Gebührenordnung für die Feldgeschworenen der Landeshauptstadt München
vom 18. Oktober 2000
Stadtratsbeschluss: 04.10.2000
Bekanntmachung: 30.10.2000 (MüABl. S. 426)
Änderungen: 18.10.2000
(MüABl. S. 426)
25.07.2012
(MüABl. S. 246)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 19 des Gesetzes über die Abmarkung der Grundstücke (Abmarkungsgesetz – AbmG) vom 06.08.1981 (BayRS 219-2-F) und § 3 der Feldgeschworenenordnung (FO) vom 16.10.1981 (BayRS 219-6-F) folgende Gebührenordnung:
§ 1
Die Feldgeschworenen üben ein kommunales Ehrenamt aus. Ihnen obliegen die gesetzlichen Aufgaben, insbesondere die Aufgaben nach Maßgabe des Art. 12 AbmG.
Für ihre Dienstleistungen erhalten sie Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung.
§ 2
Die Gebühr wird nach Dauer der zur vollständigen Erledigung
der Dienstleistung nach Art. 12 AbmG notwendigen
Abwesenheit des Feldgeschworenen von seiner Wohnung gerechnet; sie beträgt
– einschließlich Fahrtkosten und Auslagen – je angefangene Stunde: 16,00 Euro.
Sie entsteht mit dem Beginn der Tätigkeit des Feldgeschworenen und wird innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
§ 3
Zum Nachweis der Dienstleistungen hat der Feldgeschworene Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren (§ 3 der Feldgeschworenenordnung – FO – vom 16.10.1981, BayRS 219-6-F).
§ 4
Schuldner der Gebühr ist, wer die Abmarkung beantragt oder in anderer Weise veranlasst hat (Art. 19 Abs. 2 AbmG).
Der Gebührenanspruch besteht auch dann, wenn der Feldgeschworene zu dem Termin erschienen ist, die Dienstleistung aber aus den in Art. 18 Abs. 4 AbmG genannten Gründen unterbleibt.
§ 5
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.