Satzung über
die Gebühren für die Benutzung des Museums Villa Stuck
(Museum-Villa-Stuck-Gebührensatzung)
Vom 10. Juni 2025
Stadtratsbeschluss: 28.05.2025
Bekanntmachung: 30.06.2025 (MüABl. S. 362)
Die
Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993
(GVBl. S. 264,
BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024
(GVBl. S. 573), folgende Satzung:
§ 1 Gebühren und Auslagen
Für die Benutzung der Sammlungen, den Dauer- und Wechselausstellungen, den Besuch von Veranstaltungen, der Teilnahme an Vermittlungsangeboten des Museums Villa Stuck sowie die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 6 sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten. Entstehen durch die Benutzung oder durch Leistungen für ein*e Benutzer*in Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten.
§ 2 Gebührenschuldner*in
Wer die Leistungen gemäß §§ 3 bis 6 dieser Satzung in Anspruch nimmt, ist Gebührenschuldner*in.
§ 3 Besichtigungsgebühren
(1) Für die Besichtigung des Museums Villa Stuck gelten folgende Besichtigungsgebühren:
1. |
Einzelkarten |
|
a) |
Für die
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben |
|
aa) |
Gesamtes Haus |
9,00 Euro |
ab) |
Für den Zeitraum der Schließung der Wechselausstellung und
Besichtigung von nur noch den Historischen Räumen |
5,00 Euro |
b) |
Mitglieder
der Internationalen Gesellschaft der Bildenden Künste e.V. (IGBK), Mitglieder
im Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V. (BBK), Mitglieder
im Deutschen Verband für Kunstgeschichte e.V., Mitglieder im Verband der
Restauratoren e.V., Lehrkräfte der Akademie der bildenden Künste,
Studierende, Schüler*innen, Auszubildende, Renten- und Versorgungsempfänger*innen,
Schwerbehinderte, Personen, die einen
freiwilligen Wehrdienst, einen Jugendfreiwilligendienst oder einen
Bundesfreiwilligendienst, Bezieher*innen
von Arbeitslosengeld I gegen Vorlage der Ermäßigungsberechtigung (Ausweis) |
60% |
c) |
Bei
Ausstellungen, denen aufgrund des Umfanges, der Attraktivität oder des
finanziellen Aufwandes besondere Bedeutung zukommt, können Sondergebühren von
bis zu. Die
Sondergebühr schließt die Besichtigungsgebühr nach Nr. 1 Buchstaben a) und b)
mit ein. |
|
2. |
Jahreskarten |
|
a) |
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben |
25,00 Euro |
b) |
Ermäßigter Personenkreis gemäß Nr. 1 Buchstabe b) |
15,00 Euro |
3. |
Gegen
Vorlage einer kostenpflichtigen Tageseintrittskarte
eines der anderen städtischen Museen (Münchner Stadtmuseum, Jüdisches Museum,
Städtische Galerie im Lenbachhaus, Valentin-Karlstadt-Musäum,)
zahlt die*der Besucher*in im Museum Villa Stuck bis zum zweiten, auf das
Tagesdatum der Karte folgenden Öffnungstag |
60 % |
*) Der Betrag wird nach kaufmännischen Grundsätzen auf einen vollen Eurobetrag gerundet. |
(2) Gebührenfrei ist (bei Vorlage des entsprechenden
Berechtigungsnachweises):
1. |
Die Besichtigung für Personen, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, städtisches Museumspersonal,
Pressevertreter*innen, Leihgeber*innen, Mitglieder des Fördervereins „Verein
zur Förderung der Stiftung Villa Stuck e.V.“, Mitglieder des Kuratoriums und
des Stiftungsrates des Museums Villa Stuck, Mitglieder des International
Council of Museums (ICOM), Mitglieder
des International Committee for Museums and
Collections of Modern Art (CIMAM), Mitglieder
des International Committee for Historic House Museums (DEMHIST), Mitglieder des
Verbands der Restauratoren (VDR), Mitglieder der Internationalen Gesellschaft
der Bildenden Künste (IBGK), Mitglieder des Deutschen Museumsbundes
e.V., Mitglieder des Bundesverbandes Museumspädagogik e.V., im Museum Villa
Stuck ausstellende Künstler*innen, geschlossene Schulklassen, Kinder- und
Jugendgruppen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen unter Führung von
Lehrkräften bzw. pädagogischen
Fachkräften, (Elementar-, Primar-, Sekundarstufe I-III, Zweiter Bildungsweg,
Jugendarbeit), Vorbereitungsbesuche einer Lehrkraft, eines vom Museum mit Vermittlungsangeboten
beauftragten Guides, einer pädagogischen Fachkraft, einer*s Jugendleiter*in,
einer*s Sozialpädagog*in oder einer*s Dozent*in
oder einer*s Hochschullehrer*in, Studierende der Kunstgeschichte, der
Akademie der bildenden Künste, der Kunst- und Kulturpädagogik, der
Geschichte, der Volkskunde, der europäischen Ethnologie, der Musik, der
Photographie, der Museologie, von Mode und Design, der Theaterwissenschaft
oder der Pädagogik, Begleitperson von Schwerbehinderten, die auf die
Begleitperson angewiesen sind, Lehrkräfte und Teilnehmer*innen von
Deutschkursen oder Integrationskursen im Kursverband, aktive und ehemalige Stadträt*innen, die ihr Mandat mindestens eine Amtszeit
bekleidet haben, mit einer Begleitperson, vom Tourismusamt der
Landeshauptstadt München ausgebildete Gästeführer*innen, Stipendiat*innen des
Residence-Programms des Kulturreferats, Inhaber*innen der Bayerischen
Ehrenamtskarte; |
2. |
die Besichtigung für Bezieher*innen von
Arbeitslosengeld II, Inhaber*innen des München-Passes, des Landkreis
München-Passes, Kulturgäste des Kultur-Raum München e.V. oder Berechtigte
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; |
3. |
die
Benutzung der Garderobe. |
(3) Die Besichtigungsgebühren können
ermäßigt oder ganz erlassen werden:
1. |
aus besonderem Anlass (z. B.
Internationaler Museumstag, Tag der offenen Tür, Stadtgründungsfest,
Kongresse, Messen, Festivals, Aktionstag, Aktionswoche, Aktionsmonat); |
2. |
wenn es nachweislich amtlichen,
wissenschaftlichen oder sonstigen Forschungszwecken dient; |
3. |
Im Falle einer deutlichen
Einschränkung der Benutzung (z.B. Teilschließung wegen Umbau); |
4. |
wenn es sich um einen Kurzbesuch des
Museums handelt (1 Stunde vor Schließung); |
5. |
wenn es sich um eine
Marketingmaßnahme des Museums handelt oder ein wirtschaftlicher Vorteil für
das Museum zu erwarten ist; |
6. |
für Gästekartenangebote gewerblicher
Anbieter (z.B. Turbopass, CityTourCard München). |
§ 4 Sonderveranstaltungen
(1) Beim Besuch von
Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Vorträge, Theateraufführungen,
Film- und Videovorführungen) - auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten –
kann,
je nach Aufwand, eine Gebühr von bis zu 20,00
Euro
erhoben werden.
(2) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Art und Dauer der
Veranstaltung und dem
für die Veranstaltung anfallenden Aufwand (insbesondere Sach- und
Personalaufwand).
(3) Die Gebühren nach Abs. 1 und Abs. 2 können gemäß § 3
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)
und Abs. 3 ermäßigt bzw. nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 3 erlassen
werden.
(4) Konzeptionelle Sonderregelungen:
Die Gebührenfreiheit für Personen, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,
kann für Veranstaltungen, die speziell für diesen Personenkreis konzipiert
worden sind,
aufgehoben werden.
In diesem Falle findet der ermäßigte Gebührensatz nach § 4 Abs. 3 Anwendung. Zudem
kann die Gebühr nach Abs 1 in konzeptionellen Einzelfällen auch ganz entfallen.
§ 5 Gebühren für die Inanspruchnahme von Vermittlungsangeboten
(1) Für die Inanspruchnahme von
Vermittlungsangeboten des Museums Villa Stuck
gelten folgende Gebühren:
Pro
Person: 5,00
Euro
(2) Die Besichtigungsgebühren nach § 3 sind
in den Gebühren nach Abs. 1 nicht
enthalten.
(3) Bei Vermittlungsveranstaltungen,
denen aufgrund des Umfanges oder des
finanziellen Aufwandes besondere Bedeutung zukommt, kann je nach Aufwand,
die Gebühr nach Absatz 1 auf bis zu 50,00
Euro
festgesetzt werden.
(4) Die Gebühren nach Abs.
1, Abs. 2 und Abs. 3 können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b) und Abs. 3 ermäßigt bzw. nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs.
3
erlassen werden. Zudem kann eine Ermäßigung auf 60%* der Gebühr
aus sozialen
Aspekten im Einzelfall erfolgen.
(5) Die
Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Vermittlungsangebote von Dritten.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Die sonstigen Gebühren betragen
1. |
Für die
Leistung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte, Erstellung von
Gutachten oder sonstigen Tätigkeiten bei Beanspruchung einer Fachkraft |
|
2. |
Für die Erstellung von Fotokopien pro Seite |
|
|
in
schwarz/weiß |
0,25 Euro |
|
in Farbe |
0,50 Euro |
3. |
Für die
Erstellung von Scans pro Seite |
0,25 Euro |
für die Reservierung von Gruppen bis zu |
5,00 Euro |
(2) Die Gebühren nach Abs. 1
können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ermäßigt bzw. nach § 3 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 erlassen werden.
§ 7 Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren und Auslagen entstehen mit Beginn der Besichtigung bzw. mit Inanspruchnahme der Leistung. Sie werden mit der Entstehung fällig.
(2) Sie sind nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung bei der Kasse des Museums Villa Stuck oder den Vorverkaufsstellen einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto zu überweisen.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese
Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Museums Villa Stuck (Museum-Villa-Struck-Gebührensatzung) vom 27.10.2010 (MüABl. S. 283) außer Kraft.