Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt München (Friedhofsgebührensatzung)

vom 27. Mai 2024

Stadtratsbeschluss:                         15.05.2024

Bekanntmachung:                            10.06.2024 (MüABl. S. 453)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs.1
Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993
(GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385), folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auch auf die öffentlich gewidmeten, nichtstädtischen Friedhöfe, soweit dort die Stadt im Rahmen der Verwaltung und/oder der Durchführung des Bestattungsbetriebs Leistungen erbringt. Als Gebühr werden Grabnutzungsgebühren (§§ 4 und 5), Bestattungsgebühren (§ 6) und sonstige Gebühren (§ 7) erhoben. Alle Gebühren sind Nettogebühren, ausgenommen die Gebühren für Einäscherung und Urnenversand. Soweit darüber hinaus Mehrwertsteuerpflicht entsteht, wird diese Steuer zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner*in

(1) Gebührenschuldner*in ist

1.     diejenige*derjenige, die*der Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhöfe im Rahmen von § 1 stellt;

2.     wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist;

3.     wer sich verpflichtet hat, die Friedhofsgebühren oder Bestattungskosten zu tragen;

4.     wer nach dem Bestattungsgesetz in Verbindung mit der Bestattungsverordnung bestattungs- und somit kostentragungspflichtig ist.

(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner*innen.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung der Bestattungseinrichtungen bzw. mit Erbringung der Leistungen durch die Stadt.

(2) Die Gebühren werden zum Zeitpunkt des Entstehens nach Abs. 1 fällig und sind zu diesem Zeitpunkt sicher zu stellen oder bei Aushändigung des Gebührenbescheids zu begleichen.

(3) Sind die Gebühren nicht bezahlt oder hinreichend sichergestellt, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.

§ 4 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Gebühr beträgt für

I.

Erdgrabstätten

Gebühr für ein Jahr
Euro

 

a)    in der 1. Reihe

b)    in der 2. und den folgenden Reihen

c)     vor Hecken (Heckengräber)

d)    vor Mauern (Mauergräber)

e)    in besonderer Lage und entsprechender Gestaltung und Größe (Anlagengräber)
Anlagengräber doppelt
Anlagengräber dreifach
Anlagengräber vierfach
Anlagengräber fünffach
Anlagengräber sechsfach

f)      in besonderer Lage und entsprechender Gestaltung und Größe in Waldfriedhöfen (Waldgräber)
Waldgräber doppelt
Waldgräber dreifach
Waldgräber vierfach
Waldgräber fünffach
Waldgräber sechsfach
Waldgräber siebenfach

g)    Zuschlag für Grabplatzerweiterung

134,--
84,--
140,--
160,--

336,--
420,--
563,--
680,--
798,--
924,--


420,--
546,--
689,--
823,--
966,--
1.159,--
1.302,--
42,--

II.

Urnenerdgrabstätten

 

 

a)    in der 1. Reihe

b)    in der 2. und den folgenden Reihen

c)     vor Hecken (Urnenheckengräber)

d)    vor Mauern (Urnenmauergräber)

e)    in besonderer Lage und entsprechender Gestaltung und Größe (Urnen-Anlagengräber)

f)      in besonderer Lage und entsprechender Gestaltung und Größe in Waldfriedhöfen (Urnen-Waldgräber)
Urnen-Waldgräber doppelt

g)    Zuschlag für Grabplatzerweiterung

109,--
59,--
130,--
135,--

176,--


218,--
277,--
42,--

III.

Urnenerdgrabstätten inkl. Bepflanzung und Pflege

 

 

a)    für eine Urne

b)    für zwei Urnen

c)     für vier Urnen

162,--
224,--
276,--

IV.

Urnennischen

 

 

a)    hinter einem Gitter (Gitternische)

b)    mit einem offenen Einzelplatz

c)     mit einem offenen Doppelplatz

d)    mit Deckplatte (ohne Beschriftung)
für eine Urne
für zwei Urnen
für vier Urnen und mehr

e)    mit Überurne
als Einzelplatz
als Doppelplatz
als Sockelplatz

f)      im Sammelraum

57,--
99,--
107,--

143,--
156,--
164,--

133,--
149,--
268,--
57,--

V.

Anonyme Urnengrabstätte einmalig

940,--

VI.

Grüfte und Mausoleen
eine jährliche Summe, die sich zusammensetzt aus

 

 

a)    der Nutzungsgebühr einer Erdgrabstätte gemäß Ziffer I. nach Art, Lage und Größe und

b)    der Gebühr je Grabplatz



160,--

VII.

die Krypta im Westfriedhof je Zelle

die Leihgruft im Westfriedhof monatlich


84,--

VIII.

Kindererdgrabstätten

67,--

IX.

Gemeinschaftserdgrabstätten

 

 

a)    Bestattungsplatz für Föten inkl. Grabpflege 

b)    Bestattungsplatz für Totgeburten und Säuglinge bis zur vollendeten 6. Lebenswoche
inkl. Grabpflege
Erstanlage                                        einmalig

c)     Gemeinschaftsbestattungsplatz für die Sammelbeisetzung von Föten pro Bestattung

34,--


123,--
88,--

150,--

X.

Bestattungsplatz für Urnen unter Bäumen

 

 

a)    Familienbaum

b)    Urnenbestattungsplatz am Gemeinschaftsbaum

562,--

167,--

XI.

Gemeinschaftsgrabanlagen inkl. Grabmal (ohne Beschriftung), Bepflanzung und Pflege

 

 

a)    Urnenerdgrabstätte mit Gemeinschaftsnamen­stele unter Bäumen je Urne

b)    Urnenerdgrabstätte mit Gemeinschaftsnamenstele je Urne

c)     Urnenerdgrabstätte mit großer Gemeinschaftsnamenstele je Urne

d)    Urnenerdgrabstätte mit Bronzeblättern als Namensträger auf großer Gemeinschaftsstele je Urne

e)    Einzelurnenerdgrab mit Gemeinschafts­namensplatte je Urne

f)      Urnenerdgrabstätte mit Namensplatte
für zwei Urnen

g)    Urnennische mit Deckplatte für zwei Urnen

h)    Kleine Urnenerdgrabstätte mit Namensstele
für fünf Urnen

i)      Urnenerdgrabstätte mit Namensplatte und Gemeinschaftsschmuckstele für sechs Urnen

j)      Große Urnenerdgrabstätte mit Schmuckstele und Namensplatte für sechs Urnen

k)     Urnengrabstätten mit Heidekrautbepflanzung und Röhren für zwei Urnen

l)      Erdgrabstätte vor Hecken mit Namensplatte und Gemeinschaftsschmuckstelen

m)   Urnenerdgrabstätte vor Hecken mit Namensplatte und Gemeinschaftsschmuck­stelen für vier Urnen


157,--

98,--

149,--


176,--

129,--

336,--
189,--

345,--

253,--

610,--

326,--

397,--


299,--

XII.

Fundamente

 

 

a)    mit Pfeiler
mit zwei Pfeilern
je weiteren Pfeiler

b)    ohne Pfeiler
bis 0,4 m³ Fundamentvolumen
je weitere angefangene 0,2 m³


51,--
14,--

42,--
11,--

 

(2) Bei Mehrfachgrabstätten gemäß Abs. 1 Ziffer I., II. und VI. vervielfachen sich die jeweiligen Gebühren entsprechend, ausgenommen die Mehrfachgrabstätten nach Ziffer I. e) und f) sowie nach Ziffer II. e) und f). Kann eine Erdgrabstätte (§ 4 Abs. 1 Ziffer I.) nur mit einer Leiche und/oder nur mit Urnen belegt werden, reduziert sich die Grabnutzungsgebühr um 30 %. Für Erdgräber, in denen keine Beisetzungen mehr durchgeführt werden können, reduziert sich die jeweilige Grabnutzungsgebühr auf die Hälfte.

(3) Für Grabstätten in besonders gestalteten Friedhofsteilen erhöht sich die Grabnutzungsgebühr um 50 %. Als besonders gestaltete Friedhofsteile gelten das Forum des Ost-, des West- und des Nordfriedhofes, die Hauptwege im Ost- und im Waldfriedhof Alter und Neuer Teil, der Seerundweg im Neuen Südfriedhof, die Künstlersektion Gräberfeld 41 im Waldfriedhof Alter Teil, die Friedhöfe Bogenhausen, Neuhausen und Nymphenburg sowie Urnenhallen, Urnennischen und Urnenbestattungsplätze inklusive Bepflanzung, die durch ihre architektonische, künstlerische oder landschaftliche Gestaltung besonders hervorgehoben und als solche in den Grabaufteilungsplänen bezeichnet sind.

(4) Die Grabnutzungsgebühren sind für die gesamte Ruhezeit und die Verlängerungszeit im Voraus zu entrichten.
Bereits bezahlte Gebühren sind von Gebührenänderungen nicht betroffen.

§ 5 Verlängerung und Aufgabe von Grabnutzungsrechten

(1) Bei Verlängerung von Grabnutzungsrechten gilt § 4 entsprechend.

(2) Im Bestattungsfall muss das Grabnutzungsrecht der Grabstätte ab dem Bestattungstag um die fehlenden vollen Jahre verlängert werden, die zur Erfüllung der jeweiligen Ruhezeit nach § 14 Friedhofsatzung erforderlich sind.

(3) Bei Überlassung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes an ganzen Grabfeldern oder Teilen davon (§ 17 Abs. 1 Satz 3 der Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt München (Friedhofssatzung)) ist unabhängig von der tatsächlichen Belegung die Gebühr für alle zusammengefassten Grabplätze für die jeweils geltende Ruhezeit zu entrichten. Bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehende Regelungen, die hiervon abweichen, bleiben bis zu ihrem Ablauf aufrechterhalten.

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Bei Sarg-, Feuer- und Urnenbestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

 

 

Verstorbene ab Vollendung des 14. Lebensjahres
Euro

I.

Sargbestattungen

a)    Aufbahrung inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck

b)    Benutzung der Trauerhalle/des Trauergebäudes
inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck

c)     Beisetzung eines Sarges oder einer*s Verstorbenen ohne Sarg mit Öffnen und Schließen des Grabes

d)    Zuschlag für über 45 Minuten dauernde Aussegnungen (Doppel-/Mehrfachzeiten)
je weitere angefangene ½ Stunde Sargbestattung auf nichtstädtischen (auswärtigen) Friedhöfen

 

88,--

233,--

1.665
,--



236,--

II.

Feuerbestattungen

a)    Aufbahrung inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck

b)    Benutzung der Trauerhalle/des Trauergebäudes
inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck

c)     Trauerfeier

d)    Benutzung eines Aufbahrungsraumes für eine Urne bis zu vier Werktagen inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck

e)    Urnentrauerfeier

f)      Beisetzung einer Urne mit Öffnen und Schließen des Grabes

g)    Zuschlag für über 45 Minuten dauernde Trauerfeiern (Doppel-/Mehrfachzeiten)
je weitere angefangene ½ Stunde

 

88,--

233,--
229,--

88,--
171,--

588,--


171,--


           

Für Leistungen, die von Montag bis Freitag
außerhalb der Dienstzeiten erbracht werden,
erhöhen sich die Gebühren um                                                             25 %,
für Leistungen, die samstags erbracht werden, um                                30 %.


(2) Bei Verlegungen von Leichen, Gebeinen und Urnen sind folgende Gebühren zu entrichten, die sich bei mehreren gleichzeitigen Verlegungen aus derselben, bzw. in dieselbe Grabstätte jeweils ab der zweiten Verlegung auf die Hälfte reduzieren:

I.

 

Gebühren für die Verlegung einer Leiche oder von Gebeinen

 

Leichen

Gebeine

Euro

Euro

 

a)    innerhalb der Stadt

b)    nach auswärts

c)     von auswärts

4.056,--
1.892,--
2.374,--

2.791,--
1.756,--
1.569,--

II.

Gebühren für die Exhumierung zur Einäscherung einer Leiche oder von Gebeinen

Exhumierung zur Einäscherung (zuzüglich Einäscherung)



2.045,--



1.910,--

III.

Gebühren für die Verlegung einer Urne

a)    innerhalb der Stadt

b)    nach auswärts

c)     von auswärts

Euro

944,--
515,--
1.049,--

§ 7 Sonstige Gebühren

(1) Es werden folgende sonstige Gebühren erhoben:

 

Euro

a)    Entfernen und Entsorgen eines Zinkeinsatzes
zzgl. Benutzung einer Gefrierzelle für einen Tag


247,--

b)    Verlöten eines Zinkeinsatzes

89,--

c)     Benutzung der Kühlzelle je angefangenen Tag

77,--

d)    Benutzung einer Gefrierzelle je angefangenen Tag

99,--

e)    Benutzung eines Verabschiedungsraums
pro Stunde
pro Tag


71,--
213,--

f)      Benutzung eines Waschraums

121,--

g)    Transport einer/eines Verstorbenen vom Friedhof der Aufbahrung zum Friedhof der Beisetzung inkl. Umsatzsteuer


294,--

h)    Transport einer/eines Verstorbenen vom Friedhof der Trauerfeier zur Einäscherungsanlage inkl. Umsatzsteuer


118,--

i)      Urnentransport von der Einäscherungsanlage zum Friedhof der Urnenbeisetzung inkl. Umsatzsteuer


58,--

j)      Tieferlegung einer/eines Verstorbenen
(Erwachsene und Kinder)


394,--

k)     Benutzung einer stadteigenen Orgel

46,--

l)      Römisch-katholisch und evangelisch-lutherische Kirchengebühr

50,--

m)   Einsatz einer mobilen Lautsprecheranlage

225,--

n)    Fertigen und Aufstellen eines vorläufigen Grabzeichens

182,--

o)    Grabzeichen bei Bestattungen von Amts wegen

357,--

p)    Beschriften
einer Nischendeckplatte und der Säule am Bestattungsplatz für Föten je Schriftzeichen(gemeißelt)
einer Stele oder eines Namensträgers je Schriftzeichen (aufgemalt)
von Nischendeckplatten oder Namenstafeln aus CorTen-Stahl
je Schriftzeichen (gefräst)



19,--

14,--

8,--

q)    Urnenschriftband mit Gravur

141,--

r)     Kupferabdeckungen
Urnensockel mit Kupferabdeckung inkl. Gravur
zweite und weitere Gravur einer Kupferabdeckung
sowie sonstige Gravuren


93,--

47,--

s)     Aschenumfüllung inkl. Urne und Gravur des Deckels

88,--

t)      Stahlbandumwicklung bei Lufttransporten

44,--

u)    Reinigung einer Gruft

159,--

v)     Einebnen und Rasenansaat einer Grabstätte ohne Steineinfassung und ohne Gehölzentfernung


140,--

 

(2) Außergewöhnliche, hier nicht auflistbare Sonderleistungen, die auf individuellen Wunsch der Gebührenschuldner*innen erbracht werden, werden gesondert berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zzgl. eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 30 %.

§ 8 Besondere Bestimmungen

(1) Bei gleichzeitiger Bestattung von zwei Särgen in einer Erdgrabstätte (§ 37 Abs. 4 a) Friedhofssatzung) ist das Eineinhalbfache der Gebühren nach § 6 Abs. 1 I. a) bis d) und die einfache Gebühr des § 6 Abs. 1 I. e) zu entrichten. Bei gleichzeitiger Feuerbestattung von zwei Familienangehörigen sind die Gebühren nach § 6 Abs. 1 II. a) bis e) sowie g) und h) eineinhalbfach und die Gebühren nach i) zweifach und die Gebühren nach j) einfach zu entrichten. Wenn eine Wöchnerin mit ihrem Kind beerdigt wird, entfallen für das Kind die Gebühren.

(2) Die einzelnen Gebühren nach §§ 4 und 6 werden auf volle Euro aufgerundet.

§ 9 Stadtinterne Zuständigkeiten

Der Vollzug der Friedhofsgebührensatzung obliegt den Städtischen Friedhöfen München.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2024 Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt München (Friedhofsgebührensatzung) vom 04.12.2020 (MüABl. S. 732), geändert durch Satzung vom 22.06.2021 (MüABl. S. 385), außer Kraft.