Satzung über
die Gebühren für die Benutzung der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und
Kunstbau
(Galerie- und Kunstbau-Gebührensatzung)
vom 10. Juni 2025
Stadtratsbeschluss: 28.05.2025
Bekanntmachung: 30.06.2025 (MüABl. S. 356)
Die
Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
04.04.1993 (GVBl. S. 264,
BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom
09.12.2024 (GVBl. S. 573),
folgende Satzung:
§ 1 Gebühren und Auslagen
Für
die Benutzung der Sammlungen, den Dauer- und Wechselausstellungen, den Besuch
von Veranstaltungen, der Teilnahme an Vermittlungsangeboten der Städtischen
Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau München sowie die Inanspruchnahme
von Leistungen nach § 6 sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu
entrichten.
Entstehen
durch die Benutzung oder durch Leistungen für Benutzer*in Auslagen, so sind
diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten.
§ 2 Gebührenschuldner*in
Wer
die Leistungen gemäß §§ 3 bis 6 dieser Satzung in Anspruch nimmt, ist
Gebührenschuldner*in.
§ 3 Besichtigungsgebühren
(1)
Für die Besichtigung der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau gelten
folgende Besichtigungsgebühren:
1. |
Einzelkarten |
|
a) |
Personen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben |
10,00 Euro |
b) |
Mitglieder der Internationalen Gesellschaft der Bildenden Künste e.V. (IGBK), Mitglieder des Berufsverbands Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V (BBK), Mitglieder im deutschen Verband für Kunstgeschichte e.V., Mitglieder im Verband der Restauratoren e.V, Lehrkräfte der Akademie der bildenden Künste, Studierende, Schüler*innen, Auszubildende, Renten-, Versorgungsempfänger*innen, Schwerbehinderte, Personen, die einen freiwilligen Wehrdienst, einen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, Bezieher*innen von Arbeitslosengeld I gegen Vorlage der Ermäßigungsberechtigung (Ausweis) |
60% |
c) |
Bei
Ausstellungen, denen aufgrund des Umfanges, der Attraktivität oder des
finanziellen Aufwandes besondere Bedeutung zukommt, können Sondergebühren von
bis zu |
|
2. |
Jahreskarten |
|
a) |
Personen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben |
25,00 Euro |
b) |
Ermäßigter
Personenkreis gemäß Nr. 1 Buchstabe b |
15,00 Euro |
3. |
Gegen
Vorlage eines kostenpflichtigen Tagestickets eines der anderen städtischen
Museen (Museum Villa Stuck, Jüdisches Museum München, Münchner Stadtmuseum,
Valentin-Karlstadt-Musäum) erhält die*der
Besucher*in im Lenbachhaus bis zum zweiten, auf das Tagesdatum der Karte
folgenden Öffnungstag |
60% |
(2) Gebührenfrei ist (bei Vorlage des entsprechenden Berechtigungsnachweises):
1. |
die
Besichtigung für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
städtisches Museumspersonal, Pressevertreter*innen, Leihgeber*innen,
Mitglieder des Fördervereins "Lenbachhaus e.V.“, Mitglieder des
International Council of Museums (ICOM), Mitglieder
des Deutschen Museumsbundes e.V., der Mitglieder der Münchener Secession,
Mitglieder des Bundesverbandes Museumspädagogik e.V., Mitglieder des
Historischen Vereins von Oberbayern e.V., der im Lenbachhaus/Kunstbau
ausstellende Künstler*innen, geschlossene Schulklassen, Kinder- und
Jugendgruppen unter Führung von Lehrkräften bzw. pädagogischen Fachkräften,
(Elementar-, Primär-, Sekundarstufe I-III, Zweiter Bildungsweg,
Jugendarbeit), Vorbereitungsbesuche einer Lehrkraft, eines vom Museum mit
Vermittlungsangeboten beauftragten Guides, einer pädagogischen Fachkraft,
einer*s Jugendleiter*in, einer*s Sozialpädagog*in
oder einer*s Dozent*in oder einer*s Hochschullehrer*in, Studierende der
Kunstgeschichte, der Akademie der bildenden Künste, der Kunst- und
Kulturpädagogik, der Museologie, Begleitperson von Schwerbehinderten, die auf
die Begleitperson angewiesen sind, Lehrkräfte und Teilnehmer*innen von
Deutschkursen oder Integrationskursen im Kursverband, aktive und ehemalige Stadträt*innen, die ihr Mandat mindestens eine Amtszeit
bekleidet haben, mit einer Begleitperson, vom Tourismusamt der
Landeshauptstadt München ausgebildete Gästeführer*innen, Stipendiat*innen des
Residence-Programms des Kulturreferats, Inhaber*innen der Bayerischen
Ehrenamtskarte |
2. |
die
Besichtigung für Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II, Inhaber*innen des
München-Passes, des Landkreis München-Passes, Kulturgäste des KulturRaum München e.V oder
Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz |
3. |
die
Benutzung der Garderobe |
(3) Die Besichtigungsgebühren können ermäßigt oder ganz erlassen werden
1. |
aus besonderem Anlass (z. B. Internationaler Museumstag, Tag der offenen Tür, Europäischer Tag der Jüdischen Kultur, Stadtgründungsfest, Kongresse, Messen, Festivals, Aktionstag, Aktionswoche, Aktionsmonat) |
2. |
wenn es nachweislich amtlichen, wissenschaftlichen oder sonstigen Forschungszwecken dient |
3. |
im Falle einer deutlichen Einschränkung der Benutzungen (z.B. Teilschließung wegen Umbau) |
4. |
wenn
es sich um einen Kurzbesuch des Museums handelt (1 Stunde vor Schließung) |
5. |
wenn
es sich um eine Marketingmaßnahme des Museums handelt oder ein
wirtschaftlicher Vorteil für das Museum zu erwarten ist |
6. |
für
Gästekartenangebote gewerblicher Anbieter (z.B. Turbopass, CityTourCard München) |
§ 4 Sonderveranstaltungen
(1) Beim Besuch von
Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Vorträge, Theateraufführungen) –
auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten - kann, je nach Aufwand, eine Gebühr
von bis zu 20,00
Euro
erhoben werden.
(2) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Art und Dauer der
Veranstaltung und dem
für die Veranstaltung anfallenden Aufwand (insbesondere Sach- und
Personalaufwand).
(3)
Die Gebühren nach Abs. 1 und Abs. 2 können gemäß § 3 Abs. 1, Nr. 1, gemäß
§ 3 Abs. 2 oder § 3 Abs. 3 ermäßigt bzw. erlassen werden.
§ 5 Gebühren für die Inanspruchnahme von
Vermittlungsangeboten
(1)
Für die Inanspruchnahme von Vermittlungsangeboten der Städtischen Galerie
im Lenbachhaus und Kunstbau München gelten die folgenden Gebühren:
pro Person 5,00
Euro.
(2)
Die Besichtigungsgebühren nach § 3 sind in den Gebühren nach Abs. 1 nicht
enthalten.
(3) Bei Vermittlungsveranstaltungen,
denen aufgrund des Umfanges oder des
finanziellen Aufwandes besondere Bedeutung zukommt, kann, je nach Aufwand,
die Gebühr nach Absatz 1 auf bis zu 20,00
Euro
festgesetzt werden.
(4) Die Gebühren nach Abs. 1 und Abs. 2 können gemäß § 3
Abs. Nr. 1
Buchstabe b und Abs. 3 ermäßigt bzw. nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 3
erlassen werden.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Vermittlungsangebote von Dritten.
§ 6 Sonstige Gebühren
1. |
Für
die Leistung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte, Erstellung von
Gutachten oder sonstigen Tätigkeiten bei Beanspruchung einer Fachkraft pro
angefangener Stunde |
|
2. |
Für
die Erstellung von Fotokopien pro Seite |
|
a) |
in
schwarz/weiß |
0,25 Euro |
b) |
in
Farbe |
0,50 Euro |
3. |
Für
die Erstellung von Scans pro Seite |
0,25 Euro |
4. |
Für
die Reservierung von Gruppen bis zu |
5,00 Euro |
§ 7 Entstehung und Fälligkeit
Die
Gebühren und Auslagen entstehen mit Inanspruchnahme der Leistung. Sie werden
mit der Entstehung fällig. Sie sind nach mündlicher oder schriftlicher
Zahlungsaufforderung bei den Kassen der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und
Kunstbau oder den Vorverkaufsstellen einzuzahlen oder auf ein in der
schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto zu überweisen.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Städtischen Galerie in Lenbachhaus und Kunstbau (Galerie und Kunstbau-Gebührensatzung) vom 27.10.2010 (MüABl. S. 281) außer Kraft.