Satzung über die Gemeinnützigkeit und die Benutzung der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau (Gemeinnützigkeitssatzung der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau)
vom 11. Mai 2005
Stadtratsbeschluss: 20.04.2005
Bekanntmachung: 30.05.2005 (MüABl. S. 160)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2004 (GVBl. S. 272), folgende Satzung:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand der Satzung
Die Städtische Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau ist eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt München. Sie kann nach Maßgabe dieser Satzung besucht und genutzt werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Die Städtische Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau ist die Förderung der Kunst, der Kultur, der Volksbildung und der Heimatpflege. Diese Zwecke werden insbesondere erfüllt durch das Vorhalten der in § 1 genannten Einrichtung, durch die Pflege und Präsentation von kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlungen, deren Ausbau, Erforschung und Dokumentation, der Künstlerförderung, sowie durch Veranstaltung von Ausstellungen, den dazugehörigen Rahmenveranstaltungen und Herstellen begleitender Publikationen.
Die Städtische Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Landeshauptstadt München erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Besichtigung
Die Sammlungsgegenstände in den Schauräumen der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau können während der öffentlich bekannt gegebenen Öffnungszeiten von jedermann besichtigt werden.
§ 4 Verhalten
Die Besucher haben sich so zu verhalten, dass Sammlungs- und Einrichtungsgegenstände nicht gefährdet, beschädigt oder zerstört werden und dass kein anderer behindert oder belästigt wird. Schirme, Stöcke und größere Behältnisse aller Art (z.B. Aktentaschen, Koffer, Schachteln) sind an der Garderobe abzugeben.
§ 5 Anordnungen für den Einzelfall
Die Besucher haben den im Vollzug dieser Satzung getroffenen Anordnungen für den Einzelfall Folge zu leisten.
§ 6 Haftung
Die Besucher haften für die Beschädigung oder den Verlust von Sammlungs- und Einrichtungsgegenständen nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften.
Abschnitt II
Besondere Nutzung der Sammlungen
§ 7 Benutzung
(1) Die Nutzung der Sammlungsgegenstände bedarf der Erlaubnis. Dies gilt nicht für Nutzer, die Sammlungsgegenstände ohne besondere Vorkehrungen (z.B. Verwendung von Stativen, Blitzlicht, Öffnen von Vitrinen etc.) fotografieren. Die Sammlungen können nur in den hierfür bestimmten Räumen und in Gegenwart einer Aufsicht benutzt werden.
(2) Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Art und Umfang der Nutzung und des gewünschten Sammlungsgegenstandes einzureichen. In einfachen Fällen genügt ein mündlicher Antrag. Der Antragsteller hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen.
(3) Die Erlaubnis zur Nutzung von Sammlungsgegenständen erteilt grundsätzlich die Direktion der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau. In Fällen von besonderer Bedeutung entscheidet der Kulturausschuss des Stadtrats.
§ 8 Anfragen
Die Beantwortung von schriftlichen, fernmündlichen oder mündlichen Anfragen, die aufgrund ihres umfangreichen Inhalts mit dem verfügbaren Personal nur mit einem unvertretbar hohen Arbeitsaufwand beantwortet werden könnten, ist in das Ermessen der Direktion der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau gestellt.
§ 9 Versagung der Nutzung
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn ein Sammlungsgegenstand zu anderen als wissenschaftlichen, künstlerischen oder sonstigen ernsthaften Zwecken benutzt werden soll.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn
1. der Antragsteller in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat;
2. wiederholt trotz Mahnung die fälligen Zahlungen nicht geleistet hat;
3. der gewünschte Sammlungsgegenstand besonders wertvoll ist, wegen seines Zustandes durch die Nutzung gefährdet werden kann, sich die Sammlung die publizistische Auswertung selbst vorbehält oder aus einem sonstigen wichtigen Grund.
§ 10 Zurücknahme der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn ein Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 nachträglich eintritt oder bekannt wird.
(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 9 Abs. 2 nachträglich eintritt oder bekannt wird.
§ 11 Ausleihe von Sammlungsgegenständen
Die Ausleihe von Sammlungsgegenständen ist möglich
1. durch eine Behörde oder ein wissenschaftliches Institut;
2. in besonderen Einzelfällen durch eine Privatperson in deren Privaträumen. Eine entsprechende Diebstahl- und Feuerversicherung ist nachzuweisen;
3. zu Ausstellungszwecken.
§ 12 Behandlung von Sammlungsgegenständen
(1) Die Sammlungsgegenstände sind sorgfältig zu behandeln und dürfen nicht verändert werden.
(2) Sammlungsgegenstände werden erst übergeben, wenn sie vom Benutzer entsprechend dem von der Sammlungsleitung festgesetzten Wert „von Nagel zu Nagel“ zugunsten der Sammlung versichert worden sind.
(3) Die Kosten für Bereitstellung, Verpackung, Transport und Versicherung sowie die Gefahr der Versendung trägt der Nutzer.
(4) Näheres bestimmt der Leihvertrag.
§ 13 Veröffentlichungen
Die Nutzer haben von allen Veröffentlichungen von Sammlungsgegenständen oder Teilen davon der Sammlung ein Belegexemplar zur Verfügung zu stellen. Näheres regeln Erlaubnis oder Leihvertrag.
§ 14 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benützung der Galerien und Museen der Landeshauptstadt München (Galerien- und Museensatzung) vom 09. März 1976 (MüABl. S. 49) in der Fassung der Änderungssatzung vom 18.04.1994 (MüABl. S. 79) außer Kraft.