Satzung über die Benutzung des GeodatenService der Landeshauptstadt München (GeodatenServicesatzung)
vom 11. Dezember 1992
Stadtratsbeschluss: 09.12.1992
Bekanntmachung: 30.12.1992 (MüABl. S. 413)
Änderungen: 16.07.2009
(MüABl. S. 201)
24.04.2014
(MüABl. S. 473)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.1989 (GVBl. S. 585, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.1992 (GVBl. S. 306), folgende Satzung:
§ 1 Gegenstand der Satzung
Der GeodatenService München (GeodatenService) ist eine öffentliche Einrichtung (Art. 21 GO) der Landeshauptstadt München. Der GeodatenService München ist als Amt zuständig für die Sicherstellung der Geodatenversorgung (Vermessung, Geoinformation, Bodenordnung). Insbesondere handelt es sich dabei um Dienstleistungen auf den Gebieten: der Vermessung, stadtweites Geodatenmanagement, Erheben, Fortführen, Organisieren, Aufbereiten und Bereitstellen von kommunalen Geoinformationen, Erfassen von Geobasis- und Fachdaten und Durchführen fachtechnischer Dienstleistungen im Bereich Vermessung und Geoinformation, Dienstleistungen mit Grundstücksbezug und Realisieren der Bebauungsplanung durch bodenordnerische Maßnahmen (Umlegung, Aufgaben im Zusammenhang mit Sozialgerechter Bodennutzung), Hausnummernvergabe, Straßenbenennung, Führen der Zentralen Luftbildstelle, Tätigkeiten im Rahmen der Flurbereinigung (Vertretung der Teilnehmergemeinschaften durch die Gemeinde).
§ 2 Benutzungsberechtigung
(1) Der GeodatenService kann von jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieser Satzung und der Gebührensatzung benutzt werden.
(2) Ingenieurtechnische Leistungen werden nur dann erbracht, wenn sie im Zusammenhang mit Aufträgen oder Auflagen anderer städtischer Dienststellen stehen oder wenn sich diese Leistungen auf städtische Unterlagen beziehen.
§ 3 Ort und Zeit der Benutzung
Der GeodatenService hat seinen Sitz im Hochhaus, Blumenstraße 28 b. Die Öffnungszeiten sind dem Aushang im Erdgeschoss des Dienstgebäudes und der Bekanntmachung im Internet zu entnehmen.
§ 4 Vervielfältigung
(1) Vervielfältigungen jeglicher Art von abgegebenen Auszügen aus Karten- bzw. Datenbeständen, die der GeodatenService erstellt hat, bedürfen der Erlaubnis des GeodatenService.
(2) Im Falle einer Zuwiderhandlung kann der GeodatenService die weitere Benutzung (§ 2) untersagen. Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen über das Urheberrecht, bleiben unberührt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.