Satzung über die Gebühren für die Benutzung des
Münchner Stadtmuseums (Münchner Stadtmuseum-Gebührensatzung)
Vom 27. Oktober 2010
Stadtratsbeschluss: 06.10.2010
Bekanntmachung: 10.11.2010 (MüABl. S. 279)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8
Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66), folgende Satzung:
§ 1 Gebühren und Auslagen
Für die Benutzung der Sammlungen, der Dauer- und Wechselausstellungen des Münchner Stadtmuseums sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten. Entstehen durch die Benutzung oder durch Leistungen für eine Benutzerin / einen Benutzer Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten.
§ 2 Besichtigungsgebühren
(1) Für die Besichtigung des Münchner Stadtmuseums gelten folgende Besichtigungsgebühren:
1. |
Einzelkarten: |
|
a) |
Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben |
|
b) |
Bildende Künstler/innen im BBK,
Kunsthistoriker/innen im VdK, Lehrkräfte der Akademie der bildenden Künste,
Studenten/innen, Schüler/innen, Auszubildende, Renten-,
Versorgungsempfänger/innen, Schwerbehinderte, Wehrpflichtige der Bundeswehr
und des Bundesgrenzschutzes im Grundwehrdienst, Zivildienstleistende,
Jugendleiter/innen gegen Ausweis, Jahreskarteninhaber/innen der anderen
städtischen Museen (Museum Villa Stuck, Städtische Galerie im Lenbachhaus und
Kunstbau, Jüdisches Museum), Inhaber/innen des München-Passes und
Bezieherinnen / Bezieher des Arbeitslosengeldes II für Sonderausstellungen |
50 % |
c) |
Bei Ausstellungen, denen aufgrund
des Umfanges, der Attraktivität oder des finanziellen Aufwandes besondere
Bedeutung zukommt, können Sondergebühren von bis zu |
|
2. |
Jahreskarten: |
|
a) |
Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben |
20,00 Euro |
b) |
Ermäßigter Personenkreis gemäß Nr.
1 Buchstabe b) |
10,00 Euro |
3. |
Gemeinsames Angebot der Städtischen
Museen: |
|
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Gegen Vorlage einer Eintrittskarte
eines der Städtischen Museen (Münchner Stadtmuseum, Museum Villa Stuck,
Jüdisches Museum, Städtische Galerie im Lenbachhaus) erhält der/die
Besucher/in in den jeweils anderen städtischen Museen bis zum zweiten auf das
Tagesdatum der Karte folgenden Öffnungstag |
50 % |
(2) Gebührenfrei ist:
1. die Besichtigung für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Museumspersonal, Pressevertreter/innen, Leihgeber/innen, Mitglieder des Fördervereins „Freunde des Münchner Stadtmuseums e.V.“, im Münchner Stadtmuseum ausstellende Künstler/innen, Mitglieder des ICOM (International Council of Museums), Mitglieder des Deutschen Museumsbundes, geschlossene Schulklassen, Kinder- und Jugendgruppen unter Führung einer Lehrkraft bzw. einer Erzieherin / eines Erziehers (Vorstufe, Primar-, Sekundarstufe I-III, Zweiter Bildungsweg), Vorbereitungsbesuche einer Lehrkraft bzw. einer Erzieherin / eines Erziehers, Studenten/innen der Kunstgeschichte und der Akademie der bildenden Künste, Begleitpersonen eines / einer Schwerbehinderten, der / die auf die Begleitperson angewiesen ist.
2. die Besichtigung für Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II, Inhaber/innen des München-Passes für die ständigen Sammlungen / Dauerausstellungen.
3. die Benutzung der Garderobe.
(3) In besonderen Fällen (z. B. Internationaler Museumstag, Tag der offenen Tür, Kongresse) können die Besichtigungsgebühren reduziert oder ganz darauf verzichtet werden.
§ 3 Sonderveranstaltungen
(1) Bei Vorträgen,
Konzerten und ähnlichen Sonderveranstaltungen, auch außerhalb
der üblichen Öffnungszeiten, kann, je nach Aufwand, eine Gebühr von bis zu 20,00 Euro
erhoben werden.
(2) Sonstige Leistungen des Museums werden nach gesonderter Preisliste abgerechnet (Vermietungen, Führungen usw.).
(3) § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
(4) Die Gebührenfreiheit für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt nicht für Veranstaltungen, die speziell für diesen Personenkreis konzipiert sind.
§ 4 Kino, Videogebühren
(1) |
Für
Filmvorführungen des Filmmuseums ist je Vorstellung eine Gebühr von |
4,00
Euro |
(2) |
Für
Mitglieder des „Münchner Filmzentrums e.V.“ beträgt die ermäßigte Gebühr |
|
(3) |
Für
Kinder und für die Personen von Filmvorführungen für Schulen beträgt |
|
(4) |
Für
Filmvorführungen des Filmmuseums, denen aufgrund des Umfangs, der
Attraktivität oder des finanziellen Aufwands besondere Bedeutung zukommt (z.
B. Live-Musik, Gäste, Überlänge, 3D-Technik), können neben der Gebühr nach §
4 Abs. 1 bis 3 Aufschläge bis zu |
|
§ 5 Reproduktionsgebühren
(1) Die Gebühren gelten für die Reproduktion von Sammlungsgegenständen pro produzierter Einheit:
1. |
Bücher, Broschüren |
0,015
Euro |
2. |
Zeitschriften / Zeitungen |
0,001 Euro |
3. |
Großformatiges Kunstblatt, Plakate,
Postkarten |
0,15 Euro |
4. |
Datenträger |
0,015 Euro |
5. |
Werbebroschüren, Prospekte,
sonstige Werbemittel (Massenprodukte) |
0,045 Euro |
6. |
Kalender
(pro Bild) |
|
7. |
Magister- / Dissertations- /
Diplomarbeiten (Nachweis erforderlich) |
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8. |
Wiedergabe in Film, Fernsehen,
Video |
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8.1 |
Fernsehsendungen (einmalige Ausstrahlung) |
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8.2 |
Filme |
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9. |
Die Wiedergabe von Kunst- und
Sammlungsgegenständen richtet sich in allen anderen Fällen nach den
Gebührensätzen der VG-Bild-Kunst bzw. der Mittelstandsgemeinschaft Foto
Marketing (MFM). |
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(2) Die Verwendung auf der Titelseite oder dem Buchumschlag bedingt einen
Zuschlag von 50 %.
(3) Gebührenfrei ist die Wiedergabe von Sammlungsgegenständen:
1. bei sammlungsbezogener Berichterstattung im Interesse des Münchner Stadtmuseums.
2. durch Körperschaften des öffentlichen Rechts und durch andere der Öffentlichkeit dienenden Einrichtungen, wenn für die Befreiung von Gebühren Gegenseitigkeit besteht.
(4) Etwa bestehende Urheberrechte Dritter werden durch die Bezahlung der Gebühren nicht abgelöst.
§ 6 Bereitstellung von Reproduktionsvorlagen
(1) |
Für
die leihweise Überlassung von Ektachromen und Klischees |
|
(2) |
Für die Bereitstellung von Bilddaten in digitaler Form |
|
1. |
Aufnahmen
zweidimensionaler Objekte in einer Druckauflösung von |
|
2. |
Aufnahmen dreidimensionaler Objekte (inklusive Gemälde) in einer Druckauflösung von 300 dpi |
|
3. |
Aufnahmen in Bildschirmauflösung (720 Pixel Breite) |
20,00 Euro |
4. |
Für besonders aufwändige Aufnahmen können Entgelte nach den tatsächlich anfallenden Bereitstellungs- und Nebenkosten festgesetzt werden (z. B. Transportkosten) |
|
(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 7 Fotokosten
(1) Die Herstellung von
Negativen, Kleinbilddias und Abzügen wird nach
handelsüblichen Kosten zzgl. Gebühren in Höhe von 25 % der Kosten für die
Herstellung, mindestens jedoch 10,00
Euro
abgerechnet.
(2) Bei den unter Abs. 1
aufgeführten Leistungen können für besonders schwierige
Aufnahmen die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt werden.
§ 8 Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühren betragen
1. |
für die Leistung mündlicher oder
schriftlicher Fachauskünfte oder sonstiger Tätigkeiten bei Beanspruchung
einer Fachkraft pro Stunde |
|
2. |
für Fotokopien in s/w |
0,25 Euro |
§ 9 Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren und Auslagen entstehen mit Beginn der Benutzung / Inanspruchnahme der Leistung bzw. Erteilung der Wiedergabe- / Leiherlaubnis. Sie werden mit der Entstehung fällig.
(2) Die Gebühren und Auslagen sind nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung bei den Kassen des Münchner Stadtmuseums einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto des Kassen- und Steueramtes München zu überweisen.
§ 10 Wirtschaftliche Vorteile
(1) Die vorstehenden Gebühren können im Einzelfall entsprechend dem wirtschaftlichen Vorteil des Nutzers / der Nutzerin angepasst werden.
(2) In besonderen Fällen können die vorstehenden Gebühren verändert festgesetzt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Münchner Stadtmuseums (Münchner Stadtmuseum-Gebührensatzung) vom 24.05.2005 (MüABl. S. 155) außer Kraft.