Satzung über
die Gebühren für die Benutzung des
Münchner Stadtmuseums
(Münchner Stadtmuseum-Gebührensatzung)
Vom 10. Juni 2025
Stadtratsbeschluss: 28.05.2025
Bekanntmachung: 30.06.2025 (MüABl. S. 359)
Die
Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993
(GVBl. S. 264,
BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024
(GVBl. S. 573), folgende Satzung:
§ 1 Gebühren und Auslagen
Für
die Benutzung der Sammlungen, den Besuch der Dauer- und Wechselausstellungen,
den Besuch von Veranstaltungen, der Teilnahme an Vermittlungsangeboten des
Münchner Stadtmuseums sowie die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 7 dieser
Satzung sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten. Entstehen
durch die Benutzung oder durch Leistungen für eine*n Benutzer*in Auslagen, so
sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten.
§ 2 Gebührenschuldner*in
Wer
die Leistungen gemäß §§ 3 bis 7 dieser Satzung in Anspruch nimmt ist
Gebührenschuldner*in.
§ 3 Besichtigungsgebühren
(1)
Für die Besichtigung des Münchner Stadtmuseums gelten folgende
Besichtigungsgebühren:
1. |
Einzelkarten |
|
a) |
Personen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben |
4,00 Euro |
b) |
Mitglieder der Internationalen Gesellschaft der Bildenden Künste e.V. (IGBK), Mitglieder des Berufsverbands Bildender Künstlerinnen und Künstler e. V (BBK), Mitglieder im Verband deutscher Kunsthistoriker e.V., Mitglieder im Verband der Restauratoren e. V, Lehrkräfte der Akademie der bildenden Künste, Studierende, Schüler*innen, Auszubildende, Renten-, Versorgungsempfänger*innen, Schwerbehinderte, Personen, die einen freiwilligen Wehrdienst, einen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, Bezieher*innen von Arbeitslosengeld I gegen Vorlage der Ermäßigungsberechtigung (Ausweis) |
60 % |
c) |
Bei
Ausstellungen, denen aufgrund des Umfanges, der Attraktivität oder des
finanziellen Aufwandes besondere Bedeutung zukommt, können Sondergebühren von
bis zu |
|
2. |
Jahreskarten |
|
a) |
Personen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben |
25,00 Euro |
b) |
Ermäßigter
Personenkreis gemäß Nr. 1 Buchst. b |
15,00 Euro |
3. |
Gegen
Vorlage einer kostenpflichtigen Tageseintrittskarte eines der anderen
städtischen Museen (Museum Villa Stuck, Jüdisches Museum München, Städtische
Galerie im Lenbachhaus, Valentin-Karlstadt-Musäum)
erhält der*die Besucher*in im Münchner Stadtmuseum bis zum zweiten, auf das
Tagesdatum der Karte folgenden Öffnungstag |
60 % |
(2) Gebührenfrei ist (bei Vorlage des entsprechenden Berechtigungsnachweises):
1. |
die
Besichtigung für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
städtisches Museumspersonal, Pressevertreter*innen, Leihgeber*innen,
Mitglieder des Fördervereins Freunde des Münchner Stadtmuseums e.V.,
Mitglieder des International Council of Museums,
Mitglieder des Deutschen Museumsbundes e.V., Mitglieder des Bundesverbandes
Museumspädagogik e.V., Mitglieder des Bayerischen Landesvereins für
Heimatpflege e.V., Mitglieder des Historischen Vereins von Oberbayern e.V.,
im Münchner Stadtmuseum ausstellende Künstler*innen, geschlossene
Schulklassen, Kinder- und Jugendgruppen unter Führung einer Lehrkraft bzw.
einer pädagogischen Fachkraft, (Elementar-, Primar-, Sekundarstufe I-II,
zweiter Bildungsweg, Jugendarbeit), Vorbereitungsbesuche einer Lehrkraft ,
einer pädagogischen Fachkraft, einer*s Jugendleiter*in, einer*s Sozialpädagog*in oder einer*s Dozent*in oder einer*s
Hochschullehrer*in, Studierende der Kunstgeschichte, der Akademie der
bildenden Künste, der Kunst- und Kulturpädagogik, der Geschichte, der
Volkskunde, der europäischen Ethnologie, der Musik, der Photographie, der
Museologie, von Mode und Design, der Theaterwissenschaft oder der Pädagogik,
Begleitperson von Schwerbehinderten, die auf die Begleitperson angewiesen
sind, Lehrkräfte und Teilnehmer*innen von Deutschkursen oder
Integrationskursen im Kursverband, aktive und ehemalige Stadträt*innen,
die ihr Mandat mindestens eine Amtszeit bekleidet haben, mit einer
Begleitperson, vom Tourismusamt der Landeshauptstadt München ausgebildete Gästeführer*innen,
Stipendiat*innen des Residence-Programms des Kulturreferats, Inhaber*innen
der Bayerischen Ehrenamtskarte |
2. |
die
Besichtigung für Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II, Inhaber*innen des
München-Passes, des Landkreis München-Passes, Inhaber*innen der
Kulturgast-Karte des Kulturraum München e.V., Berechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz |
3. |
die
Benutzung der Garderobe |
(3) Die Besichtigungsgebühren können ermäßigt oder ganz erlassen werden
1. |
aus besonderem Anlass (z. B. Internationaler Museumstag, Tag der offenen Tür, Stadtgründungsfest, Kongresse, Messen, Festivals, Aktionstag, Aktionswoche, Aktionsmonat,); |
2. |
wenn es nachweislich amtlichen, wissenschaftlichen oder sonstigen Forschungszwecken dient; |
3. |
im Falle einer deutlichen Einschränkung der Benutzungen (z.B. Teilschließung wegen Umbau); |
4. |
wenn
es sich um einen Kurzbesuch des Museums handelt (1 Stunde vor Schließung); |
5. |
wenn
es sich um eine Marketingmaßnahme des Museums handelt oder ein wirtschaftlicher
Vorteil für das Museum zu erwarten ist; |
6. |
für
Gästekartenangebote gewerblicher Anbieter (z.B. Turbopass, CityTourCard München). |
§ 4 Kulturelle Veranstaltungen
(1) Beim Besuch von Veranstaltungen (z.B.
Konzerte, Vorträge, Theateraufführungen)
- auch außerhalb der
üblichen Öffnungszeiten - kann, je nach Aufwand, eine Gebühr
von bis zu 20,00
Euro
erhoben werden.
(2)
Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Art und Dauer der Veranstaltung und
dem für die Veranstaltung anfallenden Aufwand (insbesondere Sach- und Personal-
aufwand).
(3)
Die Gebühren nach Abs. 1 und Abs. 2 können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Buchstabe b,
gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 oder gemäß § 3 Abs. 3 ermäßigt bzw. erlassen
werden.
§ 5 Gebühren für die Inanspruchnahme von
Vermittlungsangeboten
(1)
Für die Inanspruchnahme von Vermittlungsangeboten
a) der Von Parish Kostümbibliothek des Münchner Stadtmuseums gelten
folgenden Gebühren:
Pro Person 5,00
Euro
b) des Münchner
Stadtmuseums im Übrigen gelten folgende Gebühren:
Pro Person 3,00
Euro
(2) Die Besichtigungsgebühren nach § 3 sind
in den
Gebühren nach Abs. 1 nicht
enthalten.
(3) Bei Vermittlungsveranstaltungen, denen
aufgrund des Umfanges oder des
finanziellen Aufwandes besondere Bedeutung zukommt, kann, je nach Aufwand,
die Gebühr nach Absatz 1 auf bis zu
20,00 Euro
festgesetzt werden.
(4)
Die Gebühren nach Abs. 1 und Abs. 2 können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b oder gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 oder gemäß § 3 Abs. 3
ermäßigt bzw. erlassen werden.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Vermittlungsangebote von Dritten.
§ 6 Kinobesuch
(1) |
Für
Filmvorführungen des Filmmuseums ist je Vorstellung eine Gebühr von |
5,00 Euro |
(2) |
Für
Mitglieder des „Münchner Filmzentrums e.V.“ beträgt die ermäßigte Gebühr |
3,00 Euro |
(3) |
Für
Kinder und für Personen von Filmvorführungen für Schulen beträgt die
ermäßigte Gebühr |
2,00 Euro |
(4) |
Für
Filmvorführungen des Filmmuseums, denen aufgrund des Umfangs, |
|
§ 7 Sonstige Gebühren
(1)
Die sonstigen Gebühren betragen
1. |
Für
die Leistung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte, Erstellung von
Gutachten oder sonstigen Tätigkeiten bei Beanspruchung einer Fachkraft pro
angefangener Stunde |
|
2. |
für
die Erstellung von Fotokopien pro Seite |
|
a) |
in
schwarz/weiß |
0,25 Euro |
b) |
in
Farbe |
0,50 Euro |
3. |
Für
die Erstellung von Scans pro Seite |
0,25 Euro |
4. |
Für
die Reservierung von Gruppen bis zu |
5,00 Euro |
(2)
Die Gebühren nach Abs. 1 können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder gemäß §
3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 oder gemäß § 3 Abs. 3 ermäßigt bzw. erlassen werden.
§ 8 Entstehung und Fälligkeit
Die
Gebühren und Auslagen entstehen mit Inanspruchnahme der Leistung. Sie werden
mit der Entstehung fällig. Sie sind nach mündlicher oder schriftlicher
Zahlungsaufforderung bei den Kassen des Münchner Stadtmuseums oder den
Vorverkaufsstellen einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung
angegebenes Konto zu überweisen.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft. |
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Münchner
Stadtmuseums (Münchner Stadtmuseum-Gebührensatzung) vom 27.10.2010 (MüABl. S. 279) außer Kraft.
|