Satzung über die Benutzung der Clearinghäuser der Landeshauptstadt München (Clearinghäuser-Benutzungssatzung)
vom 15. April 2014
Stadtratsbeschluss: 09.04.2014
Bekanntmachung: 09.05.2014 (MüABl. S. 450)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl. S. 366), folgende Satzung:
§ 1 Gegenstand der Satzung
(1) Diese Satzung regelt die Benutzung der städtischen Clearinghäuser. Die städtischen Clearinghäuser (abgeschlossene Wohneinheiten) sind eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt München zur vorübergehenden Unterbringung von Personen, die wohnungslos sind oder denen Wohnungslosigkeit droht. Ziel ist es, mit den Haushalten an einer Wohnperspektive zur schnellen Vermittlung in eine geeignete Wohnform, nach Möglichkeit mit einem privatrechtlichen Mietvertrag zu arbeiten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Clearinghäuser sind keine Notquartiere im Sinne der Notquartiere-Benutzungssatzung und auch keine Einrichtungen im Sinne von §§ 13, 75 SGB XII.
§ 2 Aufgabenstellung
Die Clearinghäuser müssen nach Maßgabe dieser Satzung ein Wohnen ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Den Benutzerinnen und Benutzern soll bei der Eingliederung in normale Wohnverhältnisse geholfen werden; hierbei müssen sie nach ihren Kräften mitwirken.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Clearinghäuser dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.
(2) Überschüsse aus den Einnahmen der Clearinghäuser werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Landeshauptstadt München erhält keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Clearinghäuser. Bei der Auflösung der Clearinghäuser ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen der Landeshauptstadt München zuzuführen.
(3) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Clearinghäuser fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Zuständigkeit
Die Clearinghäuser werden vom Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte verwaltet.
§ 5 Aufnahme
(1) Die Clearinghäuser dürfen nur auf Antrag von Personen bezogen werden, deren Aufnahme die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte schriftlich verfügt hat.
Durch die Aufnahme entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen der Benutzerin/dem Benutzer und der Landeshauptstadt München, zu dem in der Aufnahmeverfügung genannten Termin. Die Aufnahmeverfügung ist von allen künftigen Benutzerinnen/Benutzern (Volljährige) oder den gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern (bei Minderjährigen und unter Betreuung stehenden Volljährigen) zu unterschreiben.
Diese Satzung und ggf. die Hausordnung des in der Aufnahme bezeichneten Clearinghauses ist von den Benutzerinnen/Benutzern bei der Aufnahme schriftlich anzuerkennen.
(2) Die Antragstellerinnen/Antragsteller sind verpflichtet, dem Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Gründe für eine Aufnahme Auskunft zu geben.
(3) Die Aufnahme ist nach Maßgabe von § 9 dieser Satzung befristet und ist an die Mitwirkungspflicht der Bewohnerinnen/Bewohner gebunden.
(4) In abgeschlossenen Wohneinheiten können auch mehrere Benutzerinnen/Benutzer aufgenommen werden, die miteinander verwandt, verheiratet oder verschwägert sind, sich in eingetragener Lebenspartnerschaft befinden oder sonst eine auf Dauer und häusliche Gemeinschaft angelegte Beziehung führen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in ein Clearinghaus besteht nicht. Ebenso besteht im Falle einer Aufnahme kein Anspruch auf eine bestimmte abgeschlossene Wohneinheit.
§ 6 Auskunftspflicht
(1) Die Benutzerinnen/Benutzer sind verpflichtet, dem Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte
1. alle Tatsachen anzugeben, die für den Vollzug der Satzung erheblich sind, insbesondere Auskunft zu geben über Arbeits-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
2. Änderungen in den Familienverhältnissen unverzüglich mitzuteilen,
3. zum Nachweis Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen, erforderlichenfalls der Erteilung von Auskünften durch Dritte zuzustimmen.
(2) Den Benutzerinnen/den Benutzern kann zur Erteilung der Auskünfte eine Frist gesetzt werden.
§ 7 Verhalten
(1) Die besondere Wohnsituation in Clearinghäusern erfordert Rücksichtnahme und Mitwirkung aller Bewohnerinnen/Bewohner, damit ein sozial verträgliches Miteinander in der Hausgemeinschaft gewährleistet ist.
(2) Die Benutzerinnen/die Benutzer haben die Clearinghäuser, insbesondere die Wohnräume und die Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Trockenräume, Waschküchen), pfleglich zu behandeln und stets in sauberem Zustand zu erhalten.
Die Benutzerinnen/die Benutzer haben sich in den Clearinghäusern so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) Die Treppenreinigung ist, wenn keine andere Regelung getroffen ist, von den Benutzerinnen/Benutzern im Wechsel mit den anderen Stockwerksbewohnerinnen/-bewohnern einmal wöchentlich, bei grober Verschmutzung öfters, von der Wohnungseingangstüre bis zum Treppenabsatz des darunter liegenden Stockwerkes auf eigene Kosten durchzuführen.
Die Benutzerinnen/Benutzer haften für sämtliche von ihnen verursachten Schäden.
(4) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Benutzerinnen/Benutzer und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Clearinghauses ist es den Benutzerinnen/Benutzern nicht gestattet:
1. andere Personen dauernd ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt München in die Clearinghäuser aufzunehmen. Als dauernd gilt insbesondere jeder Aufenthalt von mehr als 4 Wochen sowie wiederholte Aufenthalte, zwischen denen nur kurze zeitliche Unterbrechungen liegen,
2. Wohnräume der Clearinghäuser zu anderen als Wohnzwecken zu verwenden,
3. im Bereich der Clearinghäuser ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte
a) bauliche Änderungen einschließlich Installationen jeglicher Art innerhalb und außerhalb der Gebäude vorzunehmen,
b) Bauwerke irgendwelcher Art oder Umzäunungen zu errichten und Pflanzungen anzulegen,
c) Ölöfen, Gasherde, Gasraumheizöfen, Flüssigkeitsanlagen (Propangasgeräte), Elektroöfen und -herde aufzustellen und zu betreiben,
d) Antennenanlagen einschließlich Satellitenschüsseln oder Funkanlagen auf den Gebäuden anzubringen,
4. die ihnen zugewiesenen Räume mit anderen Benutzerinnen/Benutzern ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration zu tauschen oder anderen Personen zu überlassen,
5. Altmaterial oder leichtentzündliche Sachen jeglicher Art in den Räumen oder Nebenräumen des Clearinghauses zu lagern,
6. a) Gegenstände aller Art, insbesondere sperrige Gegenstände sowie Fahr- und Motorräder auf dem Flur, in den Gemeinschaftseinrichtungen oder den Grünanlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzustellen,
b) Fahrzeuge aller Art und Kfz-Anhänger vor den Clearinghäusern oder in den Grünanlagen zu parken oder abzustellen, auf den zu den Clearinghäusern gehörenden Flächen zu fahren, Fahrzeuge instand zu setzen oder zu waschen,
c) nicht fahrbereite oder unangemeldete Kraftfahrzeuge auf den vor den Clearinghäusern errichteten Parkplätzen, auf Gehwegen und Grünanlagen der Clearinghäuser abzustellen.
(5) Tierhaltung ist nicht gestattet. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wie z.B. Blindenhunde und nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte können Haustiere im Bereich der Räume des Clearinghauses gehalten werden. Die Einwilligung kann mit Nebenabreden versehen werden. Die Einwilligung kann widerrufen werden, wenn Auflagen nicht eingehalten, die Räume beschädigt oder die anderen Benutzerinnen/Benutzer oder Nachbarn gefährdet oder belästigt werden oder sich später Umstände ergeben, unter denen eine Einwilligung nicht mehr erteilt werden würde.
(6) Die Benutzerinnen/Benutzer sind verpflichtet, Schäden in den Clearinghäusern, insbesondere in den Räumen und den Gemeinschaftseinrichtungen sowie das Auftreten von Ungeziefer, unverzüglich der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte anzuzeigen.
(7) Die Beauftragten der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte sind berechtigt, die Räume der Clearinghäuser zur Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Satzung werktags in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr zu betreten. Die Besichtigung ist rechtzeitig vorher anzukündigen.
Zur Verhütung einer Gefahr für Gesundheit oder Leben von Menschen oder zur Vermeidung bzw. Beseitigung akuter Schäden an den Gebäuden können Räume jederzeit und ohne vorherige Ankündigung betreten werden. Bei längerer Abwesenheit haben die Benutzerinnen/Benutzer dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte zur Verhütung drohender Gefahren betreten werden können.
(8) Das Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte kann ergänzend eine Hausordnung für die Clearinghäuser oder ein einzelnes Clearinghaus erlassen, die einzuhalten ist.
(9) Hat die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte das Clearinghaus von einem Dritten angemietet, so kann sie von den Benutzerinnen/Benutzern durch die nach Abs. 8 erlassene Hausordnung auch die Erfüllung von Pflichten verlangen, die ihr aufgrund des Mietvertrages obliegen.
(10) Besucherinnen/Besucher haben sich in den Clearinghäusern so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird, insbesondere sind die Regelungen dieser Satzung und der jeweiligen Hausordnung zu beachten.
(11) Wer sich ohne Aufnahme dauernd in einem Clearinghaus aufhält, oder als Besucherin/Besucher gegen Bestimmungen des § 7 Abs. 10 verstößt, kann aus dem Clearinghaus verwiesen werden. Ferner kann das künftige Betreten des Clearinghauses und dessen Nebenanlagen befristet oder auf Dauer untersagt werden (Hausverbot).
(12) Zum Vollzug dieser Satzung können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Die Benutzerinnen und Benutzer sowie Besucherinnen und Besucher haben solchen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten.
§ 8 Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Bauliche Maßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung der Clearinghäuser, zur Abwendung drohender Gefahren sowie zur Beseitigung von Schäden notwendig werden oder der Modernisierung dienen, darf das Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte auch ohne Zustimmung der Benutzerinnen/Benutzer vornehmen. Die Benutzerinnen/Benutzer haben die in Betracht kommenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung der Maßnahmen zugänglich zu halten. Sie dürfen die Ausführung der Maßnahmen nicht behindern und verzögern. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn drohende Gefahren abgewendet oder Schäden verhütet bzw. beseitigt werden sollen.
§ 9 Aufenthaltsdauer
Die Haushalte werden zunächst auf drei Monate eingewiesen. In diesem Zeitraum wird die Mitwirkung der Haushalte an dem Clearingprozess festgestellt. Wirken sie nicht mit, wird der Aufenthalt beendet. Wird innerhalb kurzer Zeit nach Einweisung festgestellt, dass der Haushalt nicht mitwirken will oder es sich um eine Fehleinweisung handelt, kann der Aufenthalt auch vor der 3-Monatsfrist beendet werden. Bei vorhandener Mitwirkung der Haushalte kann der Aufenthalt bis auf 6 Monate (reguläre Aufenthaltsdauer) verlängert werden. Eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsdauer ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.
§ 10 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1) Die Benutzerinnen/die Benutzer können das Benutzungsverhältnis zum Ende eines Monats durch eine schriftliche Erklärung beenden, die dem Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte spätestens am dritten Werktag des Monats zugegangen sein muss.
(2) Das Benutzungsverhältnis endet bei Tod einer Benutzerin/eines Benutzers mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Todesfall eingetreten ist. Sind in einer abgeschlossenen Wohneinheit mehrere Benutzerinnen/Benutzer aufgenommen worden, wird das Benutzungsverhältnis mit den hinterbliebenen Benutzerinnen/Benutzern unter Maßgabe des Abs. 3 fortgesetzt.
(3) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte kann das Benutzungsverhältnis mit der Frist eines Monats durch eine schriftliche Erklärung beenden,
1. wenn die Benutzerin/der Benutzer ihren/seinen Auskunftspflichten gemäß § 6 der Satzung nicht fristgerecht nachkommt, insbesondere wenn sie/er sich weigert, Auskünfte über ihre/seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen,
2. wenn die Benutzerin/der Benutzer sich grundlos weigert, einen Antrag auf Vormerkung für eine öffentlich-geförderte Wohnung (Sozialwohnungsantrag) zu stellen, eine andere nachgewiesene Wohnung zu zumutbaren Bedingungen selber anzumieten oder wenn sie/er eine vorgeschlagene Sozialwohnung unberechtigt ablehnt bzw. sich zu Auswahlvorschlägen für Sozialwohnungen nicht äußert und/oder Wohnungsbesichtigungstermine nicht wahrnimmt,
3. wenn die Benutzerin/der Benutzer nach ihrer/seiner Aufnahme ein Einkommen erzielt, welches die für sie/ihn und ihre/seine Familie geltenden jeweiligen gesetzlichen Einkommensgrenzen im öffentlich-geförderten Wohnungsbau überschreitet, es sei denn, es ist nach den Umständen anzunehmen, dass die Überschreitung nur vorübergehend eingetreten ist oder das zur Verfügung stehende Einkommen für die Anmietung einer freifinanzierten Wohnung nicht ausreicht,
4. wenn eine Benutzerin/ein Benutzer über Haus- bzw. Wohnungseigentum verfügt oder sonst wirtschaftlich in der Lage ist, sich selbst mit Wohnraum zu versorgen,
5. wenn das Clearinghaus nicht von allen in der Aufnahmeverfügung aufgeführten Personen bezogen wird oder sich die Zahl der aufgenommenen Personen vermindert hat,
6. wenn eine Benutzerin/ein Benutzer sich anderweitig mit Wohnraum versorgt hat,
7. wenn eine Benutzerin/ein Benutzer nach vorausgegangener Abmahnung einen satzungswidrige Gebrauch des Clearinghauses fortsetzt oder wenn eine Benutzerin/ein Benutzer schuldhaft in einem solchen Maß ihre/seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass der Landeshauptstadt München eine Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann,
8. wenn eine Benutzerin/ein Benutzer für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der jeweiligen monatlichen Benutzungsgebühr oder mit einem Gesamtbetrag, der die Benutzungsgebühren für zwei Monate erreicht, im Rückstand ist,
9. bei Sanierung, Modernisierung, Abbruch oder Auflösung des Clearinghauses,
10. wenn die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte das Clearinghaus von einem Dritten angemietet hat und diesem gegenüber zur Räumen verpflichtet ist,
11. wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist,
12. wenn eine Benutzerin/ein Benutzer nicht wohnungslos ist, ihre/seine Selbsthilfepotentiale nicht ausschöpft, um die Wohnungslosigkeit zu beseitigen, oder sich rechtsmissbräuchlich auf Wohnungslosigkeit beruft.
Die Beendigungsfrist nach Abs. 3 Satz 1 kann aus sozialen Gründen bis zu einer Dauer von drei Monaten verlängert werden.
(4) Wird das Clearinghaus von der Antragstellerin/dem Antragsteller bzw. deren Familienangehörigen nicht bezogen, erlischt das Benutzungsverhältnis mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer Beendigung bedarf.
(5) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte kann das Benutzungsverhältnis jederzeit fristlos beenden und das künftige Betreten des Anwesens oder Grundstückes befristet oder auf Dauer untersagen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich und das Abwarten der Beendigungsfristen nicht vertretbar ist.
(6) Vor der Beendigung des Benutzungsverhältnisses nach Abs. 3 ist die Benutzerin/der Benutzer schriftlich anzuhören und auf die Möglichkeit der Beendigung hinzuweisen. Art. 28 Abs. 2 und 3 BayVwVfG gelten entsprechend.
Eine Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist dem sozialpädagogischen Dienst (Bezirkssozialarbeit) mitzuteilen.
(7) Soweit die erneute bzw. weitere Unterbringung von Benutzerinnen und Benutzern, deren Benutzungsverhältnis nach § 10 Abs. 3 Ziffern 5, 9, 10 oder 11 beendet worden ist, erforderlich ist, kann die Begründung eines neuen Benutzungsverhältnisses in einer anderen Unterkunft erfolgen, soweit das Einkommen der Benutzerin/des Benutzers für sie/ihn und ihre/seine Familie geltenden jeweiligen Einkommensgrenzen im öffentlich geförderten Wohnungsbau nicht überschreitet.
(8) Im Übrigen endet das Benutzungsverhältnis mit Ablauf seiner Befristung, ohne dass es hierzu einer weiteren Verfügung bedarf.
§ 11 Räumung
(1) Wenn das Benutzungsverhältnis erloschen, beendet worden (§ 10) oder seine Befristung abgelaufen ist (§§ 9, 5 Abs. 3), sind die Räume inkl. aller Nebenräume (z.B. Kellerabteil) termingemäß zu räumen und in sauberem (besenreinen) Zustand zu hinterlassen sowie sämtliche Schlüssel zurück zu geben. Die Gebühren sind bis zum endgültigen Auszug zu entrichten.
(2) Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt und ist die Androhung eines Zwangsgeldes erfolglos geblieben bzw. lässt die Androhung keinen Erfolg erwarten, so kann die Landeshauptstadt München anordnen, dass die erforderliche Räumung auf Kosten und Gefahr der/des Verpflichteten vorgenommen wird (Ersatzvornahme). Dabei werden nur brauchbar erscheinende und einlagerungsfähige Gegenstände zur Einlagerung in ein städtisches Lager zur vorübergehenden Verwahrung gebracht. Müll und unbrauchbar erscheinende sowie nicht einlagerungsfähige Gegenstände werden zur Mülldeponie transportiert. Sofern die Benutzerin/der Benutzer die eingelagerten Gegenstände nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der erfolgten Räumung trotz schriftlicher Aufforderung abholt, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte über. Die Gegenstände werden dann vom Amt für Wohnen und Migration karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung gegeben.
In begründeten Einzelfällen kann die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte hiervor abweichen und den Verkauf der Sachen - auch durch Versteigerung - und die Hinterlegung des Erlöses anordnen.
(3) Haben die Benutzerinnen/Benutzer Änderungen der Räume im Sinne des § 7 Abs. 4 Ziffer 3 vorgenommen, so haben sie den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Räumung wieder herzustellen. Für Anlagen und Einrichtungen (auch Schilder und Aufschriften) innerhalb und außerhalb der Räume gilt das Gleiche.
(4) Werden die Verpflichtungen nach § 11 Abs. 3 nicht oder nicht termingerecht erfüllt, haben die Benutzerinnen/Benutzer der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Benutzerinnen und Benutzer, die gemeinsam nach § 5 Abs. 4 aufgenommen wurden, haften gesamtschuldnerisch.
§ 12 Beseitigung von Schäden
Wer durch Beschädigung, Verunreinigung, Einbringung von Sachen oder in sonstiger Weise im Bereich des Clearinghauses einen satzungswidrigen Zustand herbeigeführt hat, muss diesen ohne Aufforderung auf seine Kosten unverzüglich beseitigen.
§ 13 Haftung
(1) Die Benutzerinnen/Benutzer haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden an den Clearinghäusern, insbesondere an den ihnen überlassenen Räumen und den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihnen schuldhaft verursacht wurden.
Die Benutzerinnen/Benutzer haften auch für durch Dritte schuldhaft verursachte Schäden, soweit die Benutzerinnen/Benutzer den besuchsweisen Aufenthalten der Dritten veranlasst haben.
(2) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte haftet den Benutzerinnen/Benutzern nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jedoch ausgeschlossen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2014 in Kraft.