Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt München (Friedhofsgebührensatzung)
vom 27. Mai 2024
Stadtratsbeschluss: 15.05.2024
Bekanntmachung: 10.06.2024 (MüABl. S. 453)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2
Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs.1
Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
04.04.1993
(GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2023 (GVBl.
S. 385), folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auch auf die öffentlich gewidmeten, nichtstädtischen Friedhöfe, soweit dort die Stadt im Rahmen der Verwaltung und/oder der Durchführung des Bestattungsbetriebs Leistungen erbringt. Als Gebühr werden Grabnutzungsgebühren (§§ 4 und 5), Bestattungsgebühren (§ 6) und sonstige Gebühren (§ 7) erhoben. Alle Gebühren sind Nettogebühren, ausgenommen die Gebühren für Einäscherung und Urnenversand. Soweit darüber hinaus Mehrwertsteuerpflicht entsteht, wird diese Steuer zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner*in
(1) Gebührenschuldner*in ist
1. diejenige*derjenige, die*der Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhöfe im Rahmen von § 1 stellt;
2. wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist;
3. wer sich verpflichtet hat, die Friedhofsgebühren oder Bestattungskosten zu tragen;
4. wer nach dem Bestattungsgesetz in Verbindung mit der Bestattungsverordnung bestattungs- und somit kostentragungspflichtig ist.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner*innen.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung der Bestattungseinrichtungen bzw. mit Erbringung der Leistungen durch die Stadt.
(2) Die Gebühren werden zum Zeitpunkt des Entstehens nach Abs. 1 fällig und sind zu diesem Zeitpunkt sicher zu stellen oder bei Aushändigung des Gebührenbescheids zu begleichen.
(3) Sind die Gebühren nicht bezahlt oder hinreichend sichergestellt, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühr beträgt für
I. |
Erdgrabstätten |
Gebühr für ein Jahr |
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a) in der 1. Reihe b) in der 2. und den folgenden Reihen c) vor Hecken (Heckengräber) d) vor Mauern (Mauergräber) e)
in besonderer Lage und entsprechender
Gestaltung und Größe (Anlagengräber) f)
in besonderer Lage und entsprechender
Gestaltung und Größe in Waldfriedhöfen (Waldgräber) g) Zuschlag für Grabplatzerweiterung |
134,-- |
II. |
Urnenerdgrabstätten |
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a) in der 1. Reihe b) in der 2. und den folgenden Reihen c) vor Hecken (Urnenheckengräber) d) vor Mauern (Urnenmauergräber) e) in besonderer Lage und entsprechender Gestaltung und Größe (Urnen-Anlagengräber) f)
in besonderer Lage und entsprechender
Gestaltung und Größe in Waldfriedhöfen (Urnen-Waldgräber) g) Zuschlag für Grabplatzerweiterung |
109,-- |
III. |
Urnenerdgrabstätten inkl. Bepflanzung und Pflege |
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a) für eine Urne b) für zwei Urnen c) für vier Urnen |
162,-- |
IV. |
Urnennischen |
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a) hinter einem Gitter (Gitternische) b) mit einem offenen Einzelplatz c) mit einem offenen Doppelplatz d)
mit Deckplatte (ohne Beschriftung) e)
mit Überurne f) im Sammelraum |
57,-- |
V. |
Anonyme Urnengrabstätte einmalig |
940,-- |
VI. |
Grüfte und Mausoleen |
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a) der Nutzungsgebühr einer Erdgrabstätte gemäß Ziffer I. nach Art, Lage und Größe und b) der Gebühr je Grabplatz |
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VII. |
die Krypta im Westfriedhof je Zelle die Leihgruft im Westfriedhof monatlich |
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VIII. |
Kindererdgrabstätten |
67,-- |
IX. |
Gemeinschaftserdgrabstätten |
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a) Bestattungsplatz für Föten inkl. Grabpflege b)
Bestattungsplatz für Totgeburten und Säuglinge
bis zur vollendeten 6. Lebenswoche c) Gemeinschaftsbestattungsplatz für die Sammelbeisetzung von Föten pro Bestattung |
34,-- |
X. |
Bestattungsplatz für Urnen unter Bäumen |
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a) Familienbaum b) Urnenbestattungsplatz am Gemeinschaftsbaum |
562,-- |
XI. |
Gemeinschaftsgrabanlagen inkl. Grabmal (ohne Beschriftung), Bepflanzung und Pflege |
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a) Urnenerdgrabstätte mit Gemeinschaftsnamenstele unter Bäumen je Urne b) Urnenerdgrabstätte mit Gemeinschaftsnamenstele je Urne c) Urnenerdgrabstätte mit großer Gemeinschaftsnamenstele je Urne d) Urnenerdgrabstätte mit Bronzeblättern als Namensträger auf großer Gemeinschaftsstele je Urne e) Einzelurnenerdgrab mit Gemeinschaftsnamensplatte je Urne f)
Urnenerdgrabstätte mit Namensplatte g) Urnennische mit Deckplatte für zwei Urnen h)
Kleine Urnenerdgrabstätte mit Namensstele i) Urnenerdgrabstätte mit Namensplatte und Gemeinschaftsschmuckstele für sechs Urnen j) Große Urnenerdgrabstätte mit Schmuckstele und Namensplatte für sechs Urnen k) Urnengrabstätten mit Heidekrautbepflanzung und Röhren für zwei Urnen l) Erdgrabstätte vor Hecken mit Namensplatte und Gemeinschaftsschmuckstelen m) Urnenerdgrabstätte vor Hecken mit Namensplatte und Gemeinschaftsschmuckstelen für vier Urnen |
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XII. |
Fundamente |
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a)
mit Pfeiler b)
ohne Pfeiler |
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(2) Bei
Mehrfachgrabstätten gemäß Abs. 1 Ziffer I., II. und VI. vervielfachen sich
die jeweiligen Gebühren entsprechend, ausgenommen die Mehrfachgrabstätten nach
Ziffer I. e) und f) sowie nach Ziffer II. e) und f). Kann eine Erdgrabstätte (§
4 Abs. 1 Ziffer I.) nur mit einer Leiche und/oder nur mit Urnen belegt werden,
reduziert sich die Grabnutzungsgebühr um 30 %. Für Erdgräber, in denen keine
Beisetzungen mehr durchgeführt werden können, reduziert sich die jeweilige
Grabnutzungsgebühr auf die Hälfte.
(3) Für Grabstätten
in besonders gestalteten Friedhofsteilen erhöht sich die Grabnutzungsgebühr um
50 %. Als besonders gestaltete Friedhofsteile
gelten das Forum des Ost-, des West- und des Nordfriedhofes, die Hauptwege im
Ost- und im Waldfriedhof Alter und Neuer Teil, der Seerundweg im Neuen
Südfriedhof, die Künstlersektion Gräberfeld 41 im Waldfriedhof Alter Teil, die
Friedhöfe Bogenhausen, Neuhausen und Nymphenburg sowie Urnenhallen,
Urnennischen und Urnenbestattungsplätze inklusive Bepflanzung, die durch ihre
architektonische, künstlerische oder landschaftliche Gestaltung besonders
hervorgehoben und als solche in den Grabaufteilungsplänen bezeichnet sind.
(4) Die Grabnutzungsgebühren sind für die gesamte Ruhezeit
und die Verlängerungszeit im Voraus zu entrichten.
Bereits bezahlte Gebühren sind von Gebührenänderungen nicht betroffen.
§ 5 Verlängerung und Aufgabe von Grabnutzungsrechten
(1) Bei Verlängerung von Grabnutzungsrechten gilt § 4 entsprechend.
(2) Im Bestattungsfall muss das Grabnutzungsrecht der Grabstätte ab dem Bestattungstag um die fehlenden vollen Jahre verlängert werden, die zur Erfüllung der jeweiligen Ruhezeit nach § 14 Friedhofsatzung erforderlich sind.
(3) Bei Überlassung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes an ganzen Grabfeldern oder Teilen davon (§ 17 Abs. 1 Satz 3 der Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt München (Friedhofssatzung)) ist unabhängig von der tatsächlichen Belegung die Gebühr für alle zusammengefassten Grabplätze für die jeweils geltende Ruhezeit zu entrichten. Bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehende Regelungen, die hiervon abweichen, bleiben bis zu ihrem Ablauf aufrechterhalten.
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Bei Sarg-, Feuer- und Urnenbestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
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Verstorbene ab Vollendung
des 14. Lebensjahres |
I. |
Sargbestattungen a) Aufbahrung inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck b)
Benutzung der Trauerhalle/des Trauergebäudes c) Beisetzung eines Sarges oder einer*s Verstorbenen ohne Sarg mit Öffnen und Schließen des Grabes d)
Zuschlag für über 45 Minuten dauernde
Aussegnungen (Doppel-/Mehrfachzeiten) |
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88,-- |
||
II. |
Feuerbestattungen a) Aufbahrung inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck b)
Benutzung der Trauerhalle/des Trauergebäudes c) Trauerfeier d) Benutzung eines Aufbahrungsraumes für eine Urne bis zu vier Werktagen inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck e) Urnentrauerfeier f) Beisetzung einer Urne mit Öffnen und Schließen des Grabes g)
Zuschlag für über 45 Minuten dauernde
Trauerfeiern (Doppel-/Mehrfachzeiten) |
88,-- |
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Für Leistungen, die von Montag bis Freitag |
(2) Bei Verlegungen von Leichen, Gebeinen und Urnen sind folgende Gebühren zu
entrichten, die sich bei mehreren gleichzeitigen Verlegungen aus derselben,
bzw. in dieselbe Grabstätte jeweils ab der zweiten Verlegung auf die Hälfte
reduzieren:
I. |
Gebühren für die Verlegung einer Leiche oder von Gebeinen |
Leichen |
Gebeine |
Euro |
Euro |
||
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a) innerhalb der Stadt b) nach auswärts c) von auswärts |
4.056,-- |
2.791,-- |
II. |
Gebühren für die Exhumierung zur Einäscherung einer Leiche oder von Gebeinen Exhumierung zur Einäscherung (zuzüglich Einäscherung) |
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III. |
Gebühren für die Verlegung einer Urne a) innerhalb der Stadt b) nach auswärts c) von auswärts |
Euro 944,-- |
§ 7 Sonstige Gebühren
(1) Es werden folgende sonstige Gebühren erhoben:
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Euro |
a)
Entfernen und Entsorgen eines Zinkeinsatzes |
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b) Verlöten eines Zinkeinsatzes |
89,-- |
c) Benutzung der Kühlzelle je angefangenen Tag |
77,-- |
d) Benutzung einer Gefrierzelle je angefangenen Tag |
99,-- |
e)
Benutzung eines Verabschiedungsraums |
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f) Benutzung eines Waschraums |
121,-- |
g) Transport einer/eines Verstorbenen vom Friedhof der Aufbahrung zum Friedhof der Beisetzung inkl. Umsatzsteuer |
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h) Transport einer/eines Verstorbenen vom Friedhof der Trauerfeier zur Einäscherungsanlage inkl. Umsatzsteuer |
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i) Urnentransport von der Einäscherungsanlage zum Friedhof der Urnenbeisetzung inkl. Umsatzsteuer |
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j)
Tieferlegung einer/eines Verstorbenen |
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k) Benutzung einer stadteigenen Orgel |
46,-- |
l) Römisch-katholisch und evangelisch-lutherische Kirchengebühr |
50,-- |
m) Einsatz einer mobilen Lautsprecheranlage |
225,-- |
n) Fertigen und Aufstellen eines vorläufigen Grabzeichens |
182,-- |
o) Grabzeichen bei Bestattungen von Amts wegen |
357,-- |
p)
Beschriften |
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q) Urnenschriftband mit Gravur |
141,-- |
r)
Kupferabdeckungen |
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s) Aschenumfüllung inkl. Urne und Gravur des Deckels |
88,-- |
t) Stahlbandumwicklung bei Lufttransporten |
44,-- |
u) Reinigung einer Gruft |
159,-- |
v) Einebnen und Rasenansaat einer Grabstätte ohne Steineinfassung und ohne Gehölzentfernung |
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(2) Außergewöhnliche, hier nicht auflistbare Sonderleistungen, die auf individuellen Wunsch der Gebührenschuldner*innen erbracht werden, werden gesondert berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zzgl. eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 30 %.
§ 8 Besondere Bestimmungen
(1) Bei gleichzeitiger Bestattung von zwei Särgen in einer Erdgrabstätte (§ 37 Abs. 4 a) Friedhofssatzung) ist das Eineinhalbfache der Gebühren nach § 6 Abs. 1 I. a) bis d) und die einfache Gebühr des § 6 Abs. 1 I. e) zu entrichten. Bei gleichzeitiger Feuerbestattung von zwei Familienangehörigen sind die Gebühren nach § 6 Abs. 1 II. a) bis e) sowie g) und h) eineinhalbfach und die Gebühren nach i) zweifach und die Gebühren nach j) einfach zu entrichten. Wenn eine Wöchnerin mit ihrem Kind beerdigt wird, entfallen für das Kind die Gebühren.
(2) Die einzelnen Gebühren nach §§ 4 und 6 werden auf volle Euro aufgerundet.
§ 9 Stadtinterne Zuständigkeiten
Der Vollzug der Friedhofsgebührensatzung obliegt den Städtischen Friedhöfen München.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2024 Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt München (Friedhofsgebührensatzung) vom 04.12.2020 (MüABl. S. 732), geändert durch Satzung vom 22.06.2021 (MüABl. S. 385), außer Kraft.