen Gründen bis zu einer Dauer von drei Monaten verlängert werden.

(4) Wird das Clearinghaus von der Antragsteller*in bzw. den Familienangehörigen nicht bezogen, erlischt das Benutzungsverhältnis mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer Beendigung bedarf.

(5) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb kann das Benutzungsverhältnis jederzeit fristlos beenden und das künftige Betreten des Anwesens oder Grundstückes befristet oder auf Dauer untersagen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich und das Abwarten der Beendigungsfristen nicht vertretbar ist.

(6) Vor der Beendigung des Benutzungsverhältnisses nach Abs. 3 ist die Benutzer*innen schriftlich anzuhören und auf die Möglichkeit der Beendigung hinzuweisen. Art. 28 Abs. 2 und 3 BayVwVfG gelten entsprechend.
Eine Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist dem sozialpädagogischen Dienst mitzuteilen.

(7) Soweit die erneute bzw. weitere Unterbringung von Benutzer*innen, deren Benutzungsverhältnis nach § 11 Abs. 3 Ziffern 5, 9, 10 oder 11 beendet worden ist, erforderlich ist, kann die Begründung eines neuen Benutzungsverhältnisses in einer anderen Unterkunft erfolgen, soweit das Einkommen der Benutzer*in für sie/ihn und ihre/seine Familie geltenden jeweiligen Einkommensgrenzen im öffentlich geförderten Wohnungsbau nicht überschreitet.

(8) Im Übrigen endet das Benutzungsverhältnis mit Ablauf seiner Befristung, ohne dass es hierzu einer weiteren Verfügung bedarf.

§ 12 Räumung

(1) Wenn das Benutzungsverhältnis erloschen, beendet worden (§ 11) oder seine Befristung abgelaufen ist (§§ 10 und 5 Abs. 3), sind die Räume inkl. aller Nebenräume (z. B. Kellerabteil) termingemäß zu räumen und in sauberem (besenreinen) Zustand zu hinterlassen sowie sämtliche Schlüssel zurückzugeben. Die Gebühren sind bis zum endgültigen Auszug zu entrichten.

(2) Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt und ist die Androhung eines Zwangsgeldes erfolglos geblieben bzw. lässt die Androhung keinen Erfolg erwarten, so kann die Landeshauptstadt München anordnen, dass die erforderliche Räumung auf Kosten und Gefahr der/des Verpflichteten vorgenommen wird (Ersatzvornahme). Dabei können Gegenstände, auf deren Einlagerung die Benutzer*innen durch eine schriftliche Erklärung verzichtet hat, entsorgt werden. Brauchbar erscheinende und verwertbare Gegenstände werden zur Einlagerung in ein städtisches Lager zur vorübergehenden Verwahrung gebracht. Müll und unbrauchbar erscheinende sowie Gegenstände, die objektiv wertlos bzw. völlig unverwertbar erscheinen, so dass eine Versteigerung, ein Verkauf oder eine sonstige Verwertung von vornherein aussichtslos erscheint bzw. nicht kostendeckend erfolgen kann, werden zur Mülldeponie transportiert. Sofern die Benutzer*innen die eingelagerten Gegenstände nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der erfolgten Räumung trotz schriftlicher Aufforderung abholen, werden die Gegenstände einer Verwertung durch Versteigerung oder Verkauf zugeführt und der Erlös hinterlegt. Gegenstände, die nicht verwertbar oder deren Verwertung nicht kostendeckend erfolgen kann, können von der Landeshauptstadt München caritativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung gegeben werden.

In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden.

(3) Haben Benutzer*innen Änderungen der Räume im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 vorgenommen, so haben sie den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Räumung wiederherzustellen. Für Anlagen und Einrichtungen (auch Schilder und Aufschriften) innerhalb und außerhalb der Räume gilt das Gleiche.

(4) Werden die Verpflichtungen nach § 12 Abs. 3 nicht oder nicht termingerecht erfüllt, haben die Benutzer*innen der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Benutzer*innen, die gemeinsam nach § 5 Abs. 4 aufgenommen wurden, haften gesamtschuldnerisch.

§ 13 Beseitigung von Schäden

Wer durch Beschädigung, Verunreinigung, Einbringung von Sachen oder in sonstiger Weise im Bereich des Clearinghauses einen satzungswidrigen Zustand herbeigeführt hat, muss diesen ohne Aufforderung auf seine Kosten unverzüglich beseitigen.

§ 14 Haftung

(1) Die Benutzer*innen haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden an den Clearinghäusern, insbesondere an den ihnen überlassenen Räumen und den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihnen schuldhaft verursacht wurden.

Die Benutzerinnen/Benutzer haften auch für durch Dritte schuldhaft verursachte Schäden, soweit die Benutzerinnen/Benutzer den besuchsweisen Aufenthalten der Dritten veranlasst haben.

(2) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb haftet gegenüber den Benutzer*innen nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jedoch ausgeschlossen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2014 in Kraft.