Satzung über die Gemeinnützigkeit und Benutzung des Münchner Stadtmuseums
(Gemeinnützigkeitssatzung des Münchner Stadtmuseums)

vom 10. Juni 2025

Stadtratsbeschluss:                         28.05.2025

Bekanntmachung:                            30.06.2025 (MüABl. S. 358)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art 23 und 24 Abs.1 Nr.1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573), folgende Satzung:

§ 1 Gegenstand der Satzung

Das Münchner Stadtmuseum ist eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt München. Es kann nach Maßgabe dieser Satzung besucht und benutzt werden. Diese Satzung gilt nur für die musealen Ausstellungs- und Veranstaltungsräume, sie gilt nicht für Nebenräume wie das Stadtcafé, die Ladenflächen am Rosental, Museumsläden, die Tiefgarage oder das Museumsdepot.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Das Münchner Stadtmuseum dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Münchner Stadtmuseums ist die Förderung der Kunst, der Kultur und der Heimatpflege.

Die gemeinnützigen Satzungszwecke werden wie folgt verwirklicht:

1.     Förderung von Kunst und Kultur

a)    durch das Vorhalten der in § 1 genannten Einrichtung;

b)    durch den Ausbau, die Erforschung, die Pflege und Dokumentation von kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlungen;

c)     durch kulturelle Veranstaltungen des Münchner Stadtmuseums mit Museumsbezug wie Vorträge, Konzerte, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Podiumsdiskussionen, Workshops etc.;

d)    durch die Künstler*innenförderung;

e)    durch Kooperationen mit der Wissenschaft und anderen kulturellen Institutionen;

f)      durch die Präsentation von kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlungen in Ausstellungen;

g)    durch die Durchführung von kulturellen Vermittlungs- und Bildungsangeboten (z.B. Führungen) und sonstigen museumspädagogischen Angeboten für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und besondere Zielgruppen;

h)    durch das Herstellen begleitender Publikationen und Medien.

2.     Förderung der Heimatpflege

Durch den Ausbau, die Erforschung, die Pflege und Dokumentation von stadthistorischen Sammlungen und deren Präsentation in Ausstellungen.
Das Münchner Stadtmuseum ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Münchner Stadtmuseums dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Landeshauptstadt München erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Münchner Stadtmuseums. Die Landeshauptstadt München erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Münchner Stadtmuseums oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von ihr geleisteten Sacheinlagen zurück.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Münchner Stadtmuseums fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Benutzung

(1) Die Benutzung des Münchner Stadtmuseums erfolgt durch

a)    die Besichtigung der Ausstellungen des Münchner Stadtmuseums;

b)    den Besuch von Veranstaltungen des Münchner Stadtmuseums mit Museumsbezug;

c)     die Inanspruchnahme von Angeboten der Kulturvermittlung;

d)    die Abnahme von Publikationen und Medien und

e)    den Antrag auf Fachauskünfte und vergleichbarer Leistungen.

(2) Die Sammlungsgegenstände in den Schauräumen des Münchner Stadtmuseums und die Veranstaltungen des Münchner Stadtmuseums können grundsätzlich von allen während der öffentlich bekannt gegebenen Öffnungszeiten besichtigt werden. Einschränkungen aus sachlichen Gründen wie z.B. gesetzlichen Regelungen oder sachlich zielgruppenorientierte Veranstaltungen oder Angebote sind möglich.

(3) Die Beantwortung von schriftlichen, fernmündlichen oder mündlichen Anfragen, die aufgrund ihres umfangreichen Inhalts mit dem verfügbaren Personal nur mit einem unvertretbar hohen Arbeitsaufwand beantwortet werden könnten, ist in das Ermessen der Direktion des Münchner Stadtmuseums gestellt.

(4) Die Sonderbenutzungen des Münchner Stadtmuseums werden in Form von privatrechtlichen Verträgen geregelt. Raumvermietungen an Dritte als Sonderbenutzungen, mit Ausnahme von Filmaufnahmen, sind ausgeschlossen.

§ 4 Hausordnungen

Der Direktion des Münchner Stadtmuseums steht das Hausrecht zu. Es kann delegiert werden. Einzelheiten zum Aufenthalt regeln die von der Direktion zu erlassenden Hausordnungen.

§ 5 Anordnungen für den Einzelfall

Die Besucher*innen haben den im Vollzug dieser Satzung getroffenen Anordnungen für den Einzelfall Folge zu leisten.

§ 6 Haftung

Die Besucher*innen haften, insbesondere für Beschädigungen oder den Verlust von Einrichtungs­gegenständen, nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)  Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gemeinnützigkeit und Benutzung des Münchner Stadtmuseums (Gemeinnützigkeitssatzung des Münchner Stadtmuseums) vom 11.05.2005 (MüABl. S. 153) außer Kraft.