Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Museums Villa Stuck
(Museum-Villa-Stuck-Gebührensatzung)

Vom 10. Juni 2025

Stadtratsbeschluss:                         28.05.2025

Bekanntmachung:                            30.06.2025 (MüABl. S. 362)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunal­abgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264,
BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573), folgende Satzung:

§ 1 Gebühren und Auslagen

Für die Benutzung der Sammlungen, den Dauer- und Wechselausstellungen, den Besuch von Veranstaltungen, der Teilnahme an Vermittlungsangeboten des Museums Villa Stuck sowie die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 6 sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten. Entstehen durch die Benutzung oder durch Leistungen für ein*e Benutzer*in Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten.

§ 2 Gebührenschuldner*in

Wer die Leistungen gemäß §§ 3 bis 6 dieser Satzung in Anspruch nimmt, ist Gebührenschuldner*in.

§ 3 Besichtigungsgebühren

(1) Für die Besichtigung des Museums Villa Stuck gelten folgende Besichtigungsgebühren:

1.

Einzelkarten

a)

Für die Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

aa)

Gesamtes Haus

9,00 Euro

ab)

Für den Zeitraum der Schließung der Wechselausstellung und Besichtigung von nur noch den Historischen Räumen

5,00 Euro

b)

Mitglieder der Internationalen Gesellschaft der Bildenden Künste e.V. (IGBK), Mitglieder im Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V. (BBK), Mitglieder im Deutschen Verband für Kunstgeschichte e.V., Mitglieder im Verband der Restauratoren e.V., Lehrkräfte der Akademie der bildenden Künste, Studierende, Schüler*innen, Auszubildende, Renten- und  Versorgungsempfänger*innen, Schwerbehinderte,  Personen, die einen freiwilligen Wehrdienst, einen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst, Bezieher*innen von Arbeitslosengeld I gegen Vorlage der Ermäßigungsberechtigung (Ausweis)

60%
*) der aktuellen Gebühren
nach Nr. 1
Buchstabe aa), ab) oder Buchstabe c)

 

c)

Bei Ausstellungen, denen aufgrund des Umfanges, der Attraktivität oder des finanziellen Aufwandes besondere Bedeutung zukommt, können Sondergebühren von bis zu.
erhoben werden

Die Sondergebühr schließt die Besichtigungsgebühr nach Nr. 1 Buchstaben a) und b) mit ein.



15,00 Euro

 

 

2.

Jahreskarten

 a)

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

25,00 Euro

 b)

Ermäßigter Personenkreis gemäß Nr. 1 Buchstabe b)

15,00 Euro

3.

Gegen Vorlage einer kostenpflichtigen Tageseintrittskarte eines der anderen städtischen Museen (Münchner Stadtmuseum, Jüdisches Museum, Städtische Galerie im Lenbachhaus, Valentin-Karlstadt-Musäum,) zahlt die*der Besucher*in im Museum Villa Stuck bis zum zweiten, auf das Tagesdatum der Karte folgenden Öffnungstag

60 %
*) der aktuellen Gebühren
nach Nr. 1 Buchstabe aa), ab) oder Buchstabe c) 

*) Der Betrag wird nach kaufmännischen Grundsätzen auf einen vollen Eurobetrag gerundet.


(2) Gebührenfrei ist (bei Vorlage des entsprechenden Berechtigungsnachweises):

1.

Die Besichtigung für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, städtisches Museumspersonal, Pressevertreter*innen, Leihgeber*innen, Mitglieder des Fördervereins „Verein zur Förderung der Stiftung Villa Stuck e.V.“, Mitglieder des Kuratoriums und des Stiftungsrates des Museums Villa Stuck, Mitglieder des International Council of Museums (ICOM), Mitglieder des International Committee for Museums and Collections of Modern Art (CIMAM), Mitglieder des International Committee for Historic House Museums (DEMHIST), Mitglieder des Verbands der Restauratoren (VDR), Mitglieder der Internationalen Gesellschaft der Bildenden Künste (IBGK), Mitglieder des Deutschen Museumsbundes e.V., Mitglieder des Bundesverbandes Museumspädagogik e.V., im Museum Villa Stuck ausstellende Künstler*innen, geschlossene Schulklassen, Kinder- und Jugendgruppen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen unter Führung von Lehrkräften  bzw. pädagogischen Fachkräften, (Elementar-, Primar-, Sekundarstufe I-III, Zweiter Bildungsweg, Jugendarbeit), Vorbereitungsbesuche einer Lehrkraft, eines vom Museum mit Vermittlungsangeboten beauftragten Guides, einer pädagogischen Fachkraft, einer*s Jugendleiter*in, einer*s Sozialpädagog*in oder einer*s Dozent*in oder einer*s Hochschullehrer*in, Studierende der Kunstgeschichte, der Akademie der bildenden Künste, der Kunst- und Kulturpädagogik, der Geschichte, der Volkskunde, der europäischen Ethnologie, der Musik, der Photographie, der Museologie, von Mode und Design, der Theaterwissenschaft oder der Pädagogik, Begleitperson von Schwerbehinderten, die auf die Begleitperson angewiesen sind, Lehrkräfte und Teilnehmer*innen von Deutschkursen oder Integrationskursen im Kursverband, aktive und ehemalige Stadträt*innen, die ihr Mandat mindestens eine Amtszeit bekleidet haben, mit einer Begleitperson, vom Tourismusamt der Landeshauptstadt München ausgebildete Gästeführer*innen, Stipendiat*innen des Residence-Programms des Kulturreferats, Inhaber*innen der Bayerischen Ehrenamtskarte;

2.

die Besichtigung für Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II, Inhaber*innen des München-Passes, des Landkreis München-Passes, Kulturgäste des Kultur-Raum München e.V. oder Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz;

3.

die Benutzung der Garderobe.


(3) Die Besichtigungsgebühren können ermäßigt oder ganz erlassen werden:

 

1.

aus besonderem Anlass (z. B. Internationaler Museumstag, Tag der offenen Tür, Stadtgründungsfest, Kongresse, Messen, Festivals, Aktionstag, Aktionswoche, Aktionsmonat);

2.

wenn es nachweislich amtlichen, wissenschaftlichen oder sonstigen Forschungszwecken dient;

3.

Im Falle einer deutlichen Einschränkung der Benutzung (z.B. Teilschließung wegen Umbau);

4.

wenn es sich um einen Kurzbesuch des Museums handelt (1 Stunde vor Schließung);

 

5.

wenn es sich um eine Marketingmaßnahme des Museums handelt oder ein wirtschaftlicher Vorteil für das Museum zu erwarten ist;

6.

für Gästekartenangebote gewerblicher Anbieter (z.B. Turbopass, CityTourCard München).

§ 4 Sonderveranstaltungen

(1) Beim Besuch von Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Vorträge, Theateraufführungen,
Film- und Videovorführungen) - auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten – kann,
je nach Aufwand, eine Gebühr von bis zu                                                                    20,00 Euro
erhoben werden.

(2) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Art und Dauer der Veranstaltung und dem
für die Veranstaltung anfallenden Aufwand (insbesondere Sach- und Personalaufwand).

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 und Abs. 2 können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)
und Abs. 3 ermäßigt bzw. nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 3 erlassen werden.

(4) Konzeptionelle Sonderregelungen:

Die Gebührenfreiheit für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
kann für Veranstaltungen, die speziell für diesen Personenkreis konzipiert worden sind,
aufgehoben werden.
In diesem Falle findet der ermäßigte Gebührensatz nach § 4 Abs. 3 Anwendung. Zudem
kann die Gebühr nach Abs 1 in konzeptionellen Einzelfällen auch ganz entfallen.

§ 5 Gebühren für die Inanspruchnahme von Vermittlungsangeboten

(1) Für die Inanspruchnahme von Vermittlungsangeboten des Museums Villa Stuck
gelten folgende Gebühren:

Pro Person:                                                                                                                 5,00 Euro

(2) Die Besichtigungsgebühren nach § 3 sind in den Gebühren nach Abs. 1 nicht
enthalten.

(3) Bei Vermittlungsveranstaltungen, denen aufgrund des Umfanges oder des
finanziellen Aufwandes besondere Bedeutung zukommt, kann je nach Aufwand,
die Gebühr nach Absatz 1 auf bis zu                                                                           50,00 Euro
festgesetzt werden.

(4) Die Gebühren nach Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b) und Abs. 3 ermäßigt bzw. nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 3
erlassen werden. Zudem kann eine Ermäßigung auf 60%* der Gebühr aus sozialen
Aspekten im Einzelfall erfolgen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Vermittlungsangebote von Dritten.


 

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die sonstigen Gebühren betragen

1.

Für die Leistung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte, Erstellung von Gutachten oder sonstigen Tätigkeiten bei Beanspruchung einer Fachkraft
pro angefangene Stunde;



69,00 Euro

2.

Für die Erstellung von Fotokopien pro Seite

 

in schwarz/weiß

0,25 Euro

 

in Farbe

0,50 Euro

3.

Für die Erstellung von Scans pro Seite

0,25 Euro

4.

für die Reservierung von Gruppen bis zu

5,00 Euro


(2) Die Gebühren nach Abs. 1 können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ermäßigt bzw. nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 erlassen werden.

§ 7 Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren und Auslagen entstehen mit Beginn der Besichtigung bzw. mit Inanspruchnahme der Leistung. Sie werden mit der Entstehung fällig.

(2) Sie sind nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung bei der Kasse des Museums Villa Stuck oder den Vorverkaufsstellen einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen Zahlungs­aufforderung angegebenes Konto zu überweisen.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Museums Villa Stuck (Museum-Villa-Struck-Gebührensatzung) vom 27.10.2010 (MüABl. S. 283) außer Kraft.

 

 



*) Der Betrag wird nach kaufmännischen Grundsätzen auf einen vollen Eurobetrag gerundet.