Satzung für den Heimatpfleger der Landeshauptstadt München (Heimatpflegersatzung)

vom 15. Juni 1972

Stadtratsbeschluss:                         14.06.1972

Bekanntmachung:                            20.06.1972 (MüABl. S. 123)

Änderungen:                                      19.01.1973 (MüABl. S. 11)
24.05.1974 (MüABl. S. 111)
01.08.1975 (MüABl. S. 167)
09.02.1993 (MüABl. S. 36)
31.08.2000 (MüABl. S. 377)
18.12.2000 (MüABl. S. 544)
23.10.2002 (MüABl. S. 615)
25.07.2012 (MüABl. S. 246)
04.12.2020 (MüABl. S. 745)

Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund von Art. 20 a Abs. 1 und 2 und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1970 (GVBl. 1971 S. 13) folgende Satzung:

§ 1 Aufgaben und Tätigkeitsrahmen

(1) Die Heimatpflege will das, was für Gegenwart und Zukunft Wert haben kann, erhalten. Sie will in der Vergangenheit geschaffene Werte von geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer und volkskundlicher Bedeutung bewahrt und gepflegt wissen und in dieser Richtung wirken. Sie strebt an, dass Neuschöpfungen sich dem Vorhandenen gut einfügen.

Die Heimatpflege soll dazu beitragen, verderbliche Entwicklungen und aufgetretene Schäden und Schadenseinflüsse in der Umwelt zu verhindern und zu beseitigen und dabei mitwirken, dass die Heimatqualität wieder wächst.

(2) Der Heimatpfleger steht dem Stadtrat und den Verwaltungsdienststellen bei der Durchführung dieser Aufgaben beratend, gutachtlich und unterstützend zur Seite. Auf Verlangen des Stadtrates, eines seiner Ausschüsse oder einer Kommission  vertritt der Heimatpfleger seine Stellungnahme vor den einzelnen Gremien persönlich.

(3) Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung setzt den Heimatpfleger von sämtlichen Vorgängen, welche den Abbruch oder die Veränderung von Bauwerken von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung zum Gegenstand haben, rechtzeitig in Kenntnis. Ferner ist der Heimatpfleger im Baugenehmigungsverfahren und im Bauleitplanverfahren als Träger öffentlicher Belange bei allen Vorhaben, die für das Stadtbild und dessen Funktion wesentlich sein können, einzuschalten.

(4) Sämtliche andere Dienststellen unterrichten den Heimatpfleger rechtzeitig über alle Vorgänge, die die Heimatpflege berühren, so dass sich dieser, falls notwendig, einschalten kann.

(5) Der Heimatpfleger ist Mitglied der Kommission für Stadtgestaltung.

§ 2 Stellung und Berufung

(1) Das Amt des Heimatpflegers ist ein gemeindliches Ehrenamt. Als Heimatpfleger soll nur eine Persönlichkeit berufen werden, die fachlich für diese Tätigkeit besonders geeignet ist.

Im Übrigen gilt Art. 19 GO.

(2) Die Vollversammlung des Stadtrates beruft den Heimatpfleger durch Beschluss. Er erhält hierüber eine Urkunde. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre. Mehrfache Berufung ist zulässig.

(3) Als Entschädigung wird dem Heimatpfleger und seinen Stellvertretern insgesamt monatlich ein Pauschalbetrag von 2.000 Euro gewährt. Der Betrag ist jeweils zum 1. eines Monats im Voraus an den Heimatpfleger auszuzahlen.

Der Heimatpfleger bestimmt die anteilige Entschädigung aus dem Pauschalbetrag für die Stellvertreter entsprechend deren Vertretungsaufwand.

(4) Die Abberufung sowie die Niederlegung des Amtes (Art. 19 Abs. 4 GO) ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

(5) In Fällen persönlicher Beteiligung gilt Art. 49 Abs. 1 GO entsprechend. Gutachterliche Tätigkeit im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 GO ist auch das Erstellen von Dokumentationen, die der Vorbereitung, der Begründung oder der Begleitung von Bauvorhaben dienen.

Die Vollversammlung des Stadtrates beruft durch Beschluss einen oder mehrere Stellvertreter, die in Fällen der Abwesenheit und persönlichen Beteiligung des Heimatpflegers (Art. 49 GO) diesen vertreten. Für sie gelten insoweit §§ 1, 2 Abs. 1, 2 und 4 und § 3 dieser Satzung.

§ 3 Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Heimatpfleger ist zu gewissenhafter Ausübung seiner Tätigkeit verpflichtet.

(2) Die Dienststellen und der Heimatpfleger sind zu gegenseitiger vertrauensvoller Zusammenarbeit verpflichtet.

(3) Der Heimatpfleger hat die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekanntgewordenen amtlichen Angelegenheiten geheimzuhalten, wenn die Verschwiegenheit durch Gesetz vorgeschrieben, nach der Natur der Sache erforderlich oder vom Stadtrat beschlossen ist. Diese Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Tätigkeit als Heimatpfleger. Im Übrigen gilt Art. 20 GO.

§ 4 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Bis zur Berufung eines Heimatpflegers nach den Vorschriften dieser Satzung, die spätestens einen Monat nach In-Kraft-Treten zu erfolgen hat, übt der derzeitige Kreisheimatpfleger dieses Amt aus.