Satzung über
die Gemeinnützigkeit und die Benutzung der Städtischen Galerie im Lenbachhaus
und Kunstbau
(Gemeinnützigkeitssatzung der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau)
Vom 10. Juni 2025
Stadtratsbeschluss: 28.05.2025
Bekanntmachung: 30.06.2025 (MüABl. S. 355)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs.1 Nr.1 der Gemeinde-
ordnung für den Freistaat Bayern
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573),
folgende Satzung:
§ 1 Gegenstand der Satzung
Die Städtische Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau München ist eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt München. Sie kann nach Maßgabe dieser Satzung besucht und benutzt werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Die Städtische Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau München dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau München ist die Förderung der Kunst, der Kultur und der Heimatpflege.
Die gemeinnützigen Satzungszwecke werden wie folgt verwirklicht:
1. Förderung von Kunst und Kultur
a) durch das Vorhalten eines kunst- und kulturgeschichtlichen Museums in der in § 1 genannten Einrichtung;
b) durch die Pflege, den Ausbau, die Erforschung und Dokumentation von kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlungen und deren Präsentation in Ausstellungen;
c) durch kulturelle Veranstaltungen des Museums mit Museumsbezug wie Vorträge, Konzerte, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Podiumsdiskussionen, Workshops etc.;
d) durch die Künstler*innenförderung;
e) durch Kooperationen mit der Wissenschaft und anderen kulturellen Institutionen;
f) durch die Präsentation von kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlungen in Ausstellungen;
g) durch die Durchführung von Vermittlungsangeboten (z.B. Führungen) und sonstigen museumspädagogischen Angeboten für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und besondere Zielgruppen;
h) durch das Herstellen begleitender Publikationen und Medien.
2. Förderung der Heimatpflege
a) durch den Erhalt des Wohnhauses des Malers Franz von Lenbach (sog. Lenbachhaus) im Originalzustand;
b) durch die Pflege, den Ausbau, die Erforschung und Dokumentation von Werken der Künstler*innengruppe des „Blauen Reiters“ sowie der Münchener Malerei des 19. und 20. Jahrhunderts.
Die Städtische Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau München ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Landeshauptstadt München erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau München. Die Landeshauptstadt München erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau München oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von ihr geleisteten Sacheinlagen zurück.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau München fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Benutzung
(1) Die Benutzung der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau München erfolgt durch
a) die Besichtigung der Sammlungen;
b) den Besuch von Veranstaltungen der Galerie im Lenbachhaus und des Kunstbaus München mit Museumsbezug;
c) der Inanspruchnahme von Angeboten der Kulturvermittlung;
d) die Abnahme von Publikationen und Medien und
e) den Antrag auf Fachauskünfte und vergleichbarer Leistungen.
(2) Das Museum kann grundsätzlich von allen während der öffentlich bekannt gegebenen Öffnungszeiten besichtigt werden. Einschränkungen aus sachlichen Gründen wie z.B. gesetzlichen Regelungen oder sachlich zielgruppenorientierte Veranstaltungen oder Angebote sind möglich.
(3) Die Beantwortung von schriftlichen, fernmündlichen oder mündlichen Anfragen, die aufgrund ihres umfangreichen Inhalts mit dem verfügbaren Personal nur mit einem unvertretbar hohen Arbeitsaufwand beantwortet werden könnten, ist in das Ermessen der Direktion der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau München gestellt.
(4) Die Sonderbenutzungen der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und des Kunstbau Münchens werden in Form von privatrechtlichen Verträgen geregelt. Raumvermietungen an Dritte als Sonderbenutzung, mit Ausnahme von Filmaufnahmen, sind ausgeschlossen.
§ 4 Hausordnung
Der Direktion der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau steht das Hausrecht zu. Es kann delegiert werden. Einzelheiten zum Aufenthalt regelt die von der Direktion zu erlassende Hausordnung.
§ 5 Anordnungen für den Einzelfall
Die Besucher*innen haben den im Vollzug dieser Satzung getroffenen Anordnungen für den Einzelfall Folge zu leisten.
§ 6 Haftung
Die Besucher*innen haften, insbesondere für Beschädigungen oder den Verlust von Einrichtungsgegenständen, nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gemeinnützigkeit und die Benutzung der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau (Gemeinnützigkeitssatzung der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau) vom 11.05.2005 (MüABl. S. 160) außer Kraft.