Satzung über die Gebühren für die Benutzung des
Münchner Stadtmuseums
(Münchner Stadtmuseum-Gebührensatzung)

Vom 10. Juni 2025

Stadtratsbeschluss:                         28.05.2025

Bekanntmachung:                            30.06.2025 (MüABl. S. 359)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunal­abgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264,
BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573), folgende Satzung:

§ 1 Gebühren und Auslagen

Für die Benutzung der Sammlungen, den Besuch der Dauer- und Wechselausstellungen, den Besuch von Veranstaltungen, der Teilnahme an Vermittlungsangeboten des Münchner Stadtmuseums sowie die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 7 dieser Satzung sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten. Entstehen durch die Benutzung oder durch Leistungen für eine*n Benutzer*in Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten.

§ 2 Gebührenschuldner*in

Wer die Leistungen gemäß §§ 3 bis 7 dieser Satzung in Anspruch nimmt ist Gebührenschuldner*in.

§ 3 Besichtigungsgebühren

(1) Für die Besichtigung des Münchner Stadtmuseums gelten folgende Besichtigungsgebühren:

1.

Einzelkarten

a)

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

4,00 Euro

b)

Mitglieder der Internationalen Gesellschaft der Bildenden Künste e.V. (IGBK), Mitglieder des Berufsverbands Bildender Künstlerinnen und Künstler e. V (BBK), Mitglieder im Verband deutscher Kunsthistoriker e.V., Mitglieder im Verband der Restauratoren e. V, Lehrkräfte der Akademie der bildenden Künste, Studierende, Schüler*innen, Auszubildende, Renten-, Versorgungsempfänger*innen, Schwerbehinderte, Personen, die einen freiwilligen Wehrdienst, einen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, Bezieher*innen von Arbeitslosengeld I gegen Vorlage der Ermäßigungsberechtigung (Ausweis)

60 %
der aktuellen
Gebühren nach Buchstabe a) oder Buchstabe c)

c)

Bei Ausstellungen, denen aufgrund des Umfanges, der Attraktivität oder des finanziellen Aufwandes besondere Bedeutung zukommt, können Sondergebühren von bis zu
erhoben werden.
Die Sondergebühr schließt die Besichtigungsgebühr nach Nr. 1 Buchstabe a) und b) mit ein.



12,00 Euro

 

2.

Jahreskarten

a)

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

25,00 Euro

b)

Ermäßigter Personenkreis gemäß Nr. 1 Buchst. b

15,00 Euro

3.

Gegen Vorlage einer kostenpflichtigen Tageseintrittskarte eines der anderen städtischen Museen (Museum Villa Stuck, Jüdisches Museum München, Städtische Galerie im Lenbachhaus, Valentin-Karlstadt-Musäum) erhält der*die Besucher*in im Münchner Stadtmuseum bis zum zweiten, auf das Tagesdatum der Karte folgenden Öffnungstag

60 %
der aktuellen Gebühren nach Nr.1 Buchstabe a) oder Buchstabe c)


(2) Gebührenfrei ist (bei Vorlage des entsprechenden Berechtigungsnachweises):

1.

die Besichtigung für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, städtisches Museumspersonal, Pressevertreter*innen, Leihgeber*innen, Mitglieder des Fördervereins Freunde des Münchner Stadtmuseums e.V., Mitglieder des International Council of Museums, Mitglieder des Deutschen Museumsbundes e.V., Mitglieder des Bundesverbandes Museumspädagogik e.V., Mitglieder des Bayerischen Landesvereins für Heimatpflege e.V., Mitglieder des Historischen Vereins von Oberbayern e.V., im Münchner Stadtmuseum ausstellende Künstler*innen, geschlossene Schulklassen, Kinder- und Jugendgruppen unter Führung einer Lehrkraft bzw. einer pädagogischen Fachkraft, (Elementar-, Primar-, Sekundarstufe I-II, zweiter Bildungsweg, Jugendarbeit), Vorbereitungsbesuche einer Lehrkraft , einer pädagogischen Fachkraft, einer*s Jugendleiter*in, einer*s Sozialpädagog*in oder einer*s Dozent*in oder einer*s Hochschullehrer*in, Studierende der Kunstgeschichte, der Akademie der bildenden Künste, der Kunst- und Kulturpädagogik, der Geschichte, der Volkskunde, der europäischen Ethnologie, der Musik, der Photographie, der Museologie, von Mode und Design, der Theaterwissenschaft oder der Pädagogik, Begleitperson von Schwerbehinderten, die auf die Begleitperson angewiesen sind, Lehrkräfte und Teilnehmer*innen von Deutschkursen oder Integrationskursen im Kursverband, aktive und ehemalige Stadträt*innen, die ihr Mandat mindestens eine Amtszeit bekleidet haben, mit einer Begleitperson, vom Tourismusamt der Landeshauptstadt München ausgebildete Gästeführer*innen, Stipendiat*innen des Residence-Programms des Kulturreferats, Inhaber*innen der Bayerischen Ehrenamtskarte

2.

die Besichtigung für Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II, Inhaber*innen des München-Passes, des Landkreis München-Passes, Inhaber*innen der Kulturgast-Karte des Kulturraum München e.V., Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

3.

die Benutzung der Garderobe

 

(3) Die Besichtigungsgebühren können ermäßigt oder ganz erlassen werden

1.

aus besonderem Anlass (z. B. Internationaler Museumstag, Tag der offenen Tür, Stadtgründungsfest, Kongresse, Messen, Festivals, Aktionstag, Aktionswoche, Aktionsmonat,);

2.

wenn es nachweislich amtlichen, wissenschaftlichen oder sonstigen Forschungszwecken dient;

3.

im Falle einer deutlichen Einschränkung der Benutzungen (z.B. Teilschließung wegen Umbau);

4.

wenn es sich um einen Kurzbesuch des Museums handelt (1 Stunde vor Schließung);

5.

wenn es sich um eine Marketingmaßnahme des Museums handelt oder ein wirtschaftlicher Vorteil für das Museum zu erwarten ist;

6.

für Gästekartenangebote gewerblicher Anbieter (z.B. Turbopass, CityTourCard München).

 

 

§ 4 Kulturelle Veranstaltungen

(1) Beim Besuch von Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Vorträge, Theateraufführungen)
-
auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten - kann, je nach Aufwand, eine Gebühr
von bis zu                                                                                                                  20,00 Euro
erhoben werden.

(2) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Art und Dauer der Veranstaltung und
dem für die Veranstaltung anfallenden Aufwand (insbesondere Sach- und Personal-
aufwand).

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 und Abs. 2 können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Buchstabe b,
gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 oder gemäß § 3 Abs. 3 ermäßigt bzw. erlassen werden.

§ 5 Gebühren für die Inanspruchnahme von Vermittlungsangeboten

(1) Für die Inanspruchnahme von Vermittlungsangeboten

a)    der Von Parish Kostümbibliothek des Münchner Stadtmuseums gelten
folgenden Gebühren:
Pro Person                                                                                                      5,00 Euro

b)    des Münchner Stadtmuseums im Übrigen gelten folgende Gebühren:
Pro Person                                                                                                      3,00 Euro

(2) Die Besichtigungsgebühren nach § 3 sind in den Gebühren nach Abs. 1 nicht
enthalten.

(3) Bei Vermittlungsveranstaltungen, denen aufgrund des Umfanges oder des
finanziellen Aufwandes besondere Bedeutung zukommt, kann, je nach Aufwand,
die Gebühr nach Absatz 1 auf bis zu                                                                          20,00 Euro
festgesetzt werden.

(4) Die Gebühren nach Abs. 1 und Abs. 2 können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b oder gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 oder gemäß § 3 Abs. 3
ermäßigt bzw. erlassen werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Vermittlungsangebote von Dritten.

§ 6 Kinobesuch

(1)

Für Filmvorführungen des Filmmuseums ist je Vorstellung eine Gebühr von
zu entrichten

5,00 Euro

(2)

Für Mitglieder des „Münchner Filmzentrums e.V.“ beträgt die ermäßigte Gebühr

3,00 Euro

(3)

Für Kinder und für Personen von Filmvorführungen für Schulen beträgt die ermäßigte Gebühr

2,00 Euro

(4)

Für Filmvorführungen des Filmmuseums, denen aufgrund des Umfangs,
der Attraktivität oder des finanziellen Sach- und/oder Personalaufwands besondere Bedeutung zukommt (z. B. Live-Musik, Gäste, Überlänge,
3D-Technik), können neben der Gebühr nach § 6 Abs. 1 bis 3
Aufschläge von bis zu
erhoben werden





6,00 Euro

 


 

§ 7 Sonstige Gebühren

(1) Die sonstigen Gebühren betragen

1.

Für die Leistung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte, Erstellung von Gutachten oder sonstigen Tätigkeiten bei Beanspruchung einer Fachkraft pro angefangener Stunde



69,00 Euro

2.

für die Erstellung von Fotokopien pro Seite

a)

in schwarz/weiß

0,25 Euro

b)

in Farbe

0,50 Euro

3.

Für die Erstellung von Scans pro Seite

0,25 Euro

4.

Für die Reservierung von Gruppen bis zu

5,00 Euro

 

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 oder gemäß § 3 Abs. 3 ermäßigt bzw. erlassen werden.

§ 8 Entstehung und Fälligkeit

Die Gebühren und Auslagen entstehen mit Inanspruchnahme der Leistung. Sie werden mit der Entstehung fällig. Sie sind nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung bei den Kassen des Münchner Stadtmuseums oder den Vorverkaufsstellen einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto zu überweisen.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Münchner Stadtmuseums (Münchner Stadtmuseum-Gebührensatzung) vom 27.10.2010 (MüABl. S. 279) außer Kraft.