Satzung über
die Benutzung des Jüdischen Museums München
(Jüdisches-Museum-München-Benutzungssatzung)
Vom 10. Juni 2025
Stadtratsbeschluss: 28.05.2024
Bekanntmachung: 30.06.2025 (MüABl. S. 364)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs.1 Nr.1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573), folgende Satzung:
§ 1 Gegenstand der Satzung
Das Jüdische Museum München ist eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt München. Es dient dem in dieser Satzung beschriebenen Zweck und kann nach Maßgabe dieser Satzung besucht und genutzt werden.
§ 2 Zweck des Jüdischen Museums München
(1) Zweck des Jüdischen Museums München ist die Förderung der Kunst, der Kultur und der Heimatpflege. Diese Zwecke werden insbesondere erfüllt durch das Vorhalten der in § 1 genannten Einrichtung, durch die Pflege und Präsentation von kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlungen, deren Ausbau, Erforschung und Dokumentation, durch Künstler*innenförderung, durch eine Dauerausstellung, wechselnde Sonderausstellungen, den dazugehörigen Rahmenveranstaltungen, dem Herstellen begleitender Publikationen und Mediaguides sowie durch sonstige Vermittlungs- und Veranstaltungsformate.
(2) Zur Erfüllung des in Absatz 1 genannten Zweckes werden folgende Maßgaben beachtet:
a) Das
Jüdische Museum München steht in einem baulichen Zusammenhang mit den Gebäuden
des jüdischen Gemeindezentrums und der Synagoge. Gleichzeitig ist seine
Eigenständigkeit als städtisches Museum deutlich erkennbar;
b) Das Jüdische Museum München ist ein säkulares Museum;
c) Das Jüdische Museum München ist ein Ort für offene Auseinandersetzungen um jüdische Geschichte, Kunst und Kultur. Es spiegelt zudem die gesamte Vielfalt jüdischer Geschichte und Kultur - einschließlich der aktuellen Situation jüdischer Kultur, jüdischen Lebens und jüdischer Kunst - wider;
d) Das Jüdische Museum München fördert auch die Forschung zur jüdischen Geschichte, Kunst und Kultur;
e) Es wird darauf geachtet, dass in den Präsentationen des Museums keinesfalls der Stereotypisierung jüdischer Lebensformen, jüdischer Geschichte und jüdischer Identität Vorschub geleistet wird;
f) Das Museum richtet sich nicht an eine bestimmte Zielgruppe. Es ist für Münchner*innen, Gäste aus dem In- und Ausland, für Schüler*innen, Juden und Nicht-Juden gedacht. Das Publikum ist nicht homogen.
§ 3 Benutzung
(1) Die Benutzung des Jüdischen Museums München erfolgt durch
a) die Besichtigung der Schausammlungen des Jüdischen Museums München;
b) den Besuch von Veranstaltungen des Jüdischen Museums München mit Museumsbezug;
c) die Inanspruchnahme von Angeboten der Kulturvermittlung;
d) die Abnahme von Publikationen und Medien und
e) den Antrag auf Fachauskünfte und vergleichbarer Leistungen.
(2) Die Sammlungsgegenstände in den Schauräumen des
Jüdischen Museums München und die Veranstaltungen des Jüdischen Museums München
können grundsätzlich von allen während der öffentlich
bekannt gegebenen Öffnungszeiten besichtigt werden. Einschränkungen aus
sachlichen Gründen wie z.B. gesetzlichen Regelungen oder sachlich
zielgruppenorientierte Veranstaltungen
oder Angebote sind möglich.
(3) Die Beantwortung von schriftlichen, fernmündlichen oder
mündlichen Anfragen, die aufgrund
ihres umfangreichen Inhalts mit dem verfügbaren Personal nur mit einem
unvertretbar hohen Arbeitsaufwand beantwortet werden könnten, ist in das
Ermessen der Direktion des Jüdischen Museums München gestellt.
(4) Die Sonderbenutzungen des Jüdischen Museums München werden in Form von privatrechtlichen Verträgen geregelt. Raumvermietungen an Dritte als Sonderbenutzungen, mit Ausnahme von Filmaufnahmen, sind ausgeschlossen.
§ 4 Hausordnung
Der Direktion des Jüdischen Museums München steht das Hausrecht zu. Es kann delegiert werden. Einzelheiten zum Aufenthalt regelt die von der Direktion zu erlassende Hausordnung.
§ 5 Anordnungen für den Einzelfall
Die Besucher*innen haben den im Vollzug dieser Satzung getroffenen Anordnungen für den Einzelfall Folge zu leisten.
§ 6 Haftung
Die Besucher*innen haften, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust von Sammlungs- und Einrichtungsgegenständen, nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Jüdischen Museums München (Jüdisches-Museum-München-Benutzungssatzung) vom 05.03.2007 (MüABl. S. 45) außer Kraft.