Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Jüdischen Museums München
(Jüdisches-Museum-München-Gebührensatzung)

Vom 10. Juni 2025

Stadtratsbeschluss:                         28.05.2025

Bekanntmachung:                            30.06.2025 (MüABl. S. 365)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunal­abgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264,
BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573), folgende Satzung:

§ 1 Gebühren und Auslagen

Für die Benutzung der Sammlungen, der Dauer- und Wechselausstellungen, den Besuch von Veranstaltungen, der Teilnahme an Vermittlungsangeboten des Jüdischen Museums München sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten. Entstehen durch die Benutzung oder durch Leistungen für eine*n Benutzer*in Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten

§ 2 Gebührenschuldner*in

Wer die Leistungen gemäß §§ 3 bis 6 dieser Satzung in Anspruch nimmt ist Gebührenschuldner*in.

§ 3 Besichtigungsgebühren

(1) Für die Besichtigung des Jüdischen Museums München gelten folgende Besichtigungsgebühren:

1.

Einzelkarten

a)

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

6,00 Euro

b)

Mitglieder der Internationalen Gesellschaft der Bildenden Künste e.V. (IGBK), Mitglieder des Berufsverbands Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V (BBK), Mitglieder im Verband deutscher Kunsthistoriker e.V., Mitglieder im Verband der Restauratoren e.V, Lehrkräfte der Akademie der bildenden Künste, Studierende, Schüler*innen, Auszubildende, Renten-, Versorgungsempfänger*innen, Schwerbehinderte, Personen, die einen freiwilligen Wehrdienst, einen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, Bezieher*innen von Arbeitslosengeld I zahlen gegen Vorlage der Ermäßigungsberechtigung (Ausweis)

60%
der aktuellen Gebühren nach Buchstabe a) oder Buchstabe c)

c)

Bei Ausstellungen, denen aufgrund des Umfanges, der Attraktivität oder des finanziellen Aufwandes besondere Bedeutung zukommt, können Sondergebühren von bis zu
erhoben werden.
Die Sondergebühr schließt die Besichtigungsgebühr nach Nr. 1 Buchstabe a) und b) mit ein.



10,00 Euro

2.

Jahreskarten

a)

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

25,00 Euro

b)

Ermäßigter Personenkreis gemäß Nr. 1 Buchst. b)

15,00 Euro

3.

Gegen Vorlage einer kostenpflichtigen Tageseintrittskarte (nicht Jahreskarte) eines der anderen städtischen Museen (Museum Villa Stuck, Münchner Stadtmuseum, Städtische Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau, Valentin-Karlstadt-Musäum) zahlt der*die Besucher*in im Jüdischen Museum München bis zum zweiten, auf das Tagesdatum der Karte folgenden Öffnungstag

60%
der aktuellen Gebühren nach Nr. 1 Buchstabe a) oder Buchstabe c)


(2) Gebührenfrei ist (bei Vorlage des entsprechenden Berechtigungsnachweises):

1.

die Besichtigung für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, städtischen Museumspersonal, Pressevertreter*innen, Leihgeber*innen, Mitglieder des International Council of Museums (ICOM), Mitglieder des Deutschen Museumsbundes e.V., Mitglieder des Bundesverbandes Museumspädagogik e.V., Mitglieder des Bayerischen Landesvereins für Heimatpflege e.V., Mitglieder des Historischen Vereins von Oberbayern e.V., im Jüdischen Museum München ausstellende Künstler*innen, geschlossene Schulklassen, Kinder- und Jugendgruppen unter Führung einer Lehrkraft bzw. einer pädagogischen Fachkraft, (Elementar-, Primar-, Sekundarstufe I-III, Zweiter Bildungsweg, Jugendarbeit), Vorbereitungsbesuche einer Lehrkraft, einer pädagogischen Fachkraft, einer*s Jugendleiter*in, einer*s Sozialpädagog*in, einer*s Dozent*in oder einer*s Hochschullehrer*in, Studierende der Geisteswissenschaften, Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die auf eine Begleitperson angewiesen sind, Lehrkräfte und Teilnehmer*innen von Deutschkursen oder Integrationskursen im Kursverband, aktive und ehemalige Stadträt*innen, die ihr Mandat mindestens eine Amtszeit bekleidet haben, mit einer Begleitperson, vom Tourismusamt der Landeshauptstadt München ausgebildete Gästeführer*innen, Stipendiat*innen des Residence-Programms des Kulturreferats;

2.

die Besichtigung für Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II, Inhaber*innen des München-Passes oder des Landkreis München-Passes, Inhaber*innen der Kulturgast-Karte des Kulturraum München e.V. oder Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die ständigen Sammlungen bzw. Dauerausstellungen, Inhaber*innen der Bayerischen Ehrenamtskarte;

3.

die Benutzung der Garderobe.


(3) Die Besichtigungsgebühren können ermäßigt oder ganz erlassen werden:

1.

aus besonderem Anlass (z. B. Internationaler Museumstag, Tag der offenen Tür, Europäischer Tag der Jüdischen Kultur, Stadtgründungsfest, Kongresse, Messen, Festivals, Aktionstag, Aktionswoche, Aktionsmonat);

2.

wenn es nachweislich amtlichen, wissenschaftlichen oder sonstigen Forschungszwecken dient;

3.

im Falle einer deutlichen Einschränkung der Benutzungen (z.B. Teilschließung wegen Umbau);

4.

wenn es sich um einen Kurzbesuch des Museums handelt (1 Stunde vor Schließung);

5.

wenn es sich um eine Marketingmaßnahme des Museums handelt oder ein wirtschaftlicher Vorteil für das Museum zu erwarten ist;

6.

für Gästekartenangebote gewerblicher Anbieter (z.B. Turbopass, CityTourCard München).

§ 4 Veranstaltungen

(1) Beim Besuch von Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Vorträge, Theateraufführungen) -
auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten - kann, je nach Aufwand,
eine Gebühr von bis zu                                                                                               20,00 Euro
erhoben werden.

(2) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Art und Dauer der Veranstaltung und dem
für die Veranstaltung anfallenden Aufwand (insbesondere Sach- und Personalaufwand).

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 und Abs. 2 können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, gemäß
§ 3 Abs. 2 oder § 3 Abs. 3 ermäßigt bzw. erlassen werden.

§ 5 Gebühren für die Inanspruchnahme von Vermittlungsangeboten

(1) Für die Inanspruchnahme von Vermittlungsangeboten des Jüdischen Museums München gelten folgenden Gebühren:

1.

Kleingruppen bis 5 Personen

a)

Vermittlungsangebote bis 60 Minuten

30,00 Euro

b)

jede weitere halbe Stunde

15,00 Euro

c)

Vermittlungsangebote ab 180 Minuten

90,00 Euro

2.

Gruppen von 6 bis max. 25 Personen

a)

Vermittlungsangebote bis 60 Minuten

60,00 Euro

b)

jede weitere halbe Stunde

30,00 Euro

c)

Vermittlungsangebote ab 180 Minuten

180,00 Euro


(2) Die Besichtigungsgebühren nach § 3 sind in den Gebühren nach Abs. 1 nicht enthalten.

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 können gemäß § 3 Abs.1 Nr. 1, gemäß § 3 Abs. 2 oder § 3
Abs.3 ermäßigt bzw. erlassen werden. Gleiches gilt bei Vorliegen eines Härtefalls.

(4) Bei Vermittlungsangeboten, denen auf Grund des Umfangs (z.B. wesentliche
zeitliche Überschreitung) oder des finanziellen Aufwandes besondere Bedeutung
zukommt, können neben der Gebühr nach Absatz 1 Aufschläge von bis zu                  60,00 Euro
je Stunde erhoben werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Vermittlungsangebote von Dritten.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die sonstigen Gebühren betragen

1.

Für die Leistung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte, Erstellung von Gutachten oder sonstigen Tätigkeiten bei Beanspruchung einer Fachkraft pro angefangener Stunde



69,00 Euro

2.

Für die Erstellung von Fotokopien pro Seite

a)

in schwarz/weiß

0,25 Euro

b)

in Farbe

0,50 Euro

3.

Für die Erstellung von Scans pro Seite

0,25 Euro

4.

Für die Reservierung von Gruppen bis zu

5,00 Euro


(2) Die Gebühren nach Abs. 1 können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, gemäß § 3 Abs. 2 oder § 3 Abs. 3 ermäßigt bzw. erlassen werden.

§ 7 Entstehung und Fälligkeit

Die Gebühren und Auslagen entstehen mit Inanspruchnahme der Leistung. Sie werden mit der Entstehung fällig. Sie sind nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung bei der Kasse des Jüdischen Museums München oder den Vorverkaufsstellen einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto zu überweisen.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Jüdischen Museums München (Jüdisches-Museum-München-Gebührensatzung) vom 27.10.2010 (MüABl. S. 279) außer Kraft.