Satzung über die Benutzung der Stiftung Villa Stuck
(Benutzungssatzung der Stiftung Villa Stuck)

Vom 10. Juni 2025

Stadtratsbeschluss:                         28.05.2025

Bekanntmachung:                            30.06.2025 (MüABl. S. 361)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. 08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024
(GVBl. S. 573) geändert, folgende Satzung:

§ 1 Gegenstand der Satzung

Die Stiftung Villa Stuck ist eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt München. Sie kann nach Maßgabe dieser Satzung besucht und benutzt werden.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung dient wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken, insbesondere der Pflege des früheren Wohn- und Ateliergebäudes des Künstlers Franz von Stuck und seiner Nutzung für kulturelle Zwecke.

(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die denkmalgerechte Erhaltung und Pflege der Villa Stuck, die Pflege, die Erhaltung und den Ausbau der bestehenden Sammlung von Kunstgegenständen, die Einrichtung und den Betrieb eine Jugendstilmuseums in der Villa Stuck, die Veranstaltung von Ausstellungen, Vorträgen, Führungen und anderen kulturellen Veranstaltungen, die Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten und Veranstaltungen, die sich auf Franz von Stuck und seine Epoche sowie die Sammlung der Stiftung beziehen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützung, Zuwendung oder Vergütung begünstigen.

§ 4 Benutzung

(1) Die Benutzung des Museums Villa Stuck erfolgt durch

a)    die Besichtigung der Sammlungsräume und der Wechselausstellungen;

b)    den Besuch von Veranstaltungen des Museums Villa Stuck mit Museumsbezug;

c)     die Inanspruchnahme von Angeboten der Kulturvermittlung;

d)    die Abnahme von Publikationen und Medien;

e)    den Antrag auf Fachauskünfte und vergleichbarer Leistungen.

(2) Die Sammlungsgegenstände in den Schauräumen sowie die Wechselausstellungen der Stiftung Villa Stuck können grundsätzlich während der öffentlich bekannt gegebenen Öffnungszeiten von allen besichtigt werden. Einschränkungen aus sachlichen Gründen wie z.B. gesetzliche Regelungen oder sachlich zielgruppenorientierte Veranstaltungen oder Angebote sind möglich.

(3) Die Beantwortung von schriftlichen, fernmündlichen oder mündlichen Anfragen, die aufgrund ihres umfangreichen Inhalts mit dem verfügbaren Personal nur mit einem unvertretbar hohen Arbeitsaufwand beantwortet werden könnten, ist in das Ermessen der Direktion des Museums Villa Stuck gestellt.

(4) Räume können nur benutzt werden, im Sinne der Stiftungssatzung und der Benutzungssatzung des Museums Villa Stucks.
Die Sonderbenutzungen des Museums Villa Stuck werden in Form von privatrechtlichen Verträgen geregelt. Raumvermietungen an Dritte als Sonderbenutzungen, mit Ausnahme von Filmaufnahmen, sind ausgeschlossen.

§ 5 Hausordnung

Der Direktion der Villa Stuck steht das Hausrecht zu. Es kann delegiert werden. Einzelheiten zum Aufenthalt regelt die von der Direktion zu erlassende Hausordnung.

§ 6 Anordnungen für den Einzelfall

Die Besucher*innen haben den im Vollzug dieser Satzung getroffenen Anordnungen für den Einzelfall Folge zu leisten.

§ 7 Haftung

Die Besucher*innen haften, insbesondere für Beschädigungen oder den Verlust von Einrichtungsgegenständen, nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Stiftung Villa Stuck (Benutzungssatzung
der Stiftung Villa Stuck) vom 11.05.2005 (MüABl. S. 157) außer Kraft.