Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau
(Galerie- und Kunstbau-Gebührensatzung)

vom 10. Juni 2025

Stadtratsbeschluss:                         28.05.2025

Bekanntmachung:                            30.06.2025 (MüABl. S. 356)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunal­abgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264,
BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573), folgende Satzung:

§ 1 Gebühren und Auslagen

Für die Benutzung der Sammlungen, den Dauer- und Wechselausstellungen, den Besuch von Veranstaltungen, der Teilnahme an Vermittlungsangeboten der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau München sowie die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 6 sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.

Entstehen durch die Benutzung oder durch Leistungen für Benutzer*in Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten.

§ 2 Gebührenschuldner*in

Wer die Leistungen gemäß §§ 3 bis 6 dieser Satzung in Anspruch nimmt, ist Gebührenschuldner*in.

§ 3 Besichtigungsgebühren

(1) Für die Besichtigung der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau gelten folgende Besichtigungsgebühren:

1.

Einzelkarten

a)

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

10,00 Euro

b)

Mitglieder der Internationalen Gesellschaft der Bildenden Künste e.V. (IGBK), Mitglieder des Berufsverbands Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V (BBK), Mitglieder im deutschen Verband für Kunstgeschichte e.V., Mitglieder im Verband der Restauratoren e.V, Lehrkräfte der Akademie der bildenden Künste, Studierende, Schüler*innen, Auszubildende, Renten-, Versorgungsempfänger*innen, Schwerbehinderte, Personen, die einen freiwilligen Wehrdienst, einen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, Bezieher*innen von Arbeitslosengeld I gegen Vorlage der Ermäßigungsberechtigung (Ausweis)

60%
der aktuellen Gebühren nach Buchstabe a) oder Buchstabe c)

c)

Bei Ausstellungen, denen aufgrund des Umfanges, der Attraktivität oder des finanziellen Aufwandes besondere Bedeutung zukommt, können Sondergebühren von bis zu
erhoben werden.
Die Sondergebühr schließt die Besichtigungsgebühr nach Nr. 1 Buchstabe a) und b) mit ein.



15,00 Euro

 

2.

Jahreskarten

a)

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

25,00 Euro

b)

Ermäßigter Personenkreis gemäß Nr. 1 Buchstabe b

15,00 Euro

3.

Gegen Vorlage eines kostenpflichtigen Tagestickets eines der anderen städtischen Museen (Museum Villa Stuck, Jüdisches Museum München, Münchner Stadtmuseum, Valentin-Karlstadt-Musäum) erhält die*der Besucher*in im Lenbachhaus bis zum zweiten, auf das Tagesdatum der Karte folgenden Öffnungstag

60%
der aktuellen Gebühren nach Nr.1 Buchstabe a) oder Buchstabe c)


(2) Gebührenfrei ist (bei Vorlage des entsprechenden Berechtigungsnachweises):

1.

die Besichtigung für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, städtisches Museumspersonal, Pressevertreter*innen, Leihgeber*innen, Mitglieder des Fördervereins "Lenbachhaus e.V.“, Mitglieder des International Council of Museums (ICOM), Mitglieder des Deutschen Museumsbundes e.V., der Mitglieder der Münchener Secession, Mitglieder des Bundesverbandes Museumspädagogik e.V., Mitglieder des Historischen Vereins von Oberbayern e.V., der im Lenbachhaus/Kunstbau ausstellende Künstler*innen, geschlossene Schulklassen, Kinder- und Jugendgruppen unter Führung von Lehrkräften bzw. pädagogischen Fachkräften, (Elementar-, Primär-, Sekundarstufe I-III, Zweiter Bildungsweg, Jugendarbeit), Vorbereitungsbesuche einer Lehrkraft, eines vom Museum mit Vermittlungsangeboten beauftragten Guides, einer pädagogischen Fachkraft, einer*s Jugendleiter*in, einer*s Sozialpädagog*in oder einer*s Dozent*in oder einer*s Hochschullehrer*in, Studierende der Kunstgeschichte, der Akademie der bildenden Künste, der Kunst- und Kulturpädagogik, der Museologie, Begleitperson von Schwerbehinderten, die auf die Begleitperson angewiesen sind, Lehrkräfte und Teilnehmer*innen von Deutschkursen oder Integrationskursen im Kursverband, aktive und ehemalige Stadträt*innen, die ihr Mandat mindestens eine Amtszeit bekleidet haben, mit einer Begleitperson, vom Tourismusamt der Landeshauptstadt München ausgebildete Gästeführer*innen, Stipendiat*innen des Residence-Programms des Kulturreferats, Inhaber*innen der Bayerischen Ehrenamtskarte

2.

die Besichtigung für Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II, Inhaber*innen des München-Passes, des Landkreis München-Passes, Kulturgäste des KulturRaum München e.V oder Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

3.

die Benutzung der Garderobe


(3) Die Besichtigungsgebühren können ermäßigt oder ganz erlassen werden

1.

aus besonderem Anlass (z. B. Internationaler Museumstag, Tag der offenen Tür, Europäischer Tag der Jüdischen Kultur, Stadtgründungsfest, Kongresse, Messen, Festivals, Aktionstag, Aktionswoche, Aktionsmonat)

2.

wenn es nachweislich amtlichen, wissenschaftlichen oder sonstigen Forschungszwecken dient

3.

im Falle einer deutlichen Einschränkung der Benutzungen (z.B. Teilschließung wegen Umbau)

4.

wenn es sich um einen Kurzbesuch des Museums handelt (1 Stunde vor Schließung)

5.

wenn es sich um eine Marketingmaßnahme des Museums handelt oder ein wirtschaftlicher Vorteil für das Museum zu erwarten ist

6.

für Gästekartenangebote gewerblicher Anbieter (z.B. Turbopass, CityTourCard München)

 

 

§ 4 Sonderveranstaltungen

(1) Beim Besuch von Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Vorträge, Theateraufführungen) –
auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten - kann, je nach Aufwand, eine Gebühr
von bis zu                                                                                                                  20,00 Euro
erhoben werden.

(2) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Art und Dauer der Veranstaltung und dem
für die Veranstaltung anfallenden Aufwand (insbesondere Sach- und Personalaufwand).

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 und Abs. 2 können gemäß § 3 Abs. 1, Nr. 1, gemäß
§ 3 Abs. 2 oder § 3 Abs. 3 ermäßigt bzw. erlassen werden.

§ 5 Gebühren für die Inanspruchnahme von Vermittlungsangeboten

(1) Für die Inanspruchnahme von Vermittlungsangeboten der Städtischen Galerie
im Lenbachhaus und Kunstbau München gelten die folgenden Gebühren:

pro Person                                                                                                                  5,00 Euro.

(2) Die Besichtigungsgebühren nach § 3 sind in den Gebühren nach Abs. 1 nicht
enthalten.

(3) Bei Vermittlungsveranstaltungen, denen aufgrund des Umfanges oder des
finanziellen Aufwandes besondere Bedeutung zukommt, kann, je nach Aufwand,
die Gebühr nach Absatz 1 auf bis zu                                                                           20,00 Euro
festgesetzt werden.

(4) Die Gebühren nach Abs. 1 und Abs. 2 können gemäß § 3 Abs. Nr. 1
Buchstabe b und Abs. 3 ermäßigt bzw. nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 3
erlassen werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Vermittlungsangebote von Dritten.

§ 6 Sonstige Gebühren

1.

Für die Leistung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte, Erstellung von Gutachten oder sonstigen Tätigkeiten bei Beanspruchung einer Fachkraft pro angefangener Stunde



69,00 Euro

2.

Für die Erstellung von Fotokopien pro Seite

a)

in schwarz/weiß

0,25 Euro

b)

in Farbe

0,50 Euro

3.

Für die Erstellung von Scans pro Seite

0,25 Euro

4.

Für die Reservierung von Gruppen bis zu

5,00 Euro

§ 7 Entstehung und Fälligkeit

Die Gebühren und Auslagen entstehen mit Inanspruchnahme der Leistung. Sie werden mit der Entstehung fällig. Sie sind nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung bei den Kassen der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau oder den Vorverkaufsstellen einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto zu überweisen.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Städtischen Galerie in Lenbachhaus und Kunstbau (Galerie und Kunstbau-Gebührensatzung) vom 27.10.2010 (MüABl. S. 281) außer Kraft.