Satzung über die Gebühren für die Benutzung von Grünanlagen der Landeshauptstadt München (Grünanlagengebührensatzung)
vom 12. August 1991
Beschluss des Stadtrats: 17.07.1991
Genehmigung der Regierung
von Oberbayern
(Nr. 230.22-1405-M): 05.08.1991
Bekanntmachung: 30.08.1991 (MüABl. S. 219)
Änderungen:
14.12.1993 (MüABl. S. 379)
08.05.1996 (MüABl. S. 356)
29.04.1997 (MüABl. S. 121)
29.11.2000 (MüABl. S. 506)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.02.1977 (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.1989 (GVBl. S. 361), folgende Satzung:
§ 1 Erhebung von Benutzungsgebühren
(1) Die Landeshauptstadt München erhebt für die besondere Benutzung der Grünanlagen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Besondere Benutzung im Sinne von Abs. 1 ist jede Benutzung, die einer Ausnahmebewilligung nach § 3 Grünanlagensatzung bedarf.
(3) Die Gebühr wird unabhängig davon erhoben, ob die besondere Benutzung durch Ausnahmebewilligung förmlich erlaubt wurde.
(4) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die besondere Benutzung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt.
§ 2 Höhe der Gebühren
Gebühren werden für folgende Benutzungen in folgender Höhe erhoben:
(1) Temporäre Nutzung
1. Veranstaltungen
- Westpark
Seebühne 256,-- Euro/Tag
Theatron 31,-- Euro/Tag
Pagode 17,-- Euro/Tag
Sardisches Haus 10,-- Euro/Tag
Ostpark
Theatron 31,-- Euro/Tag
- Festivalgelände
am Spiridon-Louis-Ring 0,04
Euro/Tag/m²
- Festzelt, Fahrgeschäft etc. 0,06 Euro/Tag/m²
- Wanderzirkus 31,-- Euro/Tag
- Kommerzielle befristete Marktveranstaltungen 0,11 Euro/Tag/m²
2. Baustelleneinrichtungen
bis 10 m² 1,20 Euro/Tag
bis 30 m² 1,80 Euro/Tag
bis 50 m² 2,40 Euro/Tag
je weitere angefangene 50 m² 2,40 Euro/Tag
3. Filmaufnahmen 56,-- Euro bis 169,-- Euro/Tag
(2) Dauernutzung
1. Kiosk 8,-- Euro/Monat/m²
2. Imbisswagen (stationär) 153,-- Euro/Monat
3. Eiswagen (ambulant) 31,-- Euro/Monat
4. Freischankflächen 1,80 Euro/Monat/m²
5. Trafostation 61,-- Euro /Jahr
6. Private Verkehrsflächen (Zuwegung, Feuerwehrzufahrt) 6,-- Euro/Jahr/m²
7. Christbaumverkauf je 50 m² 47,-- Euro/Saison
8. Wertstoffcontainer (befestigte Fläche zzgl. 10 % für Eingrünung) 0,90 Euro/Monat/m².
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem die Ausnahmebewilligung für die besondere Benutzung erteilt wird oder von dem an eine besondere Benutzung unerlaubt ausgeübt wird.
§ 4 Schuldner
(1) Schuldner der Gebühr ist der Erlaubnisnehmer oder derjenige, der eine besondere Benutzung ohne Erlaubnis ausübt. Wird eine Ausnahmebewilligung an mehrere Personen erteilt oder übt eine Mehrheit von Personen eine besondere Benutzung unerlaubt aus, haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Übernimmt jemand eine erlaubte oder unerlaubte besondere Benutzung, haftet er neben dem bisherigen Schuldner gesamtschuldnerisch für die gesamte Gebühr.
§ 5 Fälligkeit
Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 6 Gebührenerstattung
(1) Endet die besondere Benutzung vor Ablauf des beantragten Zeitraumes und wurde dies der Landeshauptstadt München schriftlich angezeigt, so wird die Gebühr auf Antrag anteilig ab Eingang der schriftlichen Anzeige bei der Landeshauptstadt München zurückerstattet; Gebühren für angefangene Tage bzw. angefangene Monate werden nicht erstattet.
(2) Die Erstattung entfällt, wenn der Rückzahlungsbetrag 10,-- Euro unterschreitet.
§ 7 Unerlaubte besondere Benutzung
(1) Durch die Entrichtung von Gebühren für eine unerlaubte besondere Benutzung entsteht kein Anspruch auf Ausnahmebewilligung.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren für eine unerlaubte besondere Benutzung besteht unabhängig von der Möglichkeit, in der gleichen Sache ein Bußgeldverfahren durchzuführen.
§ 8 Übergangsvorschriften
Bereits abgeschlossene privatrechtliche Verträge über ein Benutzungsentgelt behalten ihre Gültigkeit.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.