Satzung über die Benützung der Ländeanlage der Landeshauptstadt München (Ländeanlagesatzung)

vom 12. Dezember 1996

Stadtratsbeschluss:                        11.12.1996

Bekanntmachung:                            20.12.1996 (MüABl. S. 558)

Änderung:                                29.11.2000 (MüABl. S. 505)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBl. S. 65) folgende Satzung:

§ 1 Begriff und Zweck der Ländeanlage

(1) Die Ländeanlage der Landeshauptstadt München in München-Thalkirchen ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt, die im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen dem Floßbetrieb auf der Isar zur Verfügung steht und vornehmlich als Ländeplatz für Flöße dient.

(2) Die Ländeanlage umfasst den an der Abzweigung aus dem Isar-Werkkanal beginnenden Floßländkanal sowie die Zentrallände bis hin zur Brücke im Zuge der Zentralländstraße, ferner das Areal zwischen dem östlichen Ufer der Zentrallände und dem Westufer des Isar-Werkkanals. Dieses Gebiet wird im Süden begrenzt durch den in Ost-West-Richtung verlaufenden Fußweg am Südende des Campingplatzes Thalkirchen, im Norden durch die südliche Begrenzung des Parkplatzes an der Zentralländstraße sowie die Linie in direkter Verlängerung dieser Grenze zum Isar-Werkkanal hin.

(3) Für die Benützung der Ländeanlage werden nach Maßgabe der Ländeanlagegebührensatzung Gebühren erhoben.

§ 2 Berechtigung zum Länden

Die Ländeanlage darf nur von Flößen benutzt werden, deren Unternehmer im Besitz einer wasserrechtlichen Genehmigung des Landratsamtes Bad Tölz-Wolfratshausen sind.

§ 3 Ländezeit, Anmeldung

(1) Das Länden von Flößen ist während der Monate Mai mit September gestattet, wobei die genauen Termine des Beginns und der Einstellung der Floßfahrt von Jahr zu Jahr im Einzelnen festgelegt werden. Von Notfällen abgesehen, dürfen Flöße lediglich in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 19.00 Uhr geländet werden.

(2) Die beabsichtigte Ländung muss mindestens 48 Stunden vor der Abfahrt der Flöße bei der Landeshauptstadt München – Baureferat/Abt. Wasser- und Brückenbau, Telefon: 0 89/2 33-3 87 04 angemeldet werden.

§ 4 Länden

(1) Die Einfahrt vom Werkkanal in den Floßkanal ist durch eine automatische Signal- und Steueranlage geregelt. Um den Ablauf der zeitabhängigen Ampel- und Schützensteuerung zu gewährleisten, ist zwischen den Flößen ein Mindestabstand von 200 m einzuhalten. Bei kürzeren Abständen ist das rechtzeitige Schließen und Öffnen der Floßkanalschütze nicht mehr gewährleistet. Für Personen- oder Sachschäden, die auf zu geringen Floßabstand zurückzuführen sind, haftet der Floßunternehmer.

(2) Auf dem Floß ist eine vom Ufer aus gut lesbare Namenstafel mit Angabe von Vor- und Zuname sowie Wohnort des Floßmeisters anzubringen. Diese Namenstafel darf vor vollzogener Ländung nicht entfernt werden.

(3) Das Floß soll nur in dem Abschnitt geländet werden, der dem Unternehmer zugewiesen ist. Das Floß ist durch das Floßpersonal fachgerecht zu vertäuen und gegen unbefugtes Losbinden zu sichern.

§ 5 Abbauzeit

Der Abbau und das Verladen der Flöße sowie deren Abtransport aus der Lände ist nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet.

§ 6 Benützung der Ländeanlage

(1) Es ist verboten:

1.     die Flöße oder einzelne Floßbäume länger als einen Tag im Wasser zu belassen, innerhalb dieser Zeit müssen sie von der Ländeanlage entfernt werden (der Ankunftstag wird nicht mitgezählt),

2.     auf der Ländeanlage Floßhölzer zu lagern,

3.     im Bereich der Ländeanlage Holz zu bearbeiten,

4.     Einrichtungen der Ländeanlage zu beschädigen,

5.     in der Ländeanlage zu baden,

6.     die Anlegestellen der Flöße durch Wasserfahrzeuge anderer Art ohne Genehmigung der Abt. Wasser- und Brückenbau zu benützen,

7.     Toilettenbehälter innerhalb der Ländeanlage zu entleeren,

8.     Abfälle außerhalb der hierfür bereitgestellten Behälter abzulagern.

(2) Das Befahren der Lände mit Kraftfahrzeugen aller Art ist nur mit Sondergenehmigung der Abt. Wasser- und Brückenbau gestattet. Die Gestattung kann im Einzelfall kostenpflichtig sein.

(3) Das Betreten der Schleusenanlagen ist nicht gestattet.

(4) Flöße dürfen von Unbefugten weder bestiegen noch losgebunden werden.

(5) Das Abstellen von Behältern oder Containern bedarf der behördlichen Genehmigung.

(6) Den Anweisungen der städtischen Aufsichtsorgane zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf der Ländeanlage ist unverzüglich Folge zu leisten.

§ 7 Sperrung der Floßfahrt

(1) Muss die Floßfahrt auf dem städtischen Werkkanal infolge eines außergewöhnlichen Ereignisses eingestellt werden, so wird dies oberhalb der Schleusenanlage in Großhesselohe durch Hissen einer schwarzgelben Fahne auf dem linksseitigen Ufer oder durch eine auf rot geschaltete Ampel angezeigt. In diesem Fall müssen die Flöße oberhalb des Signals anhalten.

(2) Muss die Einfahrt in den Floßkanal infolge eines außergewöhnlichen Ereignisses gesperrt werden, so wird dies mit einem auf rot geschalteten Signal oberhalb der Bogenbrücke über dem Werkkanal angezeigt. In diesem Fall müssen die Flöße oberhalb des Signalmastes anlegen.

(3) In beiden Fällen ist der Bereitschaftsdienst der Abt. Wasser- und Brückenbau,
Telefon 0 89/2 33-3 87 11, anzurufen und dessen Anweisung oder ggfs. der Polizei abzuwarten.

(4) Im Fall von Hochwasser wird der Floßkanal wegen des nicht mehr zu bewältigenden Treibgutes gesperrt. Das Absinken der Pegel in Puppling unter 240 cm und in Beuerberg unter 340 cm bewirkt nicht automatisch die Befahrbarkeit der Floßlände in München. Der Floßunternehmer hat sich bei Hochwasser bei der Abt. Wasser- und Brückenbau zu vergewissern, ob die Floßlände angefahren werden kann.

(5) Bei einem außergewöhnlichen Ereignis kann auch der sofortige Abbau und die Entfernung der Flöße angeordnet werden.

Kommt der Floßunternehmer dieser Anordnung nicht umgehend nach, so wird auf seine Kosten die Entfernung der Flöße bzw. der Floßbäume durch die Landeshauptstadt München veranlasst.

§ 8 Haftungsausschluss

Die Landeshauptstadt München haftet nicht für eine Beeinträchtigung des Floßbetriebes etwa durch

-          Sperrung der Ländeanlage

-          Störungen in Steueranlagen

-          Betriebszustände im städtischen Werkkanal

-          Hochwasser und andere Naturereignisse

-          Unfälle

-          andere außergewöhnliche Ereignisse.

In diesen Fällen steht den Floßunternehmern kein Anspruch auf Ersatz oder Entschädigung zu.

Die Floßunternehmer stellen die Stadt von allen Ansprüchen frei, die dritte Personen gegen das Baureferat oder dessen Bedienstete im Zusammenhang mit dem Floßbetrieb mit Erfolg geltend machen.

Die Freistellung umfasst nicht Ansprüche aus Schäden, die von den Bediensteten des Baureferates vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

§ 9 Zuwiderhandlungen

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

a)        Flöße ländet oder deren Ländung veranlasst, ohne dass die Ländeberechtigung gemäß § 2 vorliegt,

b)       die in § 3 Abs. 1 festgelegte Ländezeit nicht beachtet,

c)        die in § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Anmeldung nicht oder nicht fristgerecht vornimmt,

d)       einer Sperrung der Einfahrt in den Werkkanal oder in die Längeanlage nicht Folge leistet
(§ 7),

e)        die in § 4 festgelegten Vorschriften über das Länden nicht beachtet,

f)        außerhalb der in § 5 festgelegten Zeit ein Floß abbaut, verlädt oder abtransportiert,

g)       die Gebote und Verbote hinsichtlich der Benützung der Ländeanlage nicht beachtet, insbesondere nicht unverzüglich den Anweisungen der städtischen Aufsichtsorgane Folge leistet (§ 6).

(2) Verstöße gegen § 6 Abs. 1 Ziffer 7 können nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz, Verstöße gegen § 6 Abs. 1 Ziffer 8 nach § 61 Abs. 1 Nr. 1/Nr. 2 und Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz mit Geldbuße geahndet werden.

§ 10 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benützung der städtischen Ländeanlage vom 18. April 1978 (MüABl. S. 99) außer Kraft.